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1P.740/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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5. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsident II von Hochdorf, Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
betreffend
amtliche Verteidigung,
wird in Erwägung gezogen:
1.- Das Amtsstatthalteramt Hochdorf sprach H.________ am 21. Juni 2000 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, begangen durch Reservierung der Internet-Adresse "www. bundesgericht. ch" schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Nachdem H.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, wurden die Akten an das Amtsgericht Hochdorf zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Mit Entscheid vom 3. August 2000 wies der Amtsgerichtspräsident II von Hochdorf das Gesuch von H.________ um amtliche Verbeiständung ab. Den dagegen eingelegten Rekurs wies die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 18. Oktober 2000 ab.
Mit Eingabe vom 21. November 2000 reichte H.________ gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein.
2.- Der Beschwerdeführer verlangt, die Mitglieder des Bundesgerichts hätten in den Ausstand zu treten und es sei ein unabhängiges Gericht einzuberufen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes können die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Art. 22 und 23 OG lediglich gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Bundesgericht als solches (BGE 105 Ib 301 E. 1a). Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das sich gegen das gesamte Bundesgericht richtet, ist daher unzulässig. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, weil das gegen ihn hängige Strafverfahren aufgrund einer Anzeige des Bundesgerichts angehoben worden sei, dürfe dieses nicht über die staatsrechtliche Beschwerde befinden.
3.- a) Gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern (StPO) ist einem bedürftigen Angeschuldigten auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen ist.
Dem Entscheid des Obergerichts ist zu entnehmen, dass der Amtsgerichtspräsident die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung damit begründete, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um ein sachlich oder rechtlich derart komplexes Strafverfahren, in welchem der Beschwerdeführer seine Interessen nicht selber wahrnehmen könnte. Auch sei nicht damit zu rechnen, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Das Obergericht stimmte im angefochtenen Entscheid den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten zu.
b) In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt der Beschwerdeführer das Begehren, es sei bei Herrn T.________, Psychiatriezentrum Luzerner-Landschaft, Sursee, ein psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen, damit abgeklärt werden könne, ob ihm aufgrund von § 34 Abs. 1 StPO ein amtlicher Verteidiger beizugeben sei. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StPO hat ein Angeschuldigter Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 StPO ein amtlicher Verteidiger beizugeben sei, bildete nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens, und der
Beschwerdeführer hat vor Obergericht kein Begehren um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt. Insoweit kann mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 86 OG).
c) Im Übrigen entspricht die vorliegende Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Vorschrift muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
4.- Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) zu gewähren. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Begehren abzuweisen (Art. 152 OG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es kann indes von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.- Es werden keine Kosten erhoben.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten II von Hochdorf und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Dezember 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: