[AZA 7]
H 361/00 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Entscheid vom 15. Januar 2001
in Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler, Dorfstrasse 81, Meilen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügungen vom 16. Juli 1998 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Beiträge des 1954 geborenen S.________ als Selbstständigerwerbender für die Zeit von Juli 1993 bis Dezember 1999 in der Höhe von Fr. 76'077.-- fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2000 ab. S.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Am 26. Oktober 2000 forderte ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'500.-- auf. Nachdem ihm die Zahlungsfrist auf Ersuchen hin erstreckt wurde, liess S.________ am 13. Dezember 2000 die Herabsetzung des Kostenvorschusses sowie eine weitere Fristerstreckung beantragen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Sofern es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario) und es gelangen die Art. 149 ff. OG zur Anwendung (Art. 135 OG). Der Rechtsuchende ist diesfalls zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ( Art. 153, 153a OG ) zu verhalten (Art. 150 Abs. 1 Satz 1 OG). Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Gründe, z.B. wenn ein Verband aus ideellen Interessen Beschwerde führt (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M.
1996, Rz. 1601), von der Erhebung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise absehen (Art. 150 Abs. 1 Satz 2 OG).
Der Kostenvorschuss entspricht in der Regel den späteren Gerichtskosten (vgl. etwa Thomas Geiser, Grundlagen, in:
Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht,
2. Aufl. , Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.51).
Die Gerichtskosten setzen sich aus Gerichtsgebühr und Auslagen zusammen (Art. 153 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich gemäss Art. 153a Abs. 1 OG u.a. nach dem Streitwert (vgl. Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173. 118.1]; nachfolgend:
Tarif). Für Fälle von Art. 153a Abs. 2 lit. c OG (übrige Streitfälle, d.h. zum Beispiel Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit Vermögensinteressen) ist bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 5'000.-- vorgesehen (Ziff. 3 des Tarifs). Dies stellt allerdings lediglich eine unverbindliche Richtlinie dar (Ziff. 5 des Tarifs), und dem Gericht kommt ein grosser Ermessensspielraum zu (Geiser, a.a.O., Rz. 1.15).
2.- a) Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses auf Art. 150 Abs. 1 Satz 2 OG, indem er geltend macht, dass vorliegend nur zwei Rechtsfragen zu beurteilen seien, das Verfahren nicht aussichtslos und es nicht opportun sei, den Kostenvorschuss in der Höhe der bei vollständigem Unterliegen zu bezahlenden Gerichtskosten festzusetzen, da dies einer antizipierten Urteilsfindung gleichkomme. Zudem sei die Höhe des Kostenvorschusses prohibitiv und auch den finanziellen Verhältnissen eines Juristen nicht angemessen.
b) Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers liegen keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 150 Abs. 1 Satz 2 OG vor. Insbesondere stellt der angeforderte Kostenvorschuss keine Vereitelung der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung - keine unzulässige Erschwerung des Rechtsweges - dar. Rechtsuchenden in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen steht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 OG) offen. Der Gesuchsteller hat jedoch weder ein entsprechendes Gesuch eingereicht, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für Bedürftigkeit.
Auch wird das Äquivalenzprinzip nicht, jedenfalls nicht zu Lasten des Gesuchstellers verletzt, gleichen doch die Tarifansätze den Aufwand des Gerichts bei weitem nicht aus, weder im Einzelfall noch auf das Gesamte hin betrachtet (vgl. auch Rhinow/ Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 883). Im Übrigen wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- nicht einmal der im Tarif bei einer Streitsumme von Fr. 76'077.-- vorgesehene Rahmen voll ausgeschöpft. Der Gesuchsteller macht nämlich keinerlei Angaben dazu, ab wann und in welchem Umfang er die Beitragsforderung als teilweise berechtigt betrachtet, weshalb sämtliche Beiträge als bestritten zu gelten haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Das Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses wird
abgewiesen.
II. Für diesen Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dem Gesuchsteller wird zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'500.-- eine Frist von 14 Tagen angesetzt, welche mit der Zustellung dieses Entscheids
zu laufen beginnt*. Bei Nichtleistung des Vorschusses
innert der gesetzten Frist wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht eingetreten.
IV. Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
* Die Zahlung kann bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel vom Zahlungspflichtigen nachzuweisen.