BGer U 365/1999 |
BGer U 365/1999 vom 29.12.2000 |
«AZA 7»
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U 365/99 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 29. Dezember 2000
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in Sachen
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M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1962 geborene M.________, seit 5. August 1985 als Handlanger bei der O.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert, rutschte am 6. Dezember 1995 während der Arbeit auf einer Baustelle aus und stürzte von einer cirka zwei Meter hohen Deckenschalung zu Boden. Gemäss Bericht des Dr. med. B.________, Oberarzt der Chirurgischen Klinik Spital X.________, erlitt er dabei eine Rückenkontusion mit Fraktur der Querfortsätze des Lendenwirbelkörpers 1 sowie eine Kompressionsfraktur des rechten Fersenbeins (Bericht vom 17. Januar 1996). Nach stationärem Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ (vom 19. Juni bis 19. Juli 1996) erachteten die Dres. med. A.________ und R.________ die beim Unfallereignis vom 6. Dezember 1995 erlittenen Frakturen als konsolidiert. Neben minimen Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses, die sich einzig bei langem Gehen auswirkten, bestünde ein therapieresistentes, leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm sei ebenso zumutbar wie Zwangshaltungen des Rumpfes, Kauern und Knien, alles mit der Einschränkung, dass es bei repetitiver Ausübung beschwerlich falle. Die ganztägige Wiederaufnahme der Arbeit bei 50 %iger Leistung sei auf 22. August 1996 vereinbart worden (Austrittsbericht vom 8. August 1996). Nachdem der Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, bereits am 4. September 1996 gescheitert war, beurteilte SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.________ die geklagten Rückenbeschwerden bei Bandscheibenverschmälerung L5/S1 mit osteochondrotischen Veränderungen als glaubhaft und überwies den Versicherten an die Orthopädische Klinik F.________. Die dort tätigen Dres. med. J.________ und P.________ hielten die Unfallbedingtheit der aktuell geklagten Beschwerden für fraglich. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine accessorische Rippe, nicht um eine Fraktur der Querfortsätze des Lendenwirbelkörpers 1, da keine radiologischen Veränderungen im Verlaufe zu sehen seien und die Stummel sich symmetrisch abbildeten (Bericht vom 13. November 1996). Weitere Abklärungen (Magnet Resonanz Tomographie, diagnostische Infiltrationen, Discographie) bestätigten den Befund einer Osteochondrose, hauptsächlich auf L5/S1, mit leichtem Bulging disc ohne Nervenwurzelkompression, ebenso auf Höhe L4/L5. Ferner wurden degenerativ bedingte Bandscheibenschäden (L4/L5, L3/L4) erhoben. Eine Probefixation L4/S1 wurde von M.________ erwogen, schliesslich aber abgelehnt. SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ stellte anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 28. August 1997 eine mässig eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion fest. Die Beschwerden würden deutlich übertrieben. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Zwangshaltung des Körpers, Tragen von Lasten bis maximal 15 Kilogramm) seien ganztägig uneingeschränkt zumutbar, wobei eine um 45 Minuten verlängerte Mittagspause zugestanden werden müsse.
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Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse schloss die SUVA, die für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder geleistet hatte, den Fall ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 1998 ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung vom 18. Dezember 1998 sowie vom Hausarzt veranlasster, ambulanter Untersuchung im Spital X.________ vom 4. Januar 1999 (Bericht vom 6. Januar 1999) sprach die SUVA in teilweiser Gutheissung der Einsprache eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. In Bezug auf die Integritätsentschädigung bestätigte sie ihre Verfügung vom 13. August 1998 vollumfänglich (Einspracheentscheid vom 19. Januar 1999).
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B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. September 1999).
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C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; eventuell sei eine unabhängige Begutachtung vorzunehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Davon abgesehen, dass es, entgegen der SUVA, legitimationsrechtlich unbedeutsam ist, wie das Vertretungsverhältnis ausgestaltet ist, steht gerichtsnotorisch fest, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers bisher das Anwaltspatent nicht entzogen wurde.
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2.- Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung
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vom 18. Dezember 1998 wird festgehalten, der Gesundheitszustand sei gegenüber der Abschlussuntersuchung vom 28. August 1997 unverändert und die am 28. August 1997 erstattete Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nach wie vor gültig. Im Lichte der in BGE 123 V 331 sowie RKUV 1998 Nr. U 309 S. 457 Erw. 3 f., insbesondere Erw. 4a, umschriebenen Grundsätze zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren der SUVA liegt ein Verstoss gegen Bundesrecht hier nicht vor.
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3.- Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), die Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV), insbesondere auch die Bedeutung der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala entwickelten Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (BGE 124 V 32 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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4.- In medizinischer Hinsicht ist der relevante Sachverhalt umfassend dokumentiert. Es liegen ärztliche Beurteilungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen vor, welche eingehend über die Entwicklung des Gesundheitszustandes, namentlich das Rückenleiden, seit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 1995 Auskunft geben. Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen sorgfältig geprüft und korrekt gewürdigt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht von der Anordnung weiterer Untersuchungen und der Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens abgesehen hat. Rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 157) ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig, die Beurteilung allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen zu stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen indessen strenge Anforderungen zu stellen sind. Weder die SUVA noch das kantonale Gericht haben ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Berichte abgestellt. Vielmehr stützten sich ihre Überlegungen auch auf zahlreiche externe fachärztliche Untersuchungen (Bericht der Dres. med. J.________ und P.________, Orthopädische Klinik F.________, vom 13. November 1996; Bericht über die Magnet Resonanz Tomographie vom 25. November 1996; Bericht der Dres. med. J.________ und C.________ vom 22. Januar 1997). Weiter besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit der vom Kreisarzt gestützt auf die medizinischen Akten vorgenommene Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, dies umso weniger als auch im Bericht der Rheumaklinik D.________ vom 18. Februar 1999, wo der Versicherte vom 2. bis 11. Februar 1999 auf Veranlassung seines Hausarztes stationär betreut wurde, keine abweichenden Diagnosen gestellt und eine Instabilität der LWS sowie eine Neuropathie ausgeschlossen werden. Von einer unausgewogenen Beweislage kann deshalb nicht gesprochen werden. Letztinstanzlich besteht demnach ebenfalls kein Anlass zu weiteren Beweisvorkehren.
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5.- a) Unfallfolgen einerseits und nachträglich auftretende unfallfremde Faktoren (krankhafte Veränderungen der Wirbelsäule) lassen sich vorliegend nicht auseinanderhalten (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 4. April 1997), sondern ergeben ein sich überschneidendes Krankheitsbild, weshalb die SUVA zu Recht für die erwerblichen Folgen des Rückenleidens aufkommt (RKUV 1992 Nr. U 142 Erw. 4).
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b) Steht fest, dass bei einer leichten, den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit - mit der Einschränkung einer um 45 Minuten verlängerten Mittagspause - auszugehen ist, lässt sich der vorinstanzlich bestätigte Einkommensvergleich der SUVA, welcher einen Invaliditätsgrad von rund 25 % ergeben hat, nicht beanstanden. Wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens anstelle der durch die SUVA verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt, resultiert selbst bei Berücksichtigung eines maximalen Abzugs von 25 % vom statistischen Lohn (BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa-cc), wie durch das kantonale Gericht zutreffend erwogen, kein höherer Invaliditätsgrad.
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6.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Die Kürzung der Integritätsentschädigung ist mit Blick auf die aktenkundig für das Rückenleiden kausalen krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule rechtens (Art. 36 Abs. 2 UVG; BGE 113 V 59 Erw. 2, 137 Erw. 5a). Eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV liegt nicht vor.
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7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Ver-
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fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess-
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lich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
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gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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