[AZA 1/2]
4C.272/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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11. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiberin
Zähner.
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In Sachen
Rhomberg GesmbH & Co. KG, Schulgasse 22, A-6850 Dornbirn, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849, 9430 St. Margrethen,
gegen
1. Ruth O t t, Reutenenstrasse 30, 8500 Frauenfeld,
2. Walter O t t, Reutenenstrasse 30, 8500 Frauenfeld, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Richard Weber, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden,
betreffend
Kaufvertrag; WKR, hat sich ergeben:
A.- Die Eheleute Ruth und Walter Ott (Beklagte) interessierten sich im Jahre 1997 für eine Küche der Marke "STRATO" und wandten sich in diesem Zusammenhang an die Küchenfirma Rhomberg GesmbH & Co. KG (Klägerin). Obwohl diese erkannte, dass für die Beklagten nur eine "STRATO"Küche in Frage kam, lieferte sie am 14. Juli 1997 eine "Rhomberg-Einbauküche". Am 5. August 1997 wurde für die Beklagten erkennbar, dass es sich bei der von der Klägerin eingebauten Küche nicht um eine der Marke "STRATO" handelte.
Sie forderten daher am 13. August 1997 die Demontage und Rücknahme der "Rhomberg-Küche" gegen Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen von öS 150'000.-- und Fr. 4'283.--.
Die Klägerin widersetzte sich diesem Begehren.
B.- Mit Klage vom 22. Dezember 1997 verlangte die Klägerin beim Bezirksgericht Frauenfeld von den Beklagten die Bezahlung des Restkaufpreises von Fr. 44'458.-- nebst Zins.
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 1999 ab.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine von der Klägerin eingereichte Berufung gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 28. Oktober 1999 ab.
C.- Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hielt fest, es liege ein internationaler Kaufvertrag vor, da die Parteien ihren Sitz bzw.
Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben. Das Zustandekommen des Vertrages beurteile sich nach dem sowohl von Österreich als auch von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, WKR; SR 0.221. 211.1), eine allfällige Irrtumsanfechtung demgegenüber nach dem gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG anwendbaren Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 (SR 0.221. 211.4). Gemäss Art. 3 dieses Übereinkommens richte sich die Irrtumsanfechtung nach dem innerstaatlichen Recht jenes Landes, in welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Empfangs der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des WKR gelangte das Obergericht sodann zum Ergebnis, ein Kaufvertrag über die gelieferte Rhomberg-Küche sei nicht zustande gekommen; es liege Dissens vor, weshalb die Klage unbegründet sei. Nach Auffassung des Obergerichts wäre der Vertrag darüber hinaus, sollte er gültig zustande gekommen sein, nach dem in diesem Fall anwendbaren § 871 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) für die Beklagten unverbindlich. Die Klägerin habe nämlich den Irrtum der Beklagten, eine Rhomberg- statt einer "STRATO"Küche zu erwerben, entweder veranlasst oder erkannt. Die Beklagten hätten sich zudem umgehend auf die Unverbindlichkeit des Vertrages berufen, nachdem sie sich ihres Irrtums bewusst geworden seien. Im Übrigen hielt das Obergericht fest, aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss, namentlich aus dem Umstand, dass sie die Küche benutzten, könne angesichts der Weigerung der Klägerin, die Küche zurückzunehmen, nicht auf eine Genehmigung geschlossen werden.
b) Die Klägerin beanstandet unter Berufung auf Art. 8 ZGB die Bemerkung des Obergerichts, es sei notorisch, dass den Beklagten der Raum für den Einbau einer zweiten Küche gefehlt habe. Darauf ist schon mangels Erheblichkeit der Feststellung nicht einzutreten. Es liegt auf der Hand, dass den Beklagten auch bei ausreichenden Platzverhältnissen nicht zuzumuten wäre, eine zweite Küche einzubauen, um sich den Vorwurf zu ersparen, sie hätten mit ihrem Verhalten den Vertrag genehmigt.
c) Des Weiteren wirft die Klägerin der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 43a Abs. 1 lit. a OG vor, sie habe die Frage des Irrtums und diejenige von Treu und Glauben abgehandelt, ohne die anwendbaren Bestimmungen des ABGB zu nennen. Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.
Das angefochtene Urteil enthält sowohl eine Haupt- als auch eine Eventualbegründung. Die Vorinstanz hat als Hauptbegründung gestützt auf das Wiener Kaufrecht angeführt, der Vertrag, aus dem die Klägerin ihren Anspruch ableitet, sei nicht zustande gekommen. Die Klägerin lässt das Urteil der Vorinstanz insoweit unangefochten. Die Eventualbegründung erlangt jedoch nur für den Fall Bedeutung, dass vom Zustandekommen eines Kaufvertrages auszugehen ist, womit das kantonale Urteil auch Bestand hätte, wenn die von der Klägerin erhobenen Rügen, die sich ausschliesslich gegen die Eventualbegründung richten, begründet wären. Die Vorbringen haben daher mangels Rechtsschutzinteresses unbeachtet zu bleiben (BGE 117 II 630 E. 1b S. 631; 111 II 397 E. 2b S. 397f; 111 II 398 E. 2b S. 399). Abgesehen davon ist es dem Bundesgericht im Berufungsverfahren verwehrt, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu überprüfen, ob die Vorinstanz das von ihr nach IPRG korrekt ermittelte ausländische Recht richtig angewendet hat (Art. 43a Abs. 2 OR).
2.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 und 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.-Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: