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Original
 
[AZA 7]
I 105/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 10. Januar 2001
in Sachen
K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1961 geborene K.________ war als angelernter Karosseriespengler in verschiedenen Betrieben und ab November 1991 als selbstständiger Karosseriespengler tätig. Am 21. Juli 1993 meldete er sich auf Grund einer am 24. Juni 1992 bei einem Arbeitsunfall mit einem Bohrer erlittenen Verletzung der linken Hand mit Ulnarisdurchtrennung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene Arbeitgeber- und Arztberichte ein und führte eine berufliche Abklärung durch. Gestützt darauf lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. April 1995 zunächst ab; auf Grund einer Beschwerde hob sie diese Verfügung jedoch am 11. Juli 1995 pendente lite auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Nach Einholung zusätzlicher Arztberichte und einer Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 21. Februar 1997) sprach sie K.________ mit Verfügung vom 6. November 1997 eine halbe Rente ab 1. Juni 1993 zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % verlangte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 1999 ab.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung seines vorinstanzlichen Rechtsbegehrens.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die für einen Rentenanspruch erforderlichen Voraussetzungen und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) einschliesslich der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Streitig sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Die Vorinstanz hat erwogen, die IV-Stelle habe zu Recht nur einen Anspruch auf eine halbe Rente zugesprochen, da dem Versicherten die Ausübung seines bisherigen Berufes als Karosseriespengler zu 50 % in unselbstständiger Stellung zumutbar sei, womit er ein Erwerbseinkommen erzielen könne, das einen Anspruch auf eine ganze Rente ausschliesse. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Selbstständigerwerbender ohne Gesundheitsschaden ein höheres Einkommen als die beim Einkommensvergleich angenommenen Fr. 65'000.- erzielen könnte.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen betrage bei richtiger Betrachtungsweise ein Mehrfaches der von Vorinstanz und Verwaltung anerkannten Fr. 65'000.-. Es sei dabei von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
b) Auf Grund der umfassenden und schlüssigen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der Dres. med.
O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 10. August 1995 und S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie sowie des MEDAS-Gutachtens vom 21. Februar 1997 mit konsiliarisch beigezogenen psychiatrischen und handchirurgischen Teilgutachten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Karosseriespengler zu 50 % ausüben kann. Bei zumutbarer Verwertung dieses Leistungsvermögens im Rahmen einer zum Beispiel halbtags ausgeübten unselbstständigen Beschäftigung als Karosseriespengler vermöchte der Beschwerdeführer eindeutig noch mehr als einen Drittel der im Gesundheitsfall erzielbaren Einkünfte von rund Fr. 65'000.- zu erzielen. Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente nicht ausgewiesen (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; Prozentvergleich, vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2b). Dabei kann sich der Beschwerdeführer nicht - wie noch im vorinstanzlichen Verfahren - auf den Standpunkt stellen, er könne die selbstständige Berufsausübung mit Blick auf die sich hiebei unausweichlich stellenden Anforderungen einer vollen Präsenz und Leistungsfähigkeit als Alleinunternehmer nicht mehr im Ausmass von 50 % bewältigen; denn gerade in einem solchen Fall verlangt die Schadenminderungspflicht die Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 113 V 28 Erw. 4a), in deren Rahmen ein hälftiges Leistungsvermögen in einer Weise verwertet werden kann, dass der Anspruch auf die ganze Invalidenrente ausgeschlossen ist.
c) Auch der wiederholt vorgebrachte und nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen betrage bei richtiger Betrachtungsweise ein Mehrfaches der von Verwaltung und Vorinstanz anerkannten rund Fr. 65'000.-, ist nicht stichhaltig:
Für die Ermittlung des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielten Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, bei sonst aber gleichen Verhältnissen, tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr.
U 168 S. 100 Erw. 3 mit Hinweis). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es fraglich, ob die erst im Oktober 1991 aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit von Dauer gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer wechselhaft in verschiedenen Anstellungsverhältnissen tätig und dazwischen auch mehrmals arbeitslos war und nur über ein schmales schulisches und ausbildungsmässiges Profil verfügt. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass, unter Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen vorinstanzlich bestätigten Rentenverfügung - dem für die sozialversicherungsrichterliche Prüfung massgeblichen Beurteilungszeitraum (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - , die Erzielung eines Fr. 65'000.- wesentlich übersteigenden Reineinkommen anzunehmen wäre. Die in den Regionalstellenberichten und unter der beruflichen Anamnese im MEDAS-Gutachten erwähnten Investitionen und Beträge stellen nicht Einkünfte dar, wie sie nach Art. 25 Abs. 1 IVV in die Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 IVG Eingang finden; sondern es sind dies Umsatzzahlen (Roheinkünfte), von denen die im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betriebskosten (insbesondere allfällig ausbezahlte Löhne) in Abzug zu bringen wären.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, trägt doch der Beschwerdeführer nichts vor - und ist auch aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich (BGE 110 V 53) -, was geeignet wäre, den kantonalen Gerichtsentscheid in Frage zu stellen, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG; BGE 125 II 265 Erw. 4b mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: