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Original
 
[AZA 0/2]
6S.413/1999/hev
KASSATIONSHOF
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19. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier, Löwenstrasse 25, Zürich,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
Gemeinde Richterswil,
betreffend
Betrug, Bestechen; Verjährung;
Strafzumessung, überlange Verfahrensdauer, hat sich ergeben:
A.-1. In der Entsorgung von Klärschlamm aus der Abwasserreinigung ging die Stadt Zürich Ende der 80er- und zu Beginn der 90er-Jahre aus ökologischen Gründen neue Wege, indem sie mit privaten Unternehmen Abnehmerverträge abschloss. Dem für die Abwicklung der Rahmenverträge zuständigen Beamten der Stadt (Chef Schlammstrasse beziehungsweise Stabsstelle Entsorgung/ Qualität), Y.________, stand neben seiner Zuteilungskompetenz im Rahmen der Verträge und Vergebungen auch ein Ermessensspielraum im Tagesgeschäft bei der Festlegung des mit einer konkreten Lieferung zu berücksichtigenden Entsorgungsunternehmens zu. Die Stadt beziehungsweise deren Abteilung Stadtentwässerung schloss unter anderem mit der Firma A.________ einen Rahmenvertrag für die Jahre 1990 bis 1994 betreffend die Entsorgung von Klärschlamm ab. Dem Geschäftsführer und Teilhaber der A.________, X.________, wird von der Anklage vorgeworfen, er habe (zusammen mit dem Mitinhaber Z.________) im Jahre 1989 Y.________ versprochen, diesem für die Dauer der Lieferungen an die A.________ einen Betrag von Fr. 10.--, später (ab 1991) von Fr. 20.-- pro gelieferte Tonne Klärschlamm zu bezahlen, dies, um sich von Y.________ ein unrechtmässiges Entgegenkommen für die A.________ einerseits bei der Klärschlamm-Zuteilung und für den Fall des Eintritts von Schwierigkeiten und andererseits durch Leistung von Express-Zahlungen zu sichern. Die unmittelbare Koppelung der Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen mit der Anzahl Tonnen (faktisch eine "Umsatzprovision") habe darauf abgezielt und sei geeignet gewesen, Y.________ zur andauernden Ausnützung seiner Zuteilungsmöglichkeiten zu Gunsten der A.________ zu veranlassen, also insbesondere im Ermessensbereich einseitig die A.________ unter Hintansetzung bestehender und allfälliger künftiger Konkurrenten zu berücksichtigen. Die A.________ habe im Zeitraum von Mitte 1989 bis Sommer 1992 Y.________ einen Betrag von insgesamt ca. Fr. 250'000. -- bis Fr. 300'000. -- bezahlt, aufgeteilt in ca. zehn Geldübergaben in unregelmässigen zeitlichen Abständen.
Dadurch habe sich X.________ des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 288 StGB schuldig gemacht.
2. Im Zusammenhang mit der Entsorgung von Cadmium-belastetem Klärschlamm der Gemeinde Richterswil im Herbst 1989 wirft die Anklage X.________ vor, er habe im Zusammenwirken mit Y.________ eine unwahre Abrechnung erstellt und dadurch bewirkt, dass die Gemeinde Richterswil zu Unrecht eine finanzielle Leistung an die A.________ erbracht habe. Dadurch habe sich X.________ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
B.-Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 24. Februar 1999 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 1998 des Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 288 StGB [a.F.]) schuldig. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) sprach es ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils frei. Es verurteilte X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Jahr. Es verpflichtete ihn solidarisch mit Y.________, der Gemeinde Richterswil Fr. 11'143. 70 Schadenersatz zu bezahlen.
C.-Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 25. Mai 2000 die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.-X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei, mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung, aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Zivilforderung der Gemeinde Richterswil sei abzuweisen.
X.________ erhebt zudem staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2000 sei aufzuheben.
In beiden Rechtsmitteln stellt er die Gesuche, es sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen bzw. auf Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Richterswil hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Gemäss Art. 288 StGB a.F. wird wegen Bestechens mit Gefängnis unter anderem bestraft, wer einem Beamten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amtspflicht verletze. Nach Art. 322ter StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 betreffend die Revision des Korruptionsstrafrechts, in Kraft seit 1. Mai 2000, wird wegen Bestechens schweizerischer Amtsträger mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis unter anderem bestraft, wer einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (AS 2000 1121, 1126). Diese neue Bestimmung, die Art. 288 StGB a.F. ersetzt, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil sie erst nach Ausfällung des hier angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids und somit nach der massgeblichen Beurteilung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB in Kraft getreten ist (siehe BGE 117 IV 369 E. 15 S. 386; 101 IV 359 E. 1, je mit Hinweisen). Sie ist im Übrigen nicht milder als Art. 288 StGB a.F.
a) Art. 288 StGB a.F. setzt voraus, dass das Verhalten, welches der Bestechende erwartet, gegen die Amtspflicht des bestochenen Beamten verstösst. Pflichtwidrig in diesem Sinne sind nicht nur gesetzwidrige Handlungen, sondern auch Verhaltensweisen in Überschreitung oder Missbrauch des dem Beamten zustehenden Ermessens. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine im Ermessen des Beamten liegende, im Ergebnis an sich vertretbare Handlung pflichtwidrig im Sinne von Art. 288 StGB a.F. ist. Nach der einen Auffassung ist eine solche Handlung schon dann und deshalb pflichtwidrig, wenn und weil der Beamte hiefür einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt; denn der geschmierte Beamte sei nicht mehr unbefangen, nicht mehr unparteiisch, und die Entscheidungsinstanz sei mithin nicht mehr korrekt zusammengesetzt (Mark Pieth, Die Bestechung schweizerischer und ausländischer Beamter, in: Festschrift für Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 233 ff., 242; vgl. auch schon Walter Peter, Die Bestechung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Bern, 1946, S. 33 f.). Nach der andern Auffassung ist die Handlung erst dann pflichtwidrig, wenn der Beamte bei seiner Ermessensentscheidung sich vom Vorteilsversprechen tatsächlich beeinflussen lässt und damit ein sachfremdes Kriterium mit berücksichtigt; der sich aus der Vorteilszusicherung beziehungsweise Vorteilsannahme etc. ergebende Anschein der Befangenheit mache den Ermessensentscheid des Beamten für sich allein noch nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 288 beziehungsweise Art. 315 StGB (Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten unter Berücksichtigung des Vorentwurfs zur Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts, Diss. Zürich 1999, S. 230 ff.; Marco Balmelli, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Basel 1996, S. 196 ff.).
Der neue Art. 322ter StGB erwähnt neben der "pflichtwidrigen" ausdrücklich die "im Ermessen stehende"
Handlung. Damit soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft die unter der Herrschaft von Art. 288 StGB a.F. umstrittene Frage gesetzlich entschieden werden (Botschaft, BBl 1999 V 5497 ff., 5506 f., 5519/5520, 5531 f.).
Weder Art. 288 StGB a.F. (betreffend die so genannte aktive Bestechung) noch Art. 315 StGB a.F. (betreffend die so genannte passive Bestechung) setzt voraus, dass der Beamte die pflichtwidrige Handlung tatsächlich vorgenommen hat. Bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit kann daher allein das (künftige) Verhalten massgebend sein, welches der Bestechende vom Bestochenen ausdrücklich oder konkludent erwartet (so bei Art. 288 StGB a.F.) beziehungsweise zu welchem sich der Bestochene ausdrücklich oder konkludent bereit erklärt (so bei Art. 315 StGB a.F.).
b) Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 288 StGB a.F. ist zudem erforderlich, dass der Vorteil dem
Beamten im Hinblick auf eine künftige Gegenleistung ("... damit er ...") versprochen beziehungsweise gewährt wird. Mangels einer solchen Gegenleistung nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 288 StGB a.F. sind Leistungen zum Zwecke der "Klimapflege" sowie das so genannte "Anfüttern" des Beamten (siehe BGE 126 IV 141 E. 2a). Die erwartete Gegenleistung muss aber nicht von vornherein im Einzelnen konkret feststehen. Es genügt, wenn sie im Wesentlichen bestimmbar ist (BGE 126 IV 141 E. 2a).
c) Werden in einer geschäftlichen Konkurrenzsituation mit erheblichen Gewinnmöglichkeiten periodisch Zahlungen in grossen Beträgen an den zuständigen Beamten in Kenntnis von dessen Ermessensspielraum geleistet, so kann dies nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz "vernünftigerweise nur in der Absicht und Erwartung geschehen, dieser werde den Zahler bei seinen Dispositionen bevorzugen und die Konkurrenten entsprechend und damit ohne sachlichen Grund benachteiligen" (angefochtenes Urteil S. 68). Nicht zuletzt auch die konspirative Abwicklung der einem "schwarzen" Konto belasteten Zahlungen durch diskrete und kommentarlose Übergabe hoher Geldbeträge in Couverts macht deutlich, dass damit "Schmiergelder" geleistet wurden in "der Absicht, eine rechtsungleiche und damit pflichtwidrige Ermessenshandhabung von Y.________ bei der Schlammzuteilung zu bewirken" (angefochtenes Urteil S. 68). Der Beschwerdeführer leistete die Zahlungen an den Beamten Y.________ auf der "Bemessungsgrundlage" von Fr. 10.-- beziehungsweise später Fr. 20.-- pro Tonne, damit der Beamte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens in der Zukunft, auch beim zu erwartenden Auftritt von neuen, gleichwertigen Konkurrenten, die A.________ bei der Zuteilung von Klärschlamm etc. bevorzugt behandle. Das Verhalten, welches der Beschwerdeführer vom Beamten erwartete, ist als parteiische Ermessensausübung pflichtwidrig (siehe dazu BGE 126 IV 141 E. 2c). Die erwartete Gegenleistung ist bestimmbar. Die Zahlungen an den Beamten gingen über ein blosses "Anfüttern" oder eine reine "Klimapflege" (siehe BGE 126 IV 141 E. 2a) hinaus. Sie zielten darauf ab, den Beamten zu einer fortwährenden parteiischen Ermessensausübung bei der Schlamm-Zuteilung zu bewegen. Diese Erwartungshaltung der Verantwortlichen der A.________ ist dem Beamten Y.________ nicht entgangen. Y.________ sagte zwar einerseits aus, er habe nicht gewusst und sich nicht vorstellen können, was die Verantwortlichen der A.________ von ihm wollten, da sie ihn nie darauf angesprochen und zu seinem Erstaunen nie konkret eine Gegenleistung eingefordert hätten. Y.________ sagte aber andererseits auch aus, er habe schon den Gedanken gehabt, dass die Zahlungen etwas mit der Schlamm-Zuteilung zu tun haben könnten, und er habe unter anderem erwartet, dass man ihm Druck machen würde hinsichtlich der Zuteilung grösserer Schlamm-Mengen; er habe ein schlechtes Gefühl gehabt (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 48 f.).
d) Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung im Weiteren vorbringt, ist ebenfalls unbegründet.
Zur Erfüllung des Tatbestands des Bestechens im Sinne von Art. 288 StGB a.F. genügt das Versprechen oder Gewähren eines Vorteils in der Absicht, den Beamten dadurch zu einem gegen die Amtspflicht verstossenden Verhalten zu bewegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte tatsächlich eine pflichtwidrige Handlung vornimmt. Somit ist unerheblich, ob der A.________ auf Grund der Zahlungen tatsächlich mehr Klärschlamm geliefert wurde als ihr bei Unterbleiben der Zahlungen zugeteilt worden wäre, ob also das Bestechen erfolgreich war. Der Tatbestand von Art. 288 StGB a.F. setzt nicht einen derartigen Erfolg voraus (BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a).
Es ist auch nicht erforderlich, dass der Beamte zumindest seine Bereitschaft bekundet, eine gegen seine Amtspflicht verstossende Handlung vorzunehmen. Der Tatbestand kann auch erfüllt sein, wenn der Beamte das Angebot beziehungsweise das Ansinnen des Bestechenden sofort zurückweist. Daher ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, dass der Beamte Y.________ weder ausdrücklich noch stillschweigend nach aussen kundgetan habe, er werde sich bei seinen (Ermessens-)Entscheiden von sachwidrigen Gesichtspunkten leiten lassen. Im Zusammenhang mit Art. 288 StGB a.F. ist allein entscheidend, welches Verhalten der Täter vom Beamten als Gegenleistung für den diesem versprochenen beziehungsweise gewährten Vorteil erwartet und ob dieses erwartete Verhalten die Amtspflicht des Beamten verletzt.
2.-Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der ersten Instanz den Umfang der Zahlungen der A.________ an den Beamten Y.________ auf insgesamt ca. Fr. 200'000. -- beziffert (angefochtenes Urteil S. 61 ff.). Sie hat dabei auch einen Betrag von Fr. 80'000. -- mit der folgenden Erwägung den A.________-Zahlungen zugeordnet: "Für die Einzahlungen von Januar bis 3. April 1991 kann ein Zusammenhang mit den T.________-Rechnungen vom Oktober 1990 zeitlich weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb die entsprechenden Fr. 80'000. -- ebenfalls den A.________- Zahlungen zuzuordnen sein dürften" (angefochtenes Urteil S. 62). Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dieser Formulierung treffe die Vorinstanz keine als Urteilsgrundlage taugliche verbindliche tatsächliche Feststellung, da sie klar zum Ausdruck bringe, dass erhebliche Zweifel im Raum stehen blieben (Nichtigkeitsbeschwerde S. 12/13).
Die Formulierung "sein dürften" spricht für sich allein dafür, dass die Vorinstanz insoweit eine blosse Vermutung anstellte, was für eine Verurteilung nicht ausreichen würde. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass für die Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel daran bestand, dass auch der fragliche Betrag von Fr. 80'000. -- von der A.________ geleistet wurde, da ein anderer Zusammenhang ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen kann dazu auf die Ausführungen im Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich (S. 30) verwiesen werden.
3.-a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichten zur Bejahung seiner Mittäterschaft mit Z.________ bei den inkriminierten Bestechungen nicht aus. Er sei bei Geldübergaben durch Z.________ höchstens anwesend gewesen, was aber keine Mittäterschaft begründe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 21 f.). Die Einwände sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet.
b) Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei den Geldübergaben jeweils bloss anwesend gewesen sei. Sie stellt vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Geldübergaben selber vorgenommen habe und bei den andern Geldübergaben anwesend gewesen sei und dass er selbst dem Beamten Y.________ erhebliche Zahlungen versprochen habe (siehe angefochtenes Urteil S. 52, 56/57, 70). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf Grund der intensiven geschäftlichen Kontakte die Stellung und die Einflussmöglichkeiten des Beamten Y.________ bei der Schlamm-Zuteilung gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei als Teilhaber und Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg der A.________ und damit an möglichst grossen Schlammlieferungen interessiert gewesen. Auch wenn der Entscheid zu zahlen anfänglich von Z.________ getroffen worden sein sollte, sei der Beschwerdeführer als Mittäter zu betrachten, da er aus eigenen wirtschaftlichen Interessen sich mit dieser Entschlussfassung identifiziert habe und an der Ausführung der Taten selbst massgeblich beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 70/71).
Inwiefern unter diesen Umständen die Vorinstanz die Mittäterschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht bejaht habe, vermag dieser nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 21) zitierte vorinstanzliche Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers betrifft die - letztlich offen gelassene - Frage, ob das Zahlungsversprechen beziehungsweise die Zahlungen auf Initiative des Beamten Y.________ oder auf Initiative der Exponenten der A.________ erfolgt seien (siehe angefochtenes Urteil S. 57), und sie berührt die Frage der Mittäterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Z.________ nicht.
4.-a) Die A.________ leistete die letzte Zahlung an den Beamten Y.________ im Sommer 1992 (angefochtenes Urteil S. 72). Die meisten übrigen Zahlungen wie auch das grundsätzliche Versprechen der Zahlung von Fr. 10.-- beziehungsweise Fr. 20.-- pro Tonne lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 24. Februar 1999 mehr als 7½ Jahre zurück. Sie sind somit für sich allein betrachtet absolut verjährt, es sei denn, sie bildeten mit zumindest einer noch nicht absolut verjährten, als Bestechung im Sinne von Art. 288 StGB a.F. zu qualifizierenden Zahlung eine verjährungsrechtliche Einheit, in welchem Fall die Verjährung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt.
Mehrere strafbare Handlungen bilden eine verjährungsrechtliche Einheit, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind, welches der in Frage stehende Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst. Unter welchen Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, kann nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden, sondern ist mit Blick auf den konkreten Sachverhalt auf Grund der Umstände zu entscheiden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten lassen muss (BGE 126 IV 141 E. 1a, mit Hinweisen).
b) Beim Bestechen im Sinne von Art. 288 StGB a.F. ist die Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit grundsätzlich möglich (BGE 126 IV 141 E. 1b, mit Hinweisen). Sie ist im vorliegenden Fall auf Grund der konkreten Umstände nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 71 f.) gegeben. Der Beschwerdeführer und Z.________ liessen dem Beamten Y.________ auf Grund eines generellen Versprechens der Zahlung von Fr. 10.-- beziehungsweise Fr. 20.-- pro Tonne Klärschlamm innert rund drei Jahren unter ca. zehn Malen hohe Geldsummen von insgesamt ca. Fr. 200'000. -- zukommen. Die Zahlungen waren dazu bestimmt, den Beamten zu einer fortwährenden Bevorzugung der A.________ im Schlammzuteilungsgeschäft zu bestimmen und damit zu einem andauernden parteiischen und somit pflichtwidrigen Verhalten zu bewegen.
c) Was in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 19 f.) dagegen vorgebracht wird, ist unbegründet. Das andauernde pflichtwidrige Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Definition der verjährungsrechtlichen Einheit setzt nicht die Verletzung einer besonderen Pflicht voraus, etwa der Garantenpflicht bei unechten Unterlassungsdelikten oder einer besonderen Pflicht bei Sonderdelikten. Der Beschwerdeführer leistete das generelle Zahlungsversprechen von Fr. 10.-- beziehungsweise Fr. 20.-- pro Tonne und die Zahlungen in unregelmässigen zeitlichen Abständen in der Erwartung, dass der Beamte bei der Erfüllung des für die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossenen Rahmenvertrages innerhalb des ihm dabei zustehenden Ermessensspielraums die A.________ gegenüber bestehenden und in der Zukunft auf dem Markt auftretenden Konkurrenten bevorzugt behandle. Zwischen dem Beamten Y.________, der übrigens für den Beschwerdeführer beziehungsweise für Z.________ auch ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit gegen Entgelt verschiedene Aufträge erledigte (siehe etwa angefochtenes Urteil S. 52, 58 f.), und der A.________ bestand damit ein auf Dauer angelegtes Beziehungsgeflecht. Unter diesen Umständen sind die einzelnen Zahlungen, die alle gleichsam in Erfüllung des generellen Zahlungsversprechens von Fr. 10.-- beziehungsweise Fr. 20.-- pro Tonne erfolgten, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verjährung als eine Einheit zu betrachten. Zwar trifft es zu, dass der Kassationshof beim Tatbestand der Annahme von Geschenken (Art. 316 StGB a.F.) eine verjährungsrechtliche Einheit verneint hat (BGE 118 IV 309 E. 3c S. 318). Dieser Entscheid ist aber, soweit er allein auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruht und die konkreten Umstände ausser Acht lässt, mit Rücksicht auf BGE 126 IV 141 E. 1 betreffend den Tatbestand des Bestechens überholt.
5.-Des Betrugs im Sinne von Art. 148 aStGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Geschäft betreffend die Entsorgung von Cadmium-belastetem Klärschlamm der Gemeinde Richterswil wegen Betrugs verurteilt (angefochtener Entscheid
S. 27 ff.).
a) Im September 1989 übernahm die Stadtentwässerung Zürich von der Gemeinde Richterswil Klärschlamm, welcher infolge eines Störfalls mit Cadmium belastet war, zur Bearbeitung und Entsorgung. Die Stadtentwässerung Zürich erteilte der Firma E.________ den Auftrag, den bearbeiteten Schlamm in der Deponie Pontailler/F definitiv zu entsorgen. Die E.________ erledigte diesen Auftrag und stellte der Stadtentwässerung Zürich für die Abnahme von 303, 56 Tonnen Schlamm bei einem Ansatz von Fr. 320. 50 pro Tonne Rechnung über Fr. 97'291. --. Hierauf fragte der Beamte Y.________ von der Stadtentwässerung Zürich den Direktor der E.________ telefonisch an, ob er damit einverstanden sei, die Rechnung in Bezug auf einen Teil der Menge umzuschreiben und, zu einem um Fr. 4.50 höheren Ansatz von Fr. 325. -- pro Tonne, an die A.________ zu richten, was dieser bejahte. In der Folge stellte die A.________ für die Entsorgung von 250, 42 Tonnen Schlamm zu ihrem eigenen Ansatz von Fr. 365. -- pro Tonne der Gemeinde Richterswil Rechnung über Fr. 91'403. 30. Zu diesem Zweck hatte der Beamte Y.________ der A.________ auch die Lieferscheine überlassen, welche die A.________, nun auf ihre Firma abgestempelt, ihrer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rechnung an die Gemeinde Richterswil beilegte. Die Gemeinde Richterswil bezahlte der A.________ den in Rechnung gestellten Betrag.
b) Indem der Beschwerdeführer der Gemeinde Richterswil unter Beilage von Lieferscheinen Rechnung stellte, gab er an, dass die A.________ den von der Stadtentwässerung Zürich übernommenen Cadmium-belasteten Klärschlamm der Gemeinde Richterswil im Auftrag der Stadtentwässerung Zürich in Pontailler/F entsorgt habe. In Tat und Wahrheit hatte die A.________ mit der Entsorgung dieses Klärschlamms nichts zu tun und stand ihr daher insoweit auch keine Forderung zu. Der Beschwerdeführer hat somit die Gemeinde Richterswil getäuscht.
c) Arglist im Sinne des Betrugstatbestands ist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127, mit Hinweisen).
aa) Nach der Auffassung der Vorinstanz konnten der Beschwerdeführer und der "das ganze Rechnungsmanöver" mitveranlassende Mitangeklagte Y.________ "darauf vertrauen, dass die Gemeinde Richterswil dieser Rechnung nicht misstrauen und keine Überprüfung des Entsorgungsunternehmens und des verrechneten Preises vornehmen würde" (angefochtenes Urteil S. 42). Die Gemeinde Richterswil habe sich wegen des kontaminierten Schlamms in einer Notsituation befunden "und - wie bereits in früheren Fällen - vertrauensvoll Hilfe bei der Stadt Zürich gesucht", welche über mehr Know-how und eine bessere Infrastruktur für solche Fälle verfügt habe. Im Verkehr unter öffentlichen Gemeinwesen dürfe und müsse aber ohne weitere Absprachen "darauf vertraut werden, dass Amtshilfe leistende Gemeinden korrekt handeln und sich weder auf Kosten einer anderen Gemeinde unberechtigt bereichern noch diese vorsätzlich schädigen". Dies hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ zweifellos vorausgesehen. Damit hätten sie die Gemeinde Richterswil arglistig getäuscht (angefochtener Entscheid S. 43).
Die Vorinstanz begründet die Arglist mithin im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe vorausgesehen, dass die zuständigen Personen der Gemeinde Richterswil die Rechnung der A.________ nicht überprüfen würden, da zwischen der Gemeinde Richterswil und der Stadtentwässerung Zürich ein Vertrauensverhältnis bestanden habe.
bb) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Voraussicht, dass eine bestimmte Angabe nicht überprüft werde, vermöge nicht schon dann Arglist zu begründen, wenn diese Voraussicht auf gewissen Beobachtungen beruhe, sondern nur dann, wenn insoweit Gewissheit bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Vorinstanz gehe richtigerweise nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von "früheren Fällen" gewusst habe, in denen die Gemeinde Richterswil vertrauensvoll Hilfe bei der Stadtentwässerung Zürich gesucht habe. Die fragliche Entsorgung von kontaminiertem Klärschlamm sei "die einzige Geschäftsverbindung" zwischen der A.________ beziehungsweise dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Richterswil gewesen. Daher könne von einer Vertrauensbeziehung aus jahrelanger Zusammenarbeit und einer sich daraus ergebenden Voraussicht, dass eine Prüfung unterbleiben werde, nicht die Rede sein. Ein möglicherweise zwischen der Gemeinde Richterswil und der Stadt Zürich bestehendes Vertrauensverhältnis könne ihm nicht angerechnet werden. Er habe dieses allfällige Vertrauensverhältnis in keiner Weise usurpiert beziehungsweise ausgenützt. Die Rechnung der A.________ nehme denn auch mit keinem Wort Bezug auf eine Beziehung zur Stadt Zürich beziehungsweise zur Stadtentwässerung. Die Gemeinde Richterswil habe ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit zu einer Überprüfung gehabt, welche ohne grossen Aufwand durch einen einfachen Telefonanruf möglich gewesen wäre. Sie hätte sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen können. Dazu wäre sie auch in Anbetracht des Rechnungsbetrags von rund Fr. 90'000. -- und ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Steuerzahler verpflichtet gewesen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 13 ff.). Die Einwände gehen teilweise an der Sache vorbei und sind im Übrigen unbegründet.
cc) Die Gemeinde Richterswil hat sich bezüglich der Entsorgung des Cadmium-belasteten Klärschlamms - wie schon in früheren Fällen - an die Stadt Zürich gewandt, die über mehr Know-how und eine bessere Infrastruktur für solche Fälle verfügt. Die Gemeinde Richterswil überliess in der Folge die Entsorgung vollständig der Stadt Zürich. Den zuständigen Personen in der Gemeinde Richterswil war, wie der Beschwerdeführer wusste, nicht bekannt, welches Unternehmen die Stadtentwässerung Zürich mit der Entsorgung des kontaminierten Klärschlamms beauftragen würde. Als die Rechnung der A.________ unter Beilage der Lieferscheine bei der Gemeinde Richterswil einging, durften und mussten die zuständigen Personen der Gemeinde davon ausgehen, dass dieses Unternehmen von der Stadtentwässerung Zürich mit der Entsorgung beauftragt worden war; denn zur Rechnungsstellung unter Beilage der Lieferscheine konnte nur in der Lage sein, wer mit der Stadtentwässerung Zürich in dieser Angelegenheit in Verbindung stand. Die zuständigen Personen der Gemeinde Richterswil mussten nicht auf den Gedanken kommen beziehungsweise die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass ein Beamter der Stadtentwässerung (nämlich der Beschwerdeführer) es der A.________ in unkorrekter Weise ermöglicht haben könnte, für die Entsorgung des fraglichen Klärschlamms unter Beilage der Lieferscheine Rechnung zu stellen, obschon sie mit der Entsorgung gar nichts zu tun hatte. Vielmehr durften die zuständigen Personen der Gemeinde Richterswil ohne Vorliegen konkreter Gegenindizien darauf vertrauen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei und die A.________ von der Stadtentwässerung Zürich tatsächlich mit der Entsorgung des kontaminierten Schlamms der Gemeinde Richterswil beauftragt worden war, wofür die A.________ nun der Gemeinde Richterswil Rechnung stellte. Auf Grund des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gemeinde Richterswil und der Stadtentwässerung Zürich war es den zuständigen Personen der Gemeinde nicht zumutbar, bei der Stadtentwässerung gleichsam vorsorglich und für alle Fälle nachzufragen, ob tatsächlich die A.________ den kontaminierten Klärschlamm entsorgt habe und ob die A.________ somit zu Recht Rechnung stelle.
Die Täuschung war daher nach der jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig.
d) aa) Infolge der arglistigen Täuschung nahmen die zuständigen Personen der Gemeinde Richterswil irrtümlich an, dass die A.________ ihr zu Recht Rechnung über Fr. 91'403. 30 (für die Entsorgung von 250, 42 Tonnen zu Fr. 365. -- pro Tonne) stellte, und auf Grund dieses Irrtums verfügten sie über das Vermögen der Gemeinde, indem sie die Rechnung beglichen. Damit besteht der erforderliche Zusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung.
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der Zeugenaussage des zuständigen Gemeinderates sei es der Gemeinde Richterswil "wurst" gewesen, wohin der kontaminierte Klärschlamm gehe; Hauptsache sei gewesen, ihn "zum Tor hinaus" zu haben. Nun irre sich aber nicht, "wer weiss, dass er nicht weiss" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 17). Der Einwand geht an der Sache vorbei.
Wohl mag es den zuständigen Personen der Gemeinde Richterswil gleichgültig gewesen sein, wohin der Klärschlamm gehe. Dies ändert indessen nichts daran, dass sie auf Grund der arglistigen Täuschung irrtümlich annahmen, die A.________ habe den Schlamm entsorgt und stelle daher der Gemeinde Richterswil zu Recht Rechnung. Bei Kenntnis der wahren Sachlage, wonach die E.________ den Klärschlamm entsorgte und hiefür der Stadtentwässerung Zürich bei einem Ansatz von Fr. 320. 50 pro Tonne Rechnung stellte, hätte die Gemeinde Richterswil die Rechnung der A.________ nicht bezahlt.
e) aa) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, auch das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei nicht erfüllt. Gemäss der Zeugenaussage des Klärmeisters von Richterswil sei über den Preis nicht gesprochen worden, da ein Notfall vorgelegen habe; allerdings hätte die Gemeinde nicht jeden Preis bezahlt. Die Gemeinde Richterswil habe den ihr von der A.________ in Rechnung gestellten Betrag anstandslos bezahlt; der Betrag habe offenbar ihren Vorstellungen entsprochen. Somit bestehe nach objektiv-individuellem Massstab kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und fehle es daher an einem Vermögensschaden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 17 f.). Auch dieser Einwand ist unbegründet.
bb) Hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ nicht die hier als Betrug eingeklagte Handlung begangen, dann hätte die Stadtentwässerung Zürich entweder die ihr von der E.________ für die Entsorgung des Schlamms zugestellte Rechnung an die Gemeinde Richterswil weitergeleitet oder die Rechnung bezahlt und ihrerseits der Gemeinde Richterswil den entsprechenden Betrag in Rechnung gestellt. Der Vermögensschaden der Gemeinde Richterswil besteht daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 80'259. 60 und dem Betrag von Fr. 91'403. 30, welchen die Gemeinde Richterswil der A.________ auf deren betrügerische Rechnung hin bezahlte, mithin im Betrag von Fr. 11'143. 70 (angefochtenes Urteil S. 44, 77).
6.-Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten Y.________ verpflichtet, der Gemeinde Richterswil Fr. 11'143. 70 Schadenersatz zu bezahlen.
Weshalb und inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt auch bei Bestätigung des Schuldspruchs wegen Betrugs Bundesrecht verletze, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Seine Einwände, die Gemeinde Richterswil habe den Nachweis eines Irrtums über die Schuldpflicht nicht erbracht (Art. 63 OR) und sie habe aus Garantievertrag (Art. 111 OR) als Promissarin nur eine Forderung gegenüber der Promittentin (Stadtentwässerung Zürich) und nicht auch gegenüber Dritten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 22 f.), gehen schon deshalb an der Sache vorbei, weil der Beschwerdeführer zu Schadenersatz aus strafbarer Handlung (Betrug) verpflichtet worden ist.
Der Vermögensschaden der Gemeinde Richterswil beträgt aus den vorstehend genannten Gründen (zumindest) Fr. 11'143. 70. Daran ändert entgegen einer Bemerkung in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 23/24) nichts, dass dem Geschäftsführer der E.________ für dessen Zustimmung zur "Umfakturierung" hinsichtlich eines Teils des von der E.________ im Auftrag der Stadtentwässerung Zürich entsorgten Klärschlamms ein Rechnungszuschlag von Fr. 4.50 pro Tonne zugestanden wurde (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 29 f.) und dass sich daher nach der Auffassung der Vorinstanz "der unrechtmässige Vorteil" der A.________ (lediglich) auf Fr. 10'016. 80 beläuft (angefochtenes Urteil S. 44). Ob sich der Geschäftsführer der E.________ an dem vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten Y.________ zum Nachteil der Gemeinde Richterswil begangenen Betrug allenfalls strafrechtlich relevant beteiligt habe (dazu Nichtigkeitsbeschwerde S. 23), ist hier nicht zu prüfen.
7.-Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die unter dem Gesichtspunkt der auch von der Vorinstanz anerkannten Verletzung des Beschleunigungsgebots relevanten Lücken in der Verfahrensförderung machten entgegen der Auffassung der Vorinstanz insgesamt nicht nur einen Zeitraum von ca. neun Monaten, sondern vielmehr von mindestens 44 Monaten aus. Dem sei durch eine entsprechende Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 24 ff.).
a) Der Beschwerdeführer hat auch in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich einer bestimmten Phase von neun Monaten anzunehmen sei, sondern in Bezug auf mehrere Phasen von insgesamt mindestens 44 Monaten, weshalb die Strafe in einem grösseren Umfang als gemäss dem angefochtenen Urteil zu reduzieren sei.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich ist auf diese Rüge nicht eingetreten. Zur Begründung führt es aus, letztlich gehe es dabei um die Frage, ob die im Einzelnen genannten Zeiträume behördlicher Untätigkeit im Hinblick auf die Strafzumessung von Bedeutung seien oder nicht. Der Beschwerdeführer mache ausdrücklich geltend, es hätte eine grössere Strafreduktion erfolgen müssen. Es gehe mit andern Worten nicht um die Frage der unmittelbaren Verletzung des Beschleunigungsgebots (eine solche habe bereits das Obergericht festgestellt), sondern um die Rüge, als Folge der falschen Beurteilung des Ausmasses dieser Verletzung seien die Bestimmungen über die Strafzumessung unrichtig angewendet worden. Welche Zeiträume der behördlichen Untätigkeit im Hinblick auf die Frage einer allfälligen (weiteren) Strafminderung von Bedeutung, das heisst rechtserheblich seien, sei indessen eine Frage des Bundesrechts (Art. 63 StGB) und daher im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, das Obergericht gehe in diesem Zusammenhang von willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen aus, an welche das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gebunden wäre. Damit könne das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde frei prüfen, ob im Hinblick auf die genannten Verzögerungen des Verfahrens eine weitergehende Strafreduktion hätte Platz greifen müssen. Das Kassationsgericht verweist dabei auf BGE 119 IV 107 E. 1 und 124 I 139 E. 2a (siehe zum Ganzen Entscheid des Kassationsgerichts S. 39 f.).
In der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dieses habe durch das Nichteintreten auf die fragliche Rüge irgendwelche verfassungsmässige Grundsätze verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt sich mit der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Grundsatz und im Umfang nicht auseinander.
b) Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, betrifft eine mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügende unmittelbare Verletzung der Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK. Die Frage, welche Folgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Auslegung und Anwendung eidgenössischen Strafrechts hat, betrifft demgegenüber die verfassungs- beziehungsweise konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Bundesrecht und ist mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen, so handelt es sich um eine verfassungs- und EMRK-konforme Auslegung und Anwendung des in Frage stehenden Bundesstrafrechts (BGE 119 IV 107 E. 1b; 124 I 139 E. 2a).
Eine Frage der unmittelbaren Verletzung der Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK ist aber nicht nur, ob überhaupt das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, sondern auch, in welchen zeitlichen Phasen der behördlichen Untätigkeit im Einzelnen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist. Eine Frage des eidgenössischen Rechts ist allein, welche Konsequenzen zu ziehen wären, falls sich ergäbe, dass das Verfahren entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur während einer Phase von rund neun Monaten, sondern entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers während mehrerer Phasen von insgesamt 44 Monaten oder aber beispielsweise während eines Zeitraums von insgesamt dreissig Monaten in Verletzung des Beschleunigungsgebots unnötig verzögert worden sei.
Das Zürcher Kassationsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die vom Beschwerdeführer in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (insbesondere S. 52) aufgelisteten Phasen angeblicher behördlicher Untätigkeit oder einzelne dieser Phasen als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer hätte demnach in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts rügen müssen, dass dieses auf seinen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand, die Behörden hätten das Verfahren während insgesamt 44 Monaten in Verletzung des Beschleunigungsgebots unnötig verzögert, zu Unrecht mit dem insoweit unerheblichen Argument nicht eingetreten sei, dass die in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf diese Behauptung geforderte zusätzliche Strafreduktion eine Frage des eidgenössischen Rechts betreffe. Der Beschwerdeführer hat indessen offenbar unter dem Eindruck der Erwägungen des Kassationsgerichts darauf verzichtet, seine in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wie auch in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Rüge betreffend die Dauer der EMRKwidrigen Verfahrensverzögerung in der staatsrechtlichen Beschwerde ein weiteres Mal vorzutragen. Es rechtfertigt sich, diese Rüge im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, zumal die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung von Verfassung und EMRK insoweit nicht einfach ist.
c) Der Beschwerdeführer wurde auf Grund der Strafanzeige vom 2. November 1992 am 16. Dezember 1992 verhaftet. Das hier angefochtene zweitinstanzliche Urteil ist am 24. Februar 1999 gefällt worden. Die Vorinstanz legt nach Schilderung des Verfahrensgangs (angefochtenes Urteil S. 16 f.) dar, dass und weshalb die Verfahrensdauer von 6¼ Jahren zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers und dem zweitinstanzlichen Entscheid insgesamt nicht grundsätzlich überlang sei (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Die Vorinstanz hat auch geprüft, ob innerhalb der insgesamt nicht überlangen Verfahrensdauer zeitliche Lücken vorhanden seien, während welchen das Verfahren unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände nicht angemessen gefördert worden sei. Sie hält fest, dass zwischen der Vorlage des polizeilichen Schlussberichts vom 23. September 1994 und den weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers ab Frühjahr 1996 eine grosse zeitliche Lücke klaffe. Unter Berücksichtigung der in dieser Zeit durchgeführten Einvernahmen des Mittäters und Hauptangeklagten Y.________ reduziere sich der Verfahrensstillstand hinsichtlich dieser beiden Angeklagten auf den Zeitraum vom 23. September 1994 bis zum 30. Juni 1995, in welchem auch keine Befragungen der übrigen vier Mitangeklagten erfolgt seien. Im zweiten Halbjahr 1995 sei das Verfahren dann wieder gefördert worden mit weiteren Einvernahmen von Y.________ sowie von Auskunftspersonen und Zeugen. Im Jahr 1996 habe die Intensität der Befragungen nachgelassen; in jenem Jahr seien aber die abschliessenden Einvernahmen durchgeführt worden, welche die abschliessende Sichtung und Beurteilung des gesamten Aktenmaterials und der bisher ergangenen Aussagen durch die Bezirksanwaltschaft vorausgesetzt hätten. Die Vorinstanz kommt daher zum Ergebnis, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers zwischen dem 23. September 1994 und dem 30. Juni 1995, somit während rund neun Monaten, die gehörige Förderung des Verfahrens unterblieben sei. Objektive Gründe hiefür seien nicht ersichtlich; eine solche Lücke könne auch nicht mit der Beanspruchung der Behörden durch andere Verfahren entschuldigt werden (angefochtenes
Urteil S. 19).
Die Vorinstanz hat der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die unbegründete Verfahrenslücke von neun Monaten bei der Strafzumessung im Sinne eines zusätzlichen, leichten Strafminderungsgrundes Rechnung getragen, womit die unnötig verlängerte psychische Verfahrensbelastung abgegolten werde. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit von neun Monaten nicht in Haft gewesen und habe einzig unter den psychischen Belastungen des hängigen Strafverfahrens leiden müssen. Die Verfahrenslücke von neun Monaten sei überdies ins Verhältnis zu setzen zur gesamten Verfahrensdauer von 6¼ Jahren zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers und der Ausfällung des Urteils der zweiten Instanz mit voller Kognition, welche Verfahrensdauer mitursächlich dafür gewesen sei, dass zwischen den einzelnen Taten und dem Urteil verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei, was, da der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit wohlverhalten habe, gemäss Art. 64 Abs. 8 StGB strafmildernd zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil S. 19 f. in Verbindung mit S. 15 sowie angefochtenes Urteil S. 75). Die Vorinstanz hat die ihres Erachtens eher milde erstinstanzliche Strafe von fünfzehn Monaten Gefängnis auf ein Jahr Gefängnis herabgesetzt, indem sie erstens zusätzlich der - von der ersten Instanz nicht berücksichtigten - Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafmindernd Rechnung trug und zweitens den - bereits von der ersten Instanz berücksichtigten - Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens während verhältnismässig langer Zeit stärker gewichtete, da seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids vom 8. April 1998 weitere Zeit (rund zehn Monate) verstrichen war (angefochtenes Urteil S. 76 in Verbindung mit S. 74 und 75).
d) Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist zum einen unbegründet und geht zum anderen an der
Sache vorbei.
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Verhaftung am 16. Dezember 1992 und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Januar 1993 entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Urteil (S. 16) nicht "auch mehrere Beschwerden" erhob. Die diesbezügliche Bemerkung der Vorinstanz beruht, wie das Kassationsgericht in seinem Entscheid (S. 38) festhält, auf einem Versehen. Unabhängig davon ist eine unnötige Verfahrensverzögerung in jener Phase, in welcher sechs polizeiliche und untersuchungsrichterliche Befragungen erfolgten (angefochtenes Urteil S. 16), nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auch mit der Begründung verneint, dass das Verfahren durch Eingaben des Beschwerdeführers unnötig verzögert worden sei. Die Vorinstanz hat lediglich unter anderem darauf hingewiesen, dass im Weiteren die zahlreichen Eingaben und Verfahrensanträge der sechs Verteidiger der sechs Angeklagten zu erwähnen seien, die zu verschiedenen Zwischenverfügungen und anschliessenden Rechtsmittelverfahren geführt hätten, was bei der Einschätzung der Verfahrensdauer von rund 6¼ Jahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil ebenfalls mit zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil S. 18). Der Einwand, von einer Behinderung des Verfahrens durch Rekurse, Eingaben und Anträge des Beschwerdeführers könne nicht gesprochen werden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 25 f.), geht daher an der Sache vorbei.
Inwiefern in der Zeit zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am 23. Januar 1993 und der Vorlage des polizeilichen Schlussberichts am 23. September 1994 das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er beschränkt sich darauf, die Daten seiner eigenen Einvernahmen aufzulisten, und behauptet ohne Begründung, diese und jene Einvernahme habe lediglich Nebenpunkte betroffen, die praktisch nichts zur weiteren Klärung beigetragen habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 26). Für die Zeit von rund zwei Jahren zwischen der Vorlage des polizeilichen Schlussberichts vom 23. September 1994 und der Erhebung der Anklage vom 26. September 1996 hat die Vorinstanz hinsichtlich einer ersten Phase von rund neun Monaten (zwischen dem 23. September 1994 und dem 30. Juni 1995) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht. Inwiefern auch darüber hinaus das Verfahren unnötig verzögert worden sei, vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Anklage stütze sich ausschliesslich auf den polizeilichen Schlussbericht (Nichtigkeitsbeschwerde S. 26), nicht rechtsgenüglich darzulegen. Vor der Anklageerhebung mussten die abschliessenden Einvernahmen durchgeführt werden, welche die abschliessende Sichtung und Beurteilung des gesamten Aktenmaterials und der bisher ergangenen Aussagen durch die Bezirksanwaltschaft voraussetzten (angefochtenes Urteil S. 19).
Der Beschwerdeführer übergeht generell die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz: In das vorliegende Verfahren seien insgesamt sechs Angeklagte involviert gewesen. Auf Grund des engen Sachzusammenhangs der ihnen vorgeworfenen Delikte seien gleichartige und gemeinsame Ermittlungen und ebenso die gleichzeitige Anklage und Beurteilung angezeigt gewesen. Die meisten Anklagesachverhalte seien von den Angeklagten bestritten worden. In der Zeit zwischen den ersten Verhaftungen und der Anklageerhebung seien rund achtzig, zum Teil ganztägige Einvernahmen der verschiedenen Angeklagten zur Sache und über vierzig Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen erfolgt. Die einzelnen Angeklagten hätten auch immer wieder mit Aussagen von Mitangeklagten, Auskunftspersonen und Zeugen konfrontiert werden müssen. Das erstinstanzliche Urteil umfasse 451 Seiten; dazu komme ein 30-seitiger Anhang (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Mit diesen Erwägungen wird nicht nur plausibel erklärt, dass die Verfahrensdauer von insgesamt 6¼ Jahren bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils nicht überlang ist; aus den zitierten Erwägungen ergibt sich auch, dass gewisse lange zeitliche Abstände zwischen einzelnen Einvernahmen des Beschwerdeführers im Besonderen nicht als unnötige, unbegründete Verzögerungen zu betrachten sind. Entgegen den Behauptungen in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 28) war der vorliegende Fall insgesamt komplex und durften die Behörden einen engen Sachzusammenhang nicht nur zwischen denjenigen Straftaten bejahen, die einerseits dem Beschwerdeführer und andererseits dem Mitangeklagten Y.________ vorgeworfen werden, sondern auch zwischen diesen Delikten und den Straftaten (unter anderen Bestechen beziehungsweise Sich bestechen lassen), welche den übrigen vier Mitangeklagten zur Last gelegt werden.
e) Inwiefern die Vorinstanz der von ihr angenommenen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine unbegründete Verfahrensverzögerung von rund neun Monaten bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 20 und S. 75) verwiesen werden.
f) Die Vorinstanz hält in ihren Strafzumessungserwägungen unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe "ohne Not aus reinem Verdienstinteresse gehandelt und dies in einem Geschäftsbereich, der auch bei einem korrekten Verhalten hohe Gewinne abgeworfen hätte" (angefochtenes Urteil S. 74).
Der Beschwerdeführer macht geltend, damit werde ihm straferhöhend angelastet, dass die A.________ als einziges Entsorgungsunternehmen immer vertragskonform erfüllt und insofern auch kein Motiv für die Bestechungen gehabt habe. Diesen Umstand hätte die Vorinstanz nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen, sondern strafmindernd berücksichtigen müssen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 29). Der Einwand ist unbegründet.
Mit der zitierten Erwägung bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Bestechungen nicht etwa aus der Notwendigkeit begangen, das wirtschaftliche Überleben der A.________ sicherzustellen; vielmehr habe er zum Zweck der Verbesserung der auch ohne Bestechungen guten Gewinnmöglichkeiten, mithin aus egoistischem Gewinnstreben, gehandelt. Dies durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht straferhöhend berücksichtigen. Mit der zitierten Erwägung hat die Vorinstanz entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht straferhöhend berücksichtigt, dass die A.________ im Unterschied zu anderen Unternehmen stets vertragskonform erfüllt und aus diesem Grunde kein Motiv für Bestechungen gehabt habe.
8.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit scheint gegeben zu sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die vor der Ausfällung des - hier mehrfach zitierten - Urteils des Kassationshofes vom 20. Mai 2000 (BGE 126 IV 141) eingereicht wurde, war in wesentlichen Teilen nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Demnach werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Dreier, Zürich, für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'500. -- ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.-Es werden keine Kosten erhoben.
4.-Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Dreier, Zürich, wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'500. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie der Gemeinde Richterswil schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: