BGer 1P.716/2000 |
BGer 1P.716/2000 vom 18.12.2000 |
[AZA 0/2]
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1P.716/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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H.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Strafkammer,
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betreffend
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Einstellung des Strafverfahrens,
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wird in Erwägung gezogen:
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1.- H.________ erstattete am 15. März 2000 gegen B.________ Strafanzeige wegen Betruges. Er behauptete, er habe B.________ am 25. Januar 2000 einen Betrag von Fr. 9'500.-- als Preis für den Brunnen bezahlt, den er von ihm gekauft habe; B.________ habe ihm aber den Brunnen nicht geliefert, sondern diesen an einen Dritten verkauft. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2000 das gegen B.________ eingeleitete Strafverfahren ein. H.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, auf die das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 12. September 2000 nicht eintrat.
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Gegen diesen Entscheid reichte H.________ mit Eingabe vom 31. Oktober 2000 beim Kantonsgericht "Rekurs" ein.
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Das Kantonsgericht überwies die Eingabe am 14. November 2000 an das Bundesgericht. Dieses teilte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 20. November 2000 mit, die Eingabe vom 31. Oktober 2000 sei als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
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Es führte im Weiteren aus, bei vorläufiger Prüfung seien die Erfolgschancen der Beschwerde gering, und forderte den Beschwerdeführer für den Fall, dass er gleichwohl an seiner Beschwerde festhalte, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 4. Dezember 2000 auf.
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Der Beschwerdeführer erklärte in einem Schreiben vom 28. November 2000, er habe den Kostenvorschuss einbezahlt, und brachte verschiedene Ergänzungen zur Beschwerde an.
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2.- Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Sprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 OG).
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Der angefochtene Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts ist in französischer Sprache verfasst. Da aber der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe in Deutsch abgefasst hat und die Instruktion des bundesgerichtlichen Verfahrens in deutscher Sprache erfolgte, kann nach Art. 37 Abs. 3 Satz 2 OG das bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache verfasst werden.
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3.- Die staatsrechtliche Beschwerde und allfällige Ergänzungen sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen (Art. 89 Abs. 1 OG). Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2000 zugestellt. Die dreissigtägige Frist endete somit am 23. November 2000. Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 2000 angebrachten Ergänzungen können daher zufolge Verspätung nicht berücksichtigt werden. Sie vermöchten im Übrigen am Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts zu ändern.
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4.- a) Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts beruht auf einer prozessualen Haupt- und einer materiellrechtlichen Eventualbegründung.
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Nach Art. 199 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) muss die Partei in der Rechtsmittelschrift die Anträge und deren Begründung klar darlegen. Enthält die Rechtsmittelschrift keine Anträge oder keine Begründung, so wird auf die Eingabe nicht eingetreten (Art. 200 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht hielt fest, die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters erhobene Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 199 Abs. 1 StPO nicht. Es trat deshalb in Anwendung von Art. 200 Abs. 1 StPO auf die Beschwerde nicht ein.
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Gemäss Art. 161 Abs. 1 lit. a StPO kann der Untersuchungsrichter die "Nichtweiterverfolgung der Angelegenheit verfügen" bzw. das Strafverfahren einstellen, wenn die belastenden Tatsachen nicht ausreichen, um den Beschuldigten an eine urteilende Behörde zu überweisen. Das Kantonsgericht führte im Sinne einer Eventualbegründung aus, die Beschwerde müsste, wenn auf sie eingetreten werden könnte, abgewiesen werden, denn der Untersuchungsrichter habe mit Recht angenommen, die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens seien im vorliegenden Fall erfüllt.
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b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Beruht ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen auseinander setzen und darlegen, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründungen verfassungswidrig sei (BGE 107 Ib 264 E. 3b; 104 Ia 381 E. 6a). Tut er das nicht, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2000 weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des Kantonsgerichts in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander.
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Schon aus diesem Grund kann auf seine staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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c) Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens kritisiert und eine "erneute Beurteilung bzw. Verurteilung" des Angeschuldigten verlangt, kann auf die Beschwerde auch wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafanzeiger oder Geschädigte in der Sache selbst nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 120 Ia 157 E. 2; 119 Ia 4 E. 1; 108 Ia 97 E. 1). Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation des Geschädigten aufgrund des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (BGE 120 Ia 157 E. 2).
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Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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5.- Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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