«AZA 7»
U 424/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 27. Dezember 2000
in Sachen
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1956 geborene H.________ war seit 1. Januar 1992 als Maschinenoperateur in der Maschinenfabrik OMA AG, Aarau, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. Januar 1996 zog er sich bei einem Sturz infolge Glatteises eine Kontusion der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Armes und der rechten Schulter zu, ohne dass auf dem Röntgenbild Anhaltspunkte für ossäre Läsionen festgestellt werden konnten (Arztzeugnis UVG des Dr. med. S.________ vom 17. Januar 1996). Die SUVA erbrachte während der vom 8. bis 29. Januar 1996 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen Leistungen.
Am 22. Juni 1998 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall von 1983 (Sturz vom Lastwagen auf den Rücken). Die SUVA zog das Zeugnis des Dr. med. S.________,
vom 7. August 1998, bei, in welchem der behandelnde Arzt ein panvertebrales Syndrom und eine Diskushernie diagnostizierte. Eingereicht wurden zudem die Berichte des Dr. med. F.________ vom Spital X.________, vom 19. November 1997 und der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________, vom 22. Januar 1998, 17. März und 7. April 1998. Des Weitern nahm die SUVA den Untersuchungsbericht des Neurologen Dr. med. M.________ vom 5. Mai 1998 zu den Akten und befragte den Versicherten (SUVA-Rapport vom 20. August 1998). Am 24. August 1998 erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. C.________ vom 20. August 1998 den Anspruch auf Leistungen verneinte mit der Begründung, im Zeitpunkt des Unfalles von 1983 sei H.________ nicht bei ihr versichert gewesen und bezüglich des Unfalles vom 6. Januar 1996 könne ein Zusammenhang nicht mit der mindestens erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die dagegen eingereichte Einsprache, welcher ein Bericht des Neurochirurgen PD Dr. med. Z.________ vom 12. Juni 1998 beilag, wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Oktober 1998 ab.
B.- Beschwerdeweise beantragte H.________ die Ausrichtung von Versicherungsleistungen und eine weitere medizinische Abklärung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Während die SUVA unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet, hat sich
das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers - auch bei einem Rückfall (BGE 118 V 296 Erw. 2c) - vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b mit Hinweisen; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4-7). Ebenfalls beigepflichtet werden kann den Darlegungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3).
2.- a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1983 in der Landwirtschaft arbeitete, für den damals erlittenen Unfall nicht bei der SUVA versichert. Dies schliesst die Leistungspflicht der Anstalt für Spätfolgen und Rückfälle von Ereignissen aus dieser Zeit zum Vornherein aus.
b) Des Weitern hat das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten dargetan, dass der Sturz vom 6. Januar 1996 keine unmittelbaren gravierenden Verletzungen bewirkt hat. Auf Grund der Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab Ende 1997 an lumbalen Beschwerden leide, welchen ein zu enger Spinalkanal bei L3/4 sowie ein Vorfall der Bandscheibe bei L5/S1 zu Grunde lägen, wobei die Ärzte hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls teilweise auf eine leichte mediale Diskushernie und teilweise nur auf eine Protrusion geschlossen hätten. Keiner der beteiligten Mediziner hat die Bandscheibenerkrankung oder den zu engen Spinalkanal indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. Januar 1996 zurückgeführt. Während PD Dr. med. Z.________ und Dr. med. C.________ degenerative Veränderungen der Wirbelsäule als ursächlich bezeichneten, hat Dr. med. M.________ eine Gewichtsreduktion empfohlen und von einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom gesprochen, welches nach dem Sturz in Gang gekommen sei. Dr. med. S.________ schliesslich hält eine Kausalität zum Unfall vom 6. Januar 1996 lediglich für möglich. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die fachärztlichen Auskünfte zum Schluss gelangte, eine vorbestehende Veranlagung bei zu engem Spinalkanal und zunehmendem Bandscheibenvorfall habe zu den als Rückfall geltend gemachten Rückenbeschwerden geführt, wobei das Beschwerdebild auch ohne das erwähnte Ereignis eingetreten wäre, lässt sich dies nicht beanstanden. Eindeutig als unfallfremd bezeichnet haben die Ärzte das Zervikalsyndrom, die Adipositas und die Hypertonie.
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
krankhafte somatische Veränderungen im Vordergrund, deren Auswirkungen allenfalls unfallbedingt - vorübergehend - verstärkt wurden. Damit ist aber eine mindestens teilweise unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität im Sinne des UVG zu begründen vermöchte, nicht ausgewiesen. Auf die Einholung des letztinstanzlich beantragten Gutachtens ist zu verzichten, da der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich keiner Ergänzung bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
c) Ob es sich bei den psychischen Beschwerden um eine natürliche Folge des versicherten Unfallereignisses handelt, kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten nicht abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn jedoch auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Beim Unfallereignis vom 6. Januar 1996 handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz auf der Treppe, der im Sinne der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang den leichten Unfällen zuzuordnen ist (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Ihm kommt für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden.
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass der vorinstanzliche Entscheid zu Recht besteht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: