BGer U 378/2000 |
BGer U 378/2000 vom 21.12.2000 |
[AZA 0]
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U 378/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper
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Urteil vom 21. Dezember 2000
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in Sachen
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M.________, 1941, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- Mit Verfügung vom 22. März 1999 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch der 1941 geborenen M.________ auf Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhanges zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 1997 ab; daran hielt sie in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juli 1999 fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, leitender Arzt an der Rheumatologischen Abteilung der Klinik X.________ (vom 27. Oktober 1999 und 7. März 2000), ins Recht legte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 9. Mai 2000).
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C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
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Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen ist die Rede, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 327 f.).
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b) Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der Berichte der Dres. med. L.________, Physikalische Medizin u. Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH (vom 28. April 1999), F.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 8. Juni 1999), und E.________, Kreisarzt der SUVA (vom 10. Mai 1999), einerseits sowie in zutreffender Widerlegung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebrachten Einwendungen andererseits zutreffend erkannt und begründet, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Bagatellunfall von 1997 (Sturz aufs Gesäss) und den heutigen Beschwerden (Dysplasiecoxarthrose links mit konsekutivem Periarthropathiesyndrom, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach durchgemachter juveniler Osteochondrose Scheuermann thoraco-lumbal) nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann sie aus dem alleinigen Umstand, dass sich die Anstalt angeblich für den Fall des (vorinstanzlichen) Beschwerderückzugs bereit erklärt haben soll, die Kosten für das von ihr bei Dr. med. B.________ in Auftrag gegebene Gutachten vom 7. März 2000 zu übernehmen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon führt (auch) dieser Arzt die erwähnte gesundheitliche Beeinträchtigung nur "möglicherweise" auf das Unfallgeschehen von 1997 zurück, was rechtsprechungsgemäss für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a). Insoweit sie sich unter Hinweis auf BGE 115 V 133 mit der Schwere des Sturzes auseinandersetzt, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Einteilung in banale bzw. leichte, mittelschwere und schwere Unfälle nicht - wie hier - um die Frage des natürlichen, sondern um diejenige des adäquaten Kausalzusammenhanges im Bereich von psychischen Störungen geht. Ob es sich beim Primärunfall um einen banalen oder mittelschweren Sturz gehandelt hat, ist daher im vorliegend interessierenden Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen kann auf die einlässlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Gerichts verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat.
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2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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