BGer C 248/1999
 
BGer C 248/1999 vom 17.01.2001
«AZA 7»
C 248/99 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 17. Januar 2001
in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Januar 1997 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des B.________ in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 1996 und die Verfügung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom 8. November 1994 aufgehoben und die Sache an das KIGA zurückgewiesen wurde, damit dieses nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. September 1993 neu verfüge, hat das KIGA (heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) mit Verfügung vom 11. Dezember 1997 die Vermittlungsfähigkeit des B.________ ab 1. September 1993 wiederum verneint.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 1999 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss wiederum die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) in seinem Urteil vom 10. Januar 1997 dargelegt. Insbesondere hat es damals eingehend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlungsfähigkeit beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen oder zu verneinen sei. Darauf kann verwiesen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Sache sodann an das KIGA zurückgewiesen, damit es den zeitlichen Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten verifiziere, anhand des Gesellschaftsvertrages prüfe, ob ein kurzfristiges Ausscheiden zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre und ob die Gesellschaft die den Kunden gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auch nach einem allfälligen Ausscheiden des Beschwerdeführers hätte erfüllen können.
2.- a) Nach Durchführung der angeordneten Ergänzung der Sachverhaltsabklärung verneinte das KIGA mit Verfügung vom 11. Dezember 1997 wiederum die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung ab 1. September 1993. Es stellte fest, die weiteren Abklärungen hätten keine neuen Erkenntnisse dahingehend ergeben, dass der Versicherte in dieser Zeit bereit und in der Lage gewesen wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Vielmehr sei aufgrund der per 1. August 1993 gegründeten Kollektivgesellschaft, der Anmeldung bei der AHV als Selbstständigerwerbender, der Investitionen, der erbrachten Service- und Reparaturdienstleistungen sowie insbesondere des bereits im Jahr 1993 erzielten Bruttoeinkommens von Fr. 104'674.- vom Aufbau einer auf Dauer angelegten selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
b) Nachdem der Versicherte in seiner Beschwerde vor allem die Höhe des Bruttoeinkommens bestritten und geltend gemacht hatte, darin sei das Einkommen seiner Ehefrau enthalten, hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 6. Juli 1999 nach sorgfältiger Würdigung der Sachverhaltsabklärungen mit ausführlicher und überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt, dass unter Berücksichtigung des auf zwölf Monate umgerechneten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 104'674.- (wie aus der Steuererklärung 1995 hervorgeht ohne Einkommen der Ehefrau) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zeitliche Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, sodass es weder den andern Gesellschaftern möglich gewesen wäre, das Arbeitspensum zu übernehmen, noch dem Versicherten selber, dieses neben einer andern Tätigkeit weiterzuführen. Es hat daher die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. September 1993 bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich kaum mit der einlässlichen Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und keine relevanten neuen Argumente enthält, bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekre-
tariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: