BGer C 259/2000
 
BGer C 259/2000 vom 13.12.2000
[AZA 0]
C 259/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 13. Dezember 2000
in Sachen
M.________, 1965, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 11. März 1999 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit von M.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1998.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, ihre Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen und es seien ihr ab 1. Dezember 1998 weiterhin Taggelder auszuzahlen.
Sowohl das Amt für Wirtschaft und Arbeit als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Vermittlungsfähigkeit kann verwiesen werden. Hinzuzufügen ist, dass bei fortdauernd ungenügenden Arbeitsbemühungen - z.B. in Form einer Beschränkung der Arbeitssuche auf den bisherigen Berufsbereich - oder bei wiederholter Ablehnung zumutbarer Arbeit nur bei Vorliegen besonders qualifizierter Umstände, die zeigen, dass es sich nicht lediglich um eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) handelt, ohne vorgängige ein- oder mehrmalige Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG) direkt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft und damit auf Vermittlungsunfähigkeit erkannt werden darf (ARV 1996/1997 Nr. 8 S. 31 Erw. 3 und Nr. 19 S. 101 Erw. 3b; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb, Nr. 87 S. 265 Erw. 2b). Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen (ARV 1998 Nr. 46 S. 266 Erw. 1c; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 Erw. 2a).
2.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person verpflichtet, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen. Auf der Rückseite des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen. Die Notwendigkeit zur Stellensuche ausserhalb des angestammten Berufs war vorliegend gegeben, weil die Chancen der Versicherten, in ihrem erlernten Beruf als Tiefbauzeichnerin eine Anstellung zu finden, sehr ungewiss waren, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, festgestellt hat.
b) Dennoch bewarb sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug von Ende März 1998 ausnahmslos um Stellen in ihrem angestammten Beruf als Zeichnerin.
Ferner lehnte sie im November 1998 die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ab. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 1998 führte sie aus, sie sei gelernte Tiefbauzeichnerin und suche in diesem Beruf Arbeit zu einem entsprechenden Lohn. Anlässlich einer Befragung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 5. Februar 1999 erklärte sie überdies wiederholt, sie sei ausschliesslich bereit, als Tiefbauzeichnerin zu arbeiten. Schliesslich unterliess sie es, sich um die ihr im Februar 1999 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesenen sieben Stellen zu bewerben.
c) Im Verhalten der Beschwerdeführerin liegt nicht nur eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht.
Vielmehr erhellt aus einer gesamthaften Würdigung der verschiedenen massgebenden Faktoren, dass die Versicherte nicht bereit war, eine zumutbare Arbeit ausserhalb ihres erlernten Berufs anzunehmen. Das Zusammenspiel von ungenügender Arbeitssuche, der Nichtteilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, der Nichtbefolgung amtlicher Stellenzuweisungen und der ausdrücklichen Erklärungen der Versicherten führt dazu, dass das Vorliegen besonders qualifizierter Umstände, die eine Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ohne vorhergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen, zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin war nur so beschränkt - nämlich auf einem Gebiet, in dem die Chancen, eine Stelle zu finden, sehr ungewiss waren - vermittlungsbereit, dass ihre Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint wurde.
d) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe auch in branchenfremden Berufen Arbeit gesucht, ist, soweit sie sich auf den hier massgebenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Zeitraum vor Erlass der Verwaltungsverfügung (11. März 1999) bezieht, aktenwidrig.
Dem Vorbringen der Versicherten, sie hätte jede Arbeit mit Weiterbildungsmöglichkeiten angenommen, widerspricht ihre eigene wiederholte Aussage vom 5. Februar 1999, sie sei ausschliesslich bereit, als Tiefbauzeichnerin zu arbeiten.
Ausserdem geht es nicht an, die Bereitschaft zur Annahme einer Stelle nebst dem eigenen Beruf auf Arbeiten mit Weiterbildungsmöglichkeiten zu beschränken. Vielmehr bezieht sich die Vermittlungsbereitschaft gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG auf die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Arbeit schlechthin.
Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin per 1. August 1999 eine Stelle als Tiefbauzeichnerin gefunden hat, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2).
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: