BGer 2A.25/2001 |
BGer 2A.25/2001 vom 19.01.2001 |
[AZA 0/2]
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2A.25/2001/hzg
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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19. Januar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
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und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Badenerstrasse 129, Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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4. Kammer,
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betreffend
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Ausweisung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Am 26. Juli 2000 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich die fremdenpolizeiliche Ausweisung des mazedonischen Staatsangehörigen X.________, geb. 1960. Mit Urteil vom 8. November 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) eine dagegen erhobene Beschwerde ab. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm der weitere Verbleib im Kanton Zürich zu gestatten bzw. die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
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2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
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Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsentscheid über eine Ausweisung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (vgl.
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BGE 125 II 521; 122 II 433; 114 Ib 1).
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b) Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei eine Parteiverhandlung nach Art. 112 OG anzusetzen.
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Er begründet dieses Begehren indessen nicht. Da auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Durchführung einer Parteiverhandlung erforderlich oder geboten wäre, ist dem Antrag nicht stattzugeben. In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesgericht im Übrigen ohnehin an die - auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
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c) Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1994 wegen Handels mit rund 20 kg gestrecktem Heroin, was mehr als 11 kg reinem Heroin entsprach, zu zehn Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Damit hat er den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Sein Verschulden erweist sich als sehr schwer, was unter anderem auch aus der ausgesprochenen Strafe hervorgeht. Der Aufschub des Vollzugs der ihm auferlegten strafrechtlichen Landesverweisung ändert daran unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten nichts (BGE 122 II 433 E. 2b S. 435 f.). Das Bundesgericht wendet selbst bei hier aufgewachsenen Ausländern einen strengen Massstab an, wenn sie wegen schweren Betäubungsmitteldelikten strafbar geworden sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Umso mehr muss dies für den Beschwerdeführer gelten, der erst als Erwachsener in die Schweiz gelangt ist. Zwar hat er inzwischen schon einige Zeit in der Schweiz gelebt (von 1982-1985 als Saisonnier, von September 1985 an mit einer Aufenthalts- und seit April 1992 mit der Niederlassungsbewilligung); davon hat er aber rund sieben Jahre in Haft verbracht. Seine Führungs- und Arbeitsberichte sind gut. Seit rund 13 Jahren lebt er mit einer Schweizerin, die er nunmehr angeblich heiraten möchte, und teilweise auch mit deren Kindern zusammen; zudem befinden sich weitere Angehörige in der Schweiz. Indessen hat er auch in seiner Heimat noch Angehörige, insbesondere zwei Kinder aus einer früheren geschiedenen Ehe.
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Auch wenn eine Rückkehr nach Mazedonien mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist sie dem Beschwerdeführer, der dort doch seine Kindheit und Jugend verbracht hat und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumutbar. Die privaten, insbesondere persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers vermögen daher die sicherheitspolizeilichen Interessen an der Ausweisung nicht aufzuwiegen.
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d) Der Beschwerdeführer beruft sich mit Blick auf seine Beziehung zu einer Schweizerin auf Art. 8 EMRK. Ob das Konkubinatsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des Familien- oder allenfalls des Privatlebens einen Anspruch auf fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung zu begründen vermag, kann offen bleiben. Selbst wenn dies zuträfe, wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Eingriffs in das entsprechende Menschenrecht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; 122 II 433 E. 3b S. 439 ff.). Die Ausweisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage sowie auf einem zulässigen öffentlichen Interesse und ist angesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers selbst dann als verhältnismässig zu beurteilen, wenn seiner Lebenspartnerin eine Ausreise nach Mazedonien nicht zumutbar sein sollte, wofür angesichts ihrer persönlichen, familiären und beruflichen Situation Einiges spricht.
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3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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c) Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 19. Januar 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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