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Original
 
«AZA 7»
I 309/00 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 15. Januar 2001
in Sachen
G.________, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Gesuchsgegnerin,
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. April 2000 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des 1966 geborenen G.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. September 1999 betreffend u.a. Taggelder der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 abwies,
dass G.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2000 um Revision des Urteils vom 14. April 2000 ersucht,
dass die IV-Stelle Bern die Abweisung des Begehrens beantragt, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
dass nach Art. 140 OG, anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 135 OG,
im Gesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung innerhalb der Fristen des Art. 141 OG darzulegen und anzugeben ist, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird,
dass vorliegend keiner der überhaupt in Betracht fallenden Revisionsgründe (Art. 136 lit. c oder d OG, Art. 137 lit. b OG) genannt wird,
dass sich die Rügen weitgehend in der Kritik an der Rechtsanwendung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht erschöpft - es betrifft dies insbesondere die geltend gemachte Unangemessenheit der Kürzung des Taggeldes um Fr. 43.50 als Folge des aus invaliditätsfremden Gründen nicht erwirtschafteten möglichen Verdienstes von monatlich Fr. 1'500.- -, was im Verfahren der Revision unzulässig ist,
dass die Vorbringen im Revisionsgesuch, soweit sie das Tatsachenfundament betreffen, entweder nicht oder zu wenig substantiiert sind oder nicht mit revisionsrechtlich relevanten Tatsachen oder Beweismitteln unterlegt werden,
dass einzig fraglich ist, ob der in Erw. 4 des Urteils
vom 14. April 2000 genannte Gesamtbetrag der vor dem 2. Juli 1999 im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 ausgerichteten Taggelder richtig ist,
dass indessen dieser Punkt offen bleiben kann, da der
Leistungsbezug - sowenig wie in dem mit Urteil vom 14. April 2000 beendeten Verfahren - Gegenstand dieses Revisionsprozesses sein kann,
dass der Gesuchsteller allenfalls zu wenig ausbezahlte
Taggeldleistungen direkt gegenüber der IV-Stelle nach Massgabe der einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften geltend zu machen hat,
dass im Übrigen die Summe der Taggelder (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) von Fr. 22'578.- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 unbestritten ist,
dass nach dem Gesagten das Revisionsgesuch, soweit zulässig, unbegründet ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuch-
steller auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: