BGer I 360/1999
 
BGer I 360/1999 vom 22.12.2000
[AZA 7]
I 360/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 22. Dezember 2000
in Sachen
N.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- N.________ (geboren am 13. Dezember 1974) hatte nach dem Sekundarschulabschluss und der Absolvierung des 10. Schuljahres im August 1991 eine Lehre zur Offset- Monteurin begonnen, die am 31. Oktober 1991 abgebrochen wurde. In der Folge war sie unregelmässig erwerbstätig oder arbeitslos, lebte zeitweilig in Wohngemeinschaften oder auf der Gasse und glitt ins Drogenmilieu ab. Sie wurde straffällig, geriet in Untersuchungshaft und musste in verschiedene Institutionen eingewiesen werden (Übergangsheim, begleitete Wohngemeinschaft, psychiatrische Klinik, Drogentherapiestation, Aussenwohngruppe). Am 16. Januar 1996 nahm sie wieder eine bezahlte Erwerbsarbeit als Aushilfe in der Firma X.________ auf, stellte diese Beschäftigung jedoch am 31. Mai 1996 im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung ein.
Am 15. März 1996 hatte sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der Verhältnisse durch die Berufsberaterin (Verlaufsprotokoll vom 4. Juli 1996) und Einholung zweier ärztlicher Berichte (Frau Dr. med. S.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 9. Mai 1996 und Dr. med. F.________ vom 3. Juni 1996), welche eine neurotisch-depressive Entwicklung mit sekundären Suchtfolgen ("Développement névrotique dépressif avec dépendance secondaire depuis 1991") auswiesen, gelangte die IV-Stelle gestützt auf verschiedene interne Meinungsäusserungen im Vorbescheid vom 26. August 1996 zum Schluss, es fehle an den invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Leistungszusprechung. Denn Ursache der Arbeitsunfähigkeit, welche am 31. Oktober 1991 zum Lehrabbruch geführt hatte, sei einzig das Suchtgeschehen (und die damit verbundenen Probleme bezüglich Arbeit und Wohnen) gewesen; hingegen habe weder eine Gesundheitsstörung von Krankheitswert die Drogensucht noch umgekehrt der Drogenkonsum eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert verursacht, weshalb die neurotische depressive Fehlentwicklung nicht als invalidisierende Gesundheitsstörung anerkannt werden könne. Folglich lehnte die IV-Stelle mangels Erfüllung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 1997 ab.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde teilweise gut, indem es die Ablehnungsverfügung vom 17. Januar 1997 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Abklärung, ob die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Januar 1997 noch an einem geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert gelitten habe, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge (Entscheid vom 4. Mai 1999).
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Verwaltungsverfügung, festzustellen, dass sie "für die Dauer einer geeigneten verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung" habe; eventuell sei "die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessender Neuverfügung über den Taggeldanspruch für die Dauer der verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung an die Verwaltung zurückzuweisen".
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sich nicht hat vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (zur Publikation in BGE 126 V bestimmtes Urteil K. vom 28. Juni 2000, I 513/99). Dies bedeutet im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) u.a., dass ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Dabei gilt es in Bezug auf den Erwerbsausfall, der mit der Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verbunden sein kann, Art. 22 IVG zu beachten. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 wird u.a. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
2.- Prozessthema bildet die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass sie in der Zeit von Ende Oktober 1991, als sie die Lehre abbrach, bis im Januar 1996, als sie nach der Entlassung aus der Drogenrehabilitation die Tätigkeit als Aushilfe in der Firma X.________ aufnahm, aus psychischen Gründen daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Wird diese Frage verneint, liegt keine Invalidität vor, und die Beschwerdeführerin kann folglich für die berufliche Ausbildung, der sie sich nunmehr unterziehen will, keine Ansprüche gegen die Invalidenversicherung erheben. Wird die Frage bejaht, hätte dies zur Folge, dass die nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren und der damit verbundene Erwerbsausfall als invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG von der Invalidenversicherung taggeldmässig zu entschädigen ist. Hingegen ist es, entgegen der offenbaren Auffassung des kantonalen Gerichts, unerheblich, ob die Beschwerdeführerin noch bei Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 17. Januar 1997 an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden litt, weshalb in dieser Richtung von vornherein kein Abklärungsbedarf besteht. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierten Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit (Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff.) an, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt wird.
3.- Damit bleibt zu prüfen, ob die Sache zwecks Erhellung der in der Vergangenheit liegenden medizinischen Verfassung und der Entwicklung, welche die Beschwerdeführerin durchgemacht hat, an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Indessen enthalten die Akten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Folge u.a. einer psychischen Fehlentwicklung von Krankheitswert drogensüchtig geworden ist (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 301, 304, 307). Dafür sprechen nicht nur die erwähnten ärztlichen Diagnosen von Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. F.________, sondern auch der Umstand, dass bereits ein schulpsychologischer Bericht vom 16. April 1985, als die Beschwerdeführerin gut zehn Jahre alt war, eine ungünstige psychische und beziehungsmässige Entwicklung auswies und eine psychotherapeutische Behandlung befürwortete. Hinzu kommt, dass der gleiche Psychologe unter Bezugnahme auf seine "damaligen psychodiagnostischen Erhebungen" die Diagnose einer "schweren und chronifizierten Depression" stellt, welche aus Gründen des Datenschutzes im schulpsychologischen Bericht vom 16. April 1985 von ihm nicht erwähnt worden sei (Schreiben vom 10. Juni 1997). Es ist daher B.________ von der IV-Stelle beizupflichten, wenn er in seiner Meinungsäusserung vom 10. Juli 1996 von einer schweren psychiatrischen Problematik ausgeht. Damit ist der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllt, den auch die Verwaltungspraxis anerkennt (vgl. Rz 3007 und 3011 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Daher hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG, soweit ihr durch die nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung ein Erwerbsausfall entsteht. Das setzt aber im Weiteren voraus, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr tatsächlich einer geeigneten, notwendigen und persönlich, zeitlich sowie sachlich angemessenen Ausbildung (Art. 8 Abs. 1 IVG) unterzieht. Dieser Punkt bedarf nach der Aktenlage und mit Blick auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergänzender Abklärungen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass in Abänderung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 1999 die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für ein Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung festgestellt und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000. - zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: