[AZA 1/6]
8G.67/2000/bue
A N K L A G E K A M M E R
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6. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer,
Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.
In Sachen
Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30,
Bern,
gegen
Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern
betreffend
Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP);
hat sich ergeben:
D.- Mit Gesuch vom 10. November 2000 beantragte Dino Bellasi dem
Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss
an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
Mit Verfügung vom 21. November 2000 wies der Stellvertreter der
Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.
E.- Mit Beschwerde vom 23. November 2000 beantragt Dino Bellasi der
Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält Dino Bellasi in allen
Teilen an seiner Beschwerde fest.
Die Anklagekammer zieht im Verfahren
nach Art. 36a OG in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl
erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder
Kollusionsgefahr besteht.
Den dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde zu Recht nicht.
2.- Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird im angefochtenen
Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie
vor dringender Fluchtverdacht bestehe.
a) Fluchtverdacht bzw. Fluchtgefahr kann insbesondere angenommen werden,
wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art.
44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit
indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten
drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht
schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht
nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die
Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb
immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen
werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a).
b) Der Beschwerdeführer muss auf Grund der massgeblichen gegenwärtigen
Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen
Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende
Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des
Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen.
Besonders ins Gewicht fällt die Schwere der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8
Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht
geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer
könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland
absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F.
gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Ausland (Frankreich und
USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt
er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im
selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins
Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden
könnten.
Auf Grund dieser konkreten Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass
sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland
entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm
gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt
er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben
möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.
c) Auflagen und Sicherheiten können dieser Fluchtgefahr offensichtlich
nicht begegnen.
d) Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin durfte
aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu
verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten.
3.- Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob gegenüber dem
Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.
4.- Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in
Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der
Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der
Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten
bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden
Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2000
Im Namen der Anklagekammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber: