BGer 8G.67/2000 |
BGer 8G.67/2000 vom 06.12.2000 |
[AZA 1/6]
|
8G.67/2000/bue
|
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer,
|
Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.
|
In Sachen
|
Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30,
|
Bern,
|
gegen
|
Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern
|
betreffend
|
hat sich ergeben:
|
Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss
|
an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der
|
Untersuchungshaft zu entlassen.
|
Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.
|
Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu
|
entlassen.
|
die Beschwerde abzuweisen.
|
Teilen an seiner Beschwerde fest.
|
erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend
|
verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder
|
Kollusionsgefahr besteht.
|
Beschwerde zu Recht nicht.
|
Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie
|
vor dringender Fluchtverdacht bestehe.
|
wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art.
|
44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der
|
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit
|
indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten
|
drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht
|
schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
|
besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht
|
nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die
|
Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb
|
immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen
|
werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a).
|
Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen
|
Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende
|
Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des
|
Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen.
|
vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8
|
Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht
|
geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer
|
könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland
|
absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F.
|
gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).
|
USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt
|
er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im
|
selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins
|
Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden
|
könnten.
|
sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland
|
entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm
|
gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt
|
er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben
|
möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.
|
nicht begegnen.
|
aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die
|
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu
|
verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten.
|
Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.
|
Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der
|
Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der
|
Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten
|
bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden
|
Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten.
|
Lausanne, 6. Dezember 2000
|
Im Namen der Anklagekammer
|
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
|
Der Vizepräsident:
|
Der Gerichtsschreiber:
|