[AZA 7]
H 42/00 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 22. Dezember 2000
in Sachen
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater Beat Fankhauser, In den Habermatten 36, Riehen,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
A.- Die 1946 geborene M.________ ist bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt seit dem 21. Mai 1997 als Nichterwerbstätige erfasst. Mit zwei Verfügungen vom 10. Juli 1998 setzte die Kasse unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 4'150'000.- die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 fest. Dabei stützte sie
sich u.a. auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde, welche für die Miteigentumsanteile der M.________ an vermieteten Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt einen Wert einsetzte, der 50 % über dem per 1. Januar 1997 geltenden Steuerwert lag, dies entsprechend dem interkantonalen Repartitionswert.
In einer gleichentags eröffneten Verfügung verpflichtete die Kasse M.________ sodann zur Leistung von Verzugszins auf den für das Jahr 1997 geschuldeten Beiträgen.
B.- M.________ liess gegen sämtliche drei Verfügungen Beschwerde erheben. In der Folge erliess die Kasse am 14. August 1998 zwei neue Verfügungen, in welchen sie an den bereits verfügten Beiträgen für die Jahre 1997 bis 1999 grundsätzlich festhielt, indessen geleistete Beiträge vom im Jahr 1997 noch erzielten Erwerbseinkommen anrechnete.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 hob die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt die Verzugszinsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.
Dabei bemängelt sie die Berücksichtigung ihrer Liegenschaftsanteile zum interkantonalen Repartitionswert.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sodann sei der kantonale Entscheid aufzuheben, soweit er die Verfügung vom 10. Juli 1998 über den Verzugszins umfasse. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Bezüglich des Verzugszinses ist der vorinstanzliche Entscheid mangels Anfechtung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit er die Verzugszinsfrage betreffe, liegt somit ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.- a) Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Beiträge beitragspflichtiger nichterwerbstätiger versicherter Personen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG), insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 [Fassung vom 1. Januar 1997] AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
b) Ergänzend ist auszuführen, dass Art. 29 Abs. 3 AHVV den interkantonalen Repartitionswert erst ab dem 1. Januar 1997 ausdrücklich für anwendbar erklärt. In der bis Ende 1996 in Kraft gewesenen Fassung verwies er noch auf die Bestimmungen der direkten Bundessteuer. Damit trug der Verordnungsgeber - wenn auch mit einer Verzögerung von zwei Jahren - der Tatsache Rechnung, dass sich das am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte DBG, anders als noch der vor ihm gültig gewesene BdBSt, über die Vermögenssteuer natürlicher Personen ausschweigt (Art. 201 DBG; Art. 31 BdBSt; vgl. ASA 61 S. 760). In Art. 31 BdBSt, konkretisiert in der gestützt auf dessen Abs. 5 erlassenen Verordnung über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer, fand sich die entsprechende gesetzliche Grundlage. Es war die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung periodisch die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung festsetzte(zuletzt ASA 61 S. 759). Ab dem 1. Januar 1995 übernahm ein Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter diese Aufgabe, wobei die von ihm getroffene Lösung im Wesentlichen mit der bisherigen bundesrechtlichen Lösung übereinstimmt (vgl. ASA 64 S. 395).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat, finden die vom Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter jeweils für die einzelnen Steuerperioden festgelegten interkantonalen Umrechnungskoeffizienten trotz der zeitlich verzögerten Anpassung von Art. 29 AHVV an die geänderten Bestimmungen der direkten Bundessteuer auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis Ende 1996 Anwendung. Dabei hat das Gericht die Frage offen gelassen, ob man nun zu diesem Ergebnis mittels Lückenfüllung oder sinngemässer Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AHVV in der am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Fassung kommt (StR 2000 S. 596 Erw. 5).
4.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf aktuelle Erhebungen der kantonalen Steuerverwaltung einlässlich dargetan, dass die von der Ausgleichskasse angewandten Umrechnungskoeffizienten zur approximativen Verkehrswertbestimmung der im Kanton Basel-Stadt liegenden Immobilien geeignet sind und deren Anwendung durch Art. 10 Abs. 1 AHVG gedeckt ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie bemängelt, der Repartitionswert von durch Eigentümer vermieteten Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1997 bis 1999 liege ausgewiesenermassen durchschnittlich um 4,25 oder 8,75 % über dem effektiven Verkehrswert, so ist dies angesichts dieser geringen Abweichung und der Tatsache, dass es sich um Schätzungswerte handelt, denen begriffsnotwendig stets eine gewisse Ungenauigkeit mit einer Streubreite inne wohnt, hinzunehmen.
Von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Sodann hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht im oben unter Erw. 3b in fine angezeigten Urteil einen Fall zu beurteilen, bei dem der Verkehrswert der bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Liegenschaft festgestelltermassen rund 20 % unter dem von der Ausgleichskasse angewandten interkantonalen Repartitionswert lag. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die interkantonalen Repartitionswerte generell und schematisch anzuwenden seien und infolgedessen von der Ausgleichskasse auch dann keine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen sei, wenn der Umrechnungskoeffizient nicht Gegenstand der Steuerveranlagung war und die beitragspflichtige Person nachweist, dass durch die Anwendung des Repartitionswertes die fragliche Liegenschaft über dem Verkehrswert berücksichtigt würde (StR 2000 S. 597 Erw. 8-10). Es lässt sich demnach nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten (rein rechnerischen) Schätzung des Liegenschaftsanteils Breisacherstrasse 57, Basel, vom 17. März 1998 keine nähere Beachtung schenkte und von weiteren Beweismassnahmen zur Klärung des konkreten Verkehrswertes dieses Objektes abgesehen hat. Für die zwei weiteren Immobilien fanden sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Diskrepanz zwischen Verkehrs- und Umrechnungswert, weshalb bezüglich dieser Liegenschaften bereits aus diesem Grund kein Anlass für weitere Abklärungen bestand.
b) Selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass ausgewiesene Verkehrswerte gestützt auf Art. 10 Abs. 1 AHVG in Fällen mit massiven Abweichungen zu Lasten der Repartitionswerte berücksichtigt werden müssen (vgl. StR 2000 S. 599, Anmerkung der Redaktion), würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Frage, ob die Anwendung der Umrechnungskoeffizienten sich mit dem in Art. 10 Abs. 1 AHVG statuierten Grundsatz der Beitragsfestsetzung bei Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen vereinbaren lässt, ist bei einer Mehrzahl von anrechenbaren Liegenschaften nicht anhand des einzelnen Grundstücks zu beantworten. Vielmehr ist vom Gesamtbetrag der Liegenschaften auszugehen. Wenn man nun den Eigentumsanteil am Objekt Breisacherstrasse 57, Basel, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, abweichend vom Repartitionswert mit Fr. 1'256'250.- berücksichtigen wollte, so käme das Total (1'256'250 + 991'260 + 1'138'000 = 3'385'510) lediglich rund 18 % unter dem von der Ausgleichskasse ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Gesamtwert der Immobilienanteile (2'023'740 + 991'260 + 1'138'000 = 4'153'000) zu stehen.
Auch bei einer solchen Vorgehensweise könnte somit nicht von einer derart massiven Diskrepanz gesprochen werden, welche ein Abweichen vom Repartitionswert zwingend gebieten würde. Ein Verstoss gegen das Gebot der Beitragsfestsetzung nach den sozialen Verhältnissen, wie es das Gesetz vorschreibt, liegt jedenfalls nicht vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Verzugszinsen wird nicht eingetreten.
III. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.