BGer C 91/2000 |
BGer C 91/2000 vom 15.01.2001 |
«AZA 7»
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C 91/00 Gb
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Bucher
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Urteil vom 15. Januar 2001
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in Sachen
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R.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Stauffacherstrasse 60, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- R.________, geboren 1964, bezog nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Firma B.________ AG ab Dezember 1995 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er gegen seine frühere Arbeitgeberfirma eine Klage anhängig gemacht hatte, verpflichtete sich die Firma im Rahmen eines Vergleichs zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 5'000.-, der direkt an die Kasse überwiesen wurde, dies im Sinne einer entsprechenden Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie vom 23. Januar 1996, mit welcher diese dem Versicherten eröffnet hatte, dass Ansprüche gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf sie übergingen.
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Im Juni 1996 arbeitete der Versicherte an einigen Tagen aushilfsweise bei S.________, Getränkehandlung. Vom 9. Januar 1997 bis am 8. Juli 1997 war er im Rahmen des Projekts X.________ im Jugendhaus Y.________ tätig.
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Am 12. Dezember 1997 stellte R.________ einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1997. Mit Verfügung vom 20. Januar 1998 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, er habe ab 1. Dezember 1997 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil er die Beitragszeit nicht erfülle und nicht von deren Erfüllung befreit werden könne.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab.
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C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Beitragszeit für eine zweite Rahmenfrist ab 1. Dezember 1997 erfüllt habe; eventuell sei die erste Rahmenfrist über den 30. November 1997 hinaus zu verlängern. Er legt verschiedene Unterlagen über seine Tätigkeit im Rahmen des Projekts X.________ bei. In prozessualer Hinsicht stellt der Versicherte ein Gesuch "für rechtlichen Beistand"; ferner beantragt er die Anwesenheit bei der Verhandlung.
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Sowohl die Arbeitslosenkasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Gesuch für rechtlichen Beistand ist als Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu verstehen und vorweg zu behandeln.
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a) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
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b) Der Gesuchsteller hat in der von ihm selbst eingereichten Beschwerde die richtigen materiellen Anträge sinngemäss gestellt und zu deren Begründung die sachdienlichen Argumente vorgebracht. Dies zeigt, dass der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 122 III 393 Erw. 3b). Unter diesen Umständen ist die Verbeiständung im vorliegenden Verfahren nicht geboten, zumal es von der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. BGE 125 V 35 Erw. 4b). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen.
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2.- Ferner wird "Anwesenheit bei der Verhandlung" beantragt. Ob damit im Sinne der Rechtsprechung ein klarer und unmissverständlicher Antrag (BGE 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d; SVR 1999 MV Nr. 2 S. 3 Erw. 2) auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellt wird oder ob der Beschwerdeführer damit lediglich zum Ausdruck bringt, er wolle an der Verhandlung teilnehmen, falls das Gericht eine solche anordne, kann offen bleiben. Ein allfälliger Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wäre infolge Verwirkung des entsprechenden Anspruchs abzuweisen; ein dahingehender Antrag hätte im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellt werden müssen (BGE 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d).
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3.- a) Im Arbeitslosenversicherungsrecht gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
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b) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
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Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2000 wieder aufgehobenen Art. 13 Abs. 2quater AVIG gelten beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind, nicht als Beitragszeit.
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4.- Der Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember 1997 erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob er während der vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. November 1997 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit die sechsmonatige Mindestbeitragszeit erfüllt hat.
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a) Beim vom Beschwerdeführer im Jahr 1997 absolvierten Beschäftigungsprogramm X.________ handelte es sich unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses um ein von der Arbeitslosenversicherung finanziertes Beschäftigungsprogramm, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Dieses war zum vornherein befristet und wies damit den Charakter einer bloss vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 2quater AVIG auf. Diese am 1. Januar 1997 in Kraft getretene, auf den 1. Januar 2000 aber wieder aufgehobene Bestimmung ist vorliegend anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b). Der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer am Beschäftigungsprogramm teilnahm, ist daher auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht als Beitragszeit anzurechnen.
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Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem ihm für seine Teilnahme am Beschäftigungsprogramm ausbezahlten Lohn Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten hatte, in Anbetracht des klaren Wortlautes von Art. 13 Abs. 2quater AVIG, in welchem übrigens ausdrücklich von beitragspflichtigen Beschäftigungen die Rede ist, nichts zu ändern (vgl. ARV 1998 Nr. 31 S. 173).
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b) Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der Anrechenbarkeit des Beschäftigungsprogramms als Beitragszeit sinngemäss auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz, indem er erstens darauf hinweist, dass in einem Informationsblatt über das Programm X.________ vom Dezember 1996 ausdrücklich festgehalten wurde, der Stagiaire sei durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt, zweitens ausführt, zur Zeit, als er sich zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm entschlossen habe, sei im Gesetz noch die Anrechenbarkeit von der Arbeitslosenversicherung finanzierter Beschäftigungsprogramme als Beitragszeit vorgesehen gewesen, und drittens bemängelt, er sei nicht über den neuen Art. 13 Abs. 2quater AVIG informiert worden.
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aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
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1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
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auf bestimmte Personen gehandelt hat;
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2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
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zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die
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Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrach-
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ten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
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ohne weiteres erkennen konnte;
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4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
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Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
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rückgängig gemacht werden können;
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5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung
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keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit
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Hinweisen).
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Diese in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 entwickelte Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Demnach kann vorliegend offen bleiben, ob die neue oder noch die alte Bundesverfassung anwendbar ist (RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
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bb) Die Berufung des Beschwerdeführers auf die in einem "Infoblatt" vom 20. Dezember 1996 enthaltene Aussage, der Stagiaire sei gegen Arbeitslosigkeit versichert, ist - ohne dass diesbezüglich die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes geprüft werden müssten - schon aus dem Grunde unbehelflich, weil nachträglich mit dem Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 2quater AVIG am 1. Januar 1997 die gesetzliche Ordnung eine Änderung erfahren hat.
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cc) Auch daraus, dass Art. 13 Abs. 2quater AVIG zur Zeit, als sich der Beschwerdeführer zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm entschloss, noch nicht in Kraft war, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Gesetzesänderung grundsätzlich nicht entgegen (BGE 122 V 409 Erw. 3b/bb, 122 II 123). Das Eidg. Versicherungsgericht entschied in einem in ARV 1998 Nr. 31 S. 171 veröffentlichten Urteil vom 3. April 1998, die vor dem Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 2quater AVIG begonnene und nach dessen Inkrafttreten beendete Teilnahme an einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Beschäftigungsprogramm könne nur bis zum 31. Dezember 1996 als anrechenbare Beitragszeit anerkannt werden. Wenn schon ein vor dem 1. Januar 1997 begonnenes Beschäftigungsprogramm ab diesem Datum der neuen Regelung des Art. 13 Abs. 2quater AVIG untersteht, so muss dies erst recht gelten, wenn ein Beschäftigungsprogramm wie das des Beschwerdeführers erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung begann.
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dd) Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist auch bei fehlender Auskunftserteilung möglich, sofern eine bestimmte gesetzlich gebotene Auskunft im konkreten Anwendungsfall unterblieben ist (BGE 113 V 70 Erw. 2, 112 V 119 Erw. 3; ARV 1999 Nr. 11 S. 61 Erw. 5a; ZAK 1991 S. 374 Erw. 2b). Vorliegend greift der Vertrauensschutz indessen auch in dieser Hinsicht nicht, da das Arbeitslosenversicherungsrecht keine Pflicht der zuständigen Stellen vorsieht, die Versicherten von sich aus auf eine Gesetzesänderung bzw. die Nichtanrechenbarkeit eines Beschäftigungsprogramms als Beitragszeit aufmerksam zu machen.
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c) Die sechsmonatige Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm X.________ kann nach dem Gesagten weder auf Grund von Art. 13 AVIG noch in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Beitragszeit angerechnet werden.
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Nachdem der Beschwerdeführer während der vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. November 1997 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich an einigen Tagen des Monats Juni 1996 durch seine Arbeit für die Getränkehandlung S.________ eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG ausgeübt hat, ist die erforderliche sechsmonatige Beitragszeit für eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Dezember 1997 nicht erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass mit Parteien und Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der von der Firma B.________ AG an die Arbeitslosenkasse überwiesene Betrag von Fr. 5'000.- eine Entschädigung im Sinne einer Lohnzahlung für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996 darstellt und diese zwei Monate als Beitragszeit während der vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. November 1997 dauernden Rahmenfrist anzurechnen wären. Auch diesfalls ergäbe sich gesamthaft eine Beitragszeit von klar weniger als sechs Monaten.
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Da kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG ersichtlich ist, haben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz somit die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG für eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Dezember 1997 zu Recht verneint.
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5.- Streitig und zu prüfen bleibt jedoch, ob Arbeitslosenkasse und Vorinstanz die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht am 30. November 1997 enden liessen.
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a) aa) Der Beschwerdeführer beantragt, die erste Rahmenfrist sei im Hinblick auf die nachträgliche Zahlung der Arbeitgeberin zu verlängern. Dem kann nicht entsprochen werden, weil Art. 9 Abs. 1 AVIG die Dauer der Rahmenfristen - seit 1. Januar 1996 unter dem Vorbehalt in diesem Gesetz vorgesehener Ausnahmen - auf zwei Jahre festlegt und das AVIG für den Fall der nachträglichen erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Arbeitsvertrag keine Verlängerung der Rahmenfrist vorsieht. Es fragt sich indessen, ob wegen der nachträglichen Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Arbeitgeberin Beginn und Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinauszuschieben sind mit der Folge, dass die Frist erst nach dem 30. November 1997 enden würde.
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bb) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem auch einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse hingegen begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
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Mit der Sonderbestimmung von Art. 29 Abs. 1 AVIG kommt das Gesetz dem Versicherten bei Unsicherheit über das Bestehen von die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles als eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ausschliessenden Ansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG in der Weise entgegen, dass es im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung dieses Anspruchsmerkmal als gegeben annimmt (ARV 1999 Nr. 8 S. 33 Erw. 3a).
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cc) Die Arbeitslosenkasse richtete dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1995 wegen Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG Arbeitslosenentschädigung aus. Nachträglich stellte sich heraus, dass Ansprüche aus Arbeitsvertrag bestanden. Es fragt sich deshalb, ob der anrechenbare Arbeitsausfall für eine bestimmte Zeit ab 1. Dezember 1995 nachträglich zu verneinen ist und ob in diesem Falle der Beginn der Rahmenfrist auf einen späteren Zeitpunkt anzusetzen ist, weil bei dieser Betrachtungsweise am 1. Dezember 1995 noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.
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b) aa) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem noch nicht veröffentlichten Urteil R. vom 7. August 2000, C 426/99, entschieden hat, besteht kein Grund, hinsichtlich des Beginns der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG danach zu unterscheiden, ob ein ordentlicher Anspruch oder ein solcher nach Art. 29 Abs. 1 AVIG gegeben ist. In beiden Fällen müssen sämtliche in Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g AVIG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, wobei diejenige des anrechenbaren Arbeitsausfalles unter den tatbeständlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 AVIG von Gesetzes wegen vermutet wird (ARV 1999 Nr. 8 S. 33 Erw. 3a). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 89 und 96; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 6, 19 und 24 zu Art. 9). Vorbehalten bleiben - auch nach einer Auszahlung von Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG - einzig Sachverhalte, in denen sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist (vgl. auch Art. 95 Abs. 1 AVIG).
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bb) Eine Wiedererwägung, zu deren Vornahme die Verwaltung ohnehin nicht verhalten werden könnte (BGE 119 V 183 Erw. 3a, 117 V 13 Erw. 2a), fällt schon deshalb ausser Betracht, weil vorliegend nicht eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit (vgl. AHI 1998 S. 295 Erw. 3; SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3b/aa) der Taggeldauszahlung wegen Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag zur Diskussion steht. Zu prüfen bleibt, ob ein Grund für eine prozessuale Revision gegeben ist. In deren Rahmen ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 46 Erw. 2b mit Hinweisen).
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cc) Die nachträgliche Erfüllung von Ansprüchen aus Arbeitsvertrag ist nicht geeignet, zu einer andern rechtlichen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls - im Sinne einer rückwirkenden Verneinung dieser Voraussetzung für eine den nachträglich erfüllten Ansprüchen aus Arbeitsvertrag entsprechende Zeit - zu führen. Die Bejahung dieser Anspruchsvoraussetzung war und bleibt ungeachtet der später vom Arbeitgeber erbrachten Leistung richtig, weil der anrechenbare Arbeitsausfall bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG aufgrund einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als erfüllt zu betrachten war. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass zum einen wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung die im den nachträglich erfüllten Ansprüchen aus Arbeitsvertrag entsprechenden Zeitraum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten (Art. 95 AVIG) und zum andern die gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG eingetretene gesetzliche Subrogation (z.B. BGE 123 V 77 Erw. 2b, 120 II 366 Erw. 4) rückgängig zu machen wäre. Letzteres widerspräche dem Grundsatz, dass eine Retrozession der an die Kasse abgetretenen Forderungen unzulässig ist (Gerhards, a.a.O., N 29 f. zu Art. 29; Nussbaumer, a.a.O., Fn. 733; vgl. BGE 123 V 78 Erw. 2c). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Prozess gegen den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer selbst oder von der Arbeitslosenkasse geführt wurde, sieht doch Art. 29 Abs. 2 AVIG eine vorbehaltlose gesetzliche Subrogation der arbeitsvertraglichen Ansprüche des Versicherten auf die Kasse vor. Gerade in der nachträglichen Leistung des Arbeitgebers einen Revisionsgrund zu sehen, widerspräche ausserdem dem vorerwähnten Grundsatz, dass ein Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 AVIG, dem ja wesensgemäss Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag zugrunde liegen, bezüglich des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht anders zu behandeln ist als ein ordentlicher Anspruch. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption liegt demnach - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten noch nicht veröffentlichten Urteil R. vom 7. August 2000, C 426/99, entschieden hat - in der Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse nachträglich in den Genuss von Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der versicherten Person kommt, kein Grund für eine prozessuale Revision mit der Folge, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nachträglich zu verneinen und die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre. Der ursprünglich festgesetzte Beginn der Rahmenfrist bleibt somit unverändert, wenn wie vorliegend nachträglich Forderungen vom Arbeitgeber eingebracht werden können (Gerhards, a.a.O., N 22 zu Art. 9).
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c) Nach dem Gesagten sind Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht von einer vom 1. Dezember 1995, als alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, bis zum 30. November 1997 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgegangen, die zugleich die Rahmenfrist für die Beitragszeit für eine allfällige zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug darstellt. Demzufolge haben sie einen über den 30. November 1997 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der Verschiebung der ersten Rahmenfrist zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
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wiesen.
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II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-
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schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats-
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sekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 15. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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