BGer 1P.675/2000 |
BGer 1P.675/2000 vom 19.12.2000 |
[AZA 1/2]
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1P.675/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
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- Swami Omkarananda,- Heidrun Eckert, p.A. Susanna Rentsch, Anton Graff- Strasse 65, Winterthur, Gesuchsteller, beide vertreten durch Dr. Heidrun Eckert, p.A. Susanna Rentsch, Anton Graff-Strasse 65, Winterthur,
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gegen
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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betreffend
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Revision des Bundesgerichtsurteils vom 2. September 1992
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(1P. 106/1991), hat sich ergeben:
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Swami Omkarananda wurde vom Bundesstrafgericht am 22. Mai 1979 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren Zuchthaus und zu 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wurde er am 8. November 1985 nach Indien ausgeschafft.
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Am 29. Juni 1988 erhob Swami Omkarananda beim Bezirks-gericht Winterthur zivilrechtliche Klage gegen Eugen Thomann, damaliger Stabschef der Kantonspolizei Zürich, wegen widerrechtlicher Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf einen Rekurs von Swami Omkarananda mangels Prozessfähigkeit nicht ein. In der Folge wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde von Swami Omkarananda, Heidrun Eckert und Angelika Ammann ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren Nr. 90/093 Z). Es bestätigte darin die obergerichtliche Annahme der Prozessunfähigkeit von Swami Omkarananda.
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Die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde (1P. 106/1991) wies das Bundesgericht am 2. September 1992 ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht bejaht seinerseits die Prozessunfähigkeit von Swami Omkarananda.
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Mit Eingabe vom 29. Oktober 2000 ersucht Heidrun Eckert in eigenem Namen und im Namen von Swami Omkarananda um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. September 1992.
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Sie verlangt, das genannte Urteil wegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG aufzuheben und den Untersuchungsbericht, den alt Bundesgerichtspräsident Egli dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 erstattete, beizuziehen. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Mit dem Urteil vom 2. September 1992 ist das Bundesgericht insoweit, als Heidrun Eckert staatsrechtliche Be-schwerde geführt hatte, auf das Rechtsmittel mangels einer hinreichenden Begründung zur Anfechtung einer allenfalls vom Kassationsgericht begangenen formellen Rechtsverweigerung nicht eingetreten (E. 1). In Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid bringt Heidrun Eckert keine neuen Tatsachen vor. Ihr Revisionsersuchen ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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Swami Omkarananda ist anfangs dieses Jahres verstorben.
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In seinem Namen kann daher von vornherein nicht um Revision ersucht werden.
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Das Revisionsbegehren erweist sich damit als aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG. Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
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1.- Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird Heidrun Eckert und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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