[AZA 7]
C 268/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 15. Dezember 2000
in Sachen
T.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Die 1959 geborene T.________ arbeitete vom 3. Oktober 1998 bis 2. Juli 1999 als Service-Mitarbeiterin bei der Firma G.________ AG. Nachdem sie auf Ende Juli 1999 entlassen worden war, beantragte sie am 3. August 1999 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt T.________ ab 1. August 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Juni 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden infolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten arbeitslos werden, sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Kriterien zurückzuführen ist, sondern in einem nach persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39; vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar ausgewiesen sein (BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb, SJ 1992 S. 549; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30).
Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8) setzt zudem voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
2.- Es steht fest, dass die Firma G.________ AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 1999 auflöste, weil sie mit dem Zeitpunkt des Ferienbezuges der Beschwerdeführerin nicht einverstanden war. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt und eingehend begründet, dass ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung eindeutig feststeht und eine Einstellungsdauer von 41 Tagen als angemessen zu betrachten ist.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Durch die vorinstanzlich durchgeführte Befragung des Arbeitgebers als Zeuge ist das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar erstellt (BGE 112 V 245 Erw. 1). Sie reiste in die Ferien, obwohl sie wusste, dass der Zeitpunkt ihres Ferienbezuges mit ihrem Vorgesetzten nicht abgesprochen war. Entgegen ihrer Auffassung hat die Beschwerdeführerin durch den eigenmächtigen Ferienbezug nicht nur Anlass zur Kündigung gegeben, sondern diese zumindest eventualvorsätzlich provoziert. Sie bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was diesen Tatbestand entkräften oder verschuldensmindernd berücksichtigt werden könnte.
Die verfügte Einstellungsdauer von 41 Tagen unter Annahme eines schweren Verschuldens im unteren Bereich trägt den gesamten Umständen Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Arbeitsamt Basel-Stadt und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: