[AZA 0]
I 133/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 18. Dezember 2000
in Sachen
A.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Obergasse 34, Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 14. August 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1954 geborenen A.________ mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von Tabellenlöhnen ausgegangen wird, es sich nicht rechtfertigt, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vom in den Lohn- uns Strukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Durchschnittsverdienst vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug vom statistischen Lohn ist unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der einzelnen medizinischen Berichte und Stellungnahmen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 18. September 1997 richtig festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte, ständiges Treppen-/ Leitersteigen, ständiges Bücken und Ähnliches zu 50 % zuzumuten ist. Weiter hat das kantonale Sozialversicherungsgericht die Auswirkungen dieser Einschränkung in erwerblicher Hinsicht unter Bezugnahme auf den statistischen Lohn eines Mannes für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (LSE 1994 S. 9, Tabelle T A 1.1.1) dargelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 62,5 % ergab, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Dem Umstand, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht auch in einer leichten Arbeit nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist, wurde mit der Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit Rechnung getragen. Bezüglich der psychischen Beschwerden hat bereits die Vorinstanz einlässlich dargetan, weshalb nicht auf den Bericht des Dr.
R.________ vom 4. November 1996, sondern auf die schlüssige Einschätzung (vom 17. Juni 1997) des Dr. T.________ vom Spital X.________ abzustellen ist. Die Aussage des Versicherten, die Ärzte des Spitals X.________ hätten die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu optimistisch eingeschätzt, findet in den medizinischen Akten keinerlei Stütze. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Ausführungen der Vorinstanz zum Invalideneinkommen bemängelt, ist dies unbehelflich. Er übersieht zunächst, dass sich in den Akten keine Stellenbeschriebe geeigneter Verweisungstätigkeiten mit entsprechenden Angaben zum dabei erzielbaren Lohn finden. Das von der IV-Stelle angeblich anhand derartiger konkreter Angaben festgelegte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 20'342.- lässt sich demnach nur mittels der Tabellenlöhne überprüfen. Weiter erscheint der vom kantonalen Gericht anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände auf 20 % festgelegte Abzug als angemessen (zur Ermessensprüfung durch die Sozialversicherungsgerichte: BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Dieser hat zu einem nahe der Einschätzung der IV-Stelle liegenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'024.- geführt. Selbst wenn man davon abweichend den höchst möglichen Abzug von 25 % zulassen wollte, so wäre damit nichts gewonnen. Denn der eine ganze Rente begründende Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % ist damit nicht erreicht.
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.