[AZA 1/2]
4C.172/1999/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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19. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Lanz.
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In Sachen
Einwohnergemeinde Bern, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Heribert Rausch, Bellerivestrasse 5, 8008 Zürich,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, Postfach, 8085 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich,
betreffend
Haftung des Motorfahrzeughalters; Schadensberechnung, hat sich ergeben:
A.- Am 18. Mai 1991 kollidierte ein Automobilist am Ostring in Bern auf der Höhe des Hauses Nr. 46 mit einer Esche. Dieses Schadensereignis wurde durch Zahlung des von der Einwohnergemeinde Bern (Klägerin) als Eigentümerin des Baumes geforderten Betrages von Fr. 8'526. -- abschliessend geregelt.
Am 13. Juni 1991 fuhr Hannelore Taroni mit ihrem Personenwagen ohne Fremdverschulden gegen dieselbe Esche. Die Klägerin konnte sich mit der Haftpflichtversicherung der schadensverursachenden Fahrzeughalterin, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte), über die Abgeltung des Schadens jedoch nicht einigen.
B.-Mit Klage vom 7. September 1995 forderte die Klägerin für den von Hannelore Taroni verursachten Schaden von der Beklagten gestützt auf die Schadensberechnung der Stadtgärtnerei Bern Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'634. 30 nebst Zins. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage im Umfang von Fr. 26'474. -- nebst Zins gut. Das hierauf mit der Sache befasste Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich reduzierte den der Klägerin zuzusprechenden Betrag mit Urteil vom 23. März 1999 auf Fr. 2'000. -- nebst Zins. Eine gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 30. Juli 2000 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit Urteil vom heutigen Tag wies das Bundesgericht eine gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
C.-Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 23. März 1999 eidgenössische Berufung eingelegt. Darin beantragt sie dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Beklagte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides zur Zahlung von Fr. 26'474. -- nebst Zins zu verurteilen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 OG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist demgegenüber mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). Soweit die Klägerin geltend macht, das angefochtene Urteil sei verfassungswidrig, indem es das Recht auf Entscheidbegründung, das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, kann auf ihre Vorbringen demnach nicht eingetreten werden. Unzulässig ist namentlich die Rüge der willkürlichen Würdigung des im kantonalen Verfahren eingeholten Expertengutachtens.
2.- a) Die Klägerin weist in der Berufungsschrift zunächst auf verschiedene Punkte hin, welche die "Vorinstanz übersah, überging oder missverstand". Sie verkennt dabei, dass das Bundesgericht seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen hat, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren ( Art. 63 und 64 OG ; BGE 125 III 368 E. 3 S. 372, 193 E. 1e S. 205; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3 S. 85; 115 II 484 E. 2a S. 485/6 mit Hinweisen).
b) aa) Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Klägerin nicht behauptet habe, dass der beschädigte Baum aufgrund seines Zustandes im jetzigen Zeitpunkt gefällt werden müsste, um eine aktenwidrige Annahme. Zur Begründung führt sie Aktenstellen an, in denen sie behauptet hat, dass der Baum infolge der Schädigung intensive Pflege nötig habe, absterben werde und deshalb ersetzt werden müsse.
bb) Eine Aktenwidrigkeit im Sinne eines offensichtlichen Versehens liegt nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74 mit Hinweis). Die von der Klägerin zitierten Aktenstellen belegen, dass sie die Behauptung, der beschädigte Baum müsse unverzüglich gefällt werden, nicht explizit erhoben hat. Es ist somit nicht ersichtlich, welche Aktenstelle die Vorinstanz übersehen haben sollte.
c) Soweit die Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunktes auf Tatsachen verweist, welche sich nach Erlass des angefochtenen Urteils ereignet haben, gelten ihre Vorbringen als neu und können deshalb im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Münch, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. , S. 149 Rz. 4.77).
3.-a) Nach dem Gesagten sind keine Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegeben. Entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist demnach im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die beschädigte Esche auch einige Jahre nach dem Unfall noch ein Wachstum aufweist und sich wenigstens für den durchschnittlichen Betrachter nicht von den andern Allee-Bäumen unterscheidet, dass sie aber wegen den unfallbedingten Verletzungen in 18 Jahren ab Fällung des angefochtenen Urteils absterben wird, wobei ihre Lebenserwartung ohne das schädigende Ereignis im Urteilszeitpunkt weitere 78 Jahre betragen hätte. Da die Klägerin einen zusätzlichen Pflegeaufwand wegen der unfallbedingten Verletzungen des Baumes nicht substanziiert behauptete und insbesondere nicht zahlenmässig auswies, ist im Weiteren anzunehmen, dass bis zum vorzeitigen Absterben des Baumes keine durch den Unfall verursachten zusätzlichen Pflegemassnahmen erforderlich sind.
b) In rechtlicher Hinsicht nicht strittig ist vor Bundesgericht die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten für die Beschädigung der in Frage stehenden Esche. Im Streit liegt jedoch die Schadensberechnung. Das Obergericht lehnte es ab, dafür von den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) zur Wertberechnung von Bäumen auszugehen. Es erwog, der Schaden entspreche den Kosten, welche die Klägerin für die Anschaffung eines Ersatzbaumes aufzuwenden hätte. Dabei sei beim Entscheid, welche Grösse der Ersatz für die beschädigte Esche mit einem Stammumfang von 145 cm aufzuweisen habe, vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszugehen. Die Vorinstanz bezifferte die Kosten für die Neupflanzung einer Esche mit einem Stammumfang von 25-26 cm auf Fr. 1'625. 90, für eine solche mit Stammumfang von 56-60 cm auf Fr. 7'955. -- und für einen Ersatzbaum mit 90-100 cm Stammumfang auf Fr. 28'500. --. Weil sie die Anschaffungskosten des von der Klägerin geforderten Baumes mit einem Stammumfang von 90-100 cm im Vergleich zu den kleineren Bäumen als unverhältnismässig hoch erachtete, ging sie bei der Schadensberechnung von massgebenden Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Jungbaum mit Stammumfang von 56-60 cm, also von Fr. 7'955. --, aus. Zusammen mit den Kosten für die Entfernung des beschädigten Baumes und für die anfängliche Pflege des Ersatzbaumes ergab sich auf dieser Grundlage ein Betrag von Fr. 17'610. 30.
Von dieser Summe brachte die Vorinstanz wegen der höheren Lebenserwartung des Ersatzbaumes einen Betrag von Fr. 2'500. -- als Vorteilsanrechnung in Abzug. Den sich daraus ergebenden Schaden von Fr. 15'110. 30 diskontierte das Obergericht aufgrund der Erwägung, dass die beschädigte Esche erst in 18 Jahren ab dem Urteilszeitpunkt absterben und der Schaden somit erst in Zukunft eintreten werde, für die verbleibende Lebensdauer mit 2%, womit sich der gegenwärtig zu ersetzende Schaden auf Fr. 10'581. -- reduzierte. Davon wiederum zog die Vorinstanz den Betrag von Fr. 8'526. -- ab, den der Versicherer des Automobilisten bezahlt hatte, welcher die in Frage stehende Esche am 18. Mai 1991 vorbeschädigt hatte. Dies ergab den von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Betrag von gerundet Fr. 2'000. --.
c) Die Klägerin rügt in ihrer Berufung, die Schadensberechnung des Obergerichts verstosse in verschiedener Hinsicht gegen Bundesrecht. Auf ihre Rügen ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie die Verletzung von Bundesrecht betreffen (Art. 43 Abs. 1 OG). Im Berufungsverfahren wird als Rechtsfrage geprüft, ob das Sachgericht dem angefochtenen Urteil einen zutreffenden Rechtsbegriff des Schadens zugrundegelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat; dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 388 E. 8a S. 389; 123 III 241 E. 3a S. 243; 122 III 61 E. 2c/bb S. 65, 219 E. 3b S. 222 mit Hinweisen).
4.-a) Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung entspricht der haftpflichtrechtlich relevante Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 120 II 423 E. 7a S. 424; 116 II 441 E. 3a/aa S. 444; 115 II 474 E. 3a S. 481; 104 II 198 E. a S. 199 mit Hinweisen; aus der Lehre statt vieler Brehm, Berner Kommentar, N. 69 ff. zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl. , S. 70 ff.). Nach Art des Schadens wird unterschieden zwischen Personenschaden, Sachschaden und sonstigem Vermögensschaden. Soweit hier wesentlich, kann der Umfang eines Sachschadens entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösserung der Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- oder Reparaturkosten bestimmt werden (zu weiteren möglichen Schadenfolgen bei Sachschaden vgl. etwa Brehm, Berner Kommentar, N. 77 ff. zu Art. 41 OR; zum Vermögensschaden auch BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281).
b) Bäume gelten trotz ihres Wachstums und Absterbens als Sachen im Rechtssinne. Sie gehören nach dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie wachsen. Ihre Beschädigung oder Zerstörung beeinflusst daher den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bilden. Der Verkehrswert dieses Grundstücks kann durch die Beschädigung eines Baumes je nach Art und Nutzung der Liegenschaft unabhängig vom Wert des beschädigten Baumes selbst betroffen sein (vgl. das Urteil des deutschen BGH vom 13. Mai 1975, NJW 1975 S. 2061, E. 1b). Unter Umständen tritt ein wirtschaftlicher Schaden gar nicht ein, etwa wenn durch die Zerstörung eines Baumes die Überbaubarkeit eines Grundstücks erst ermöglicht und damit dessen Wert erhöht wird (Roberto, Schadensrecht, Basel etc. 1997, S. 150).
c) Lässt sich die Werteinbusse eines Grundstücks infolge Beschädigung eines darauf gewachsenen Baumes mit vernünftigem Aufwand nicht feststellen, rechtfertigt es sich, zur Berechnung des Schadens vom Baum selbst als der vom schädigenden Ereignis direkt betroffenen Sache auszugehen (vgl. BGE 116 II 441 E. 3a/aa S. 444 mit Hinweis). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, denn das in Frage stehende Grundstück ist als öffentliche Strasse nicht frei handelbar, weshalb dessen Verkehrswert - wenn überhaupt - nur schwer bestimmbar ist. Ausgangspunkt für die Schadensberechnung war denn auch bereits im kantonalen Verfahren der Wert des Baumes selbst. Dabei blieb mit Recht unbestritten, dass bei der Zerstörung eines Baumes die Kosten zu ersetzen sind, welche für die Entfernung des beschädigten Baumes, für die Neupflanzung eines Ersatzbaumes, für allenfalls zusätzlich erforderliche Pflegemassnahmen sowie für die Wiederherstellung der Umgebung anfallen. Umstritten ist jedoch, welches Alter der Ersatzbaum aufzuweisen hat; überdies ist strittig, ob und gegebenenfalls wie allfällig verbleibende Minderwerte zu ersetzen oder sich ergebende Mehrwerte anzurechnen sind.
5.-a) Der neben den unbestrittenen Beseitigungs- und Neupflanzungskosten verbleibende Schaden besteht nach dem Gesagten in der Differenz zwischen dem Wert des (intakten) Baumes vor dem schädigenden Ereignis und dessen Wert nach der Schädigung. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der beschädigte Baum absterben und dannzumal keinen Wert mehr aufweisen wird. Damit ist der neben den unbestrittenen Kosten verbleibende Schaden mit dem
Wert des Baumes vor dem schädigenden Ereignis identisch.
b) Bei Zerstörung von wertbeständigen Gütern entspricht der Wert der (intakten) Sache vor dem schädigenden Ereignis den Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Gegenstandes; bei Sachen, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, wird dem Wertverlust im Allgemeinen dadurch Rechnung getragen, dass nur der um die Abschreibungen verminderte Neuwert zu ersetzen ist (zum Ganzen statt vieler Brehm, Berner Kommentar, N. 77 zu Art. 41 OR und N. 26 zu Art. 42 OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. , N. 321; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 366 ff., je mit Hinweisen).
c) aa) Bäume heben sich von herkömmlichen Gütern insofern ab, als ihr Wert in der sog. Aufbauphase zunimmt, während der langen Reifephase auf dem Maximalwert verharrt und in der Altersphase abnimmt. Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zum gerichtlichen Gutachten, auf welche die Vorinstanz verweist, kann die Lebensdauer einer Esche in natürlichem Umfeld 250 bis 300 Jahre, in städtischen Gebieten 150 Jahre und mehr betragen. Die Reifephase, während der der Baumwert konstant bleibt, kann somit mehrere Generationen überdauern, womit sich je nach konkreter Situation rechtfertigen kann, einen Baum als wertbeständige Sache zu qualifizieren. Dies mag bei der in Frage stehenden 70-jährigen Esche grundsätzlich zutreffen. Allerdings sind damit die Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Baumes nicht schon objektiv bestimmbar (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl. , S. 104; Roberto, a.a.O., S. 150). Denn während der Holzwert eines zur Holznutzung gezogenen Baumes mit zunehmendem Alter stetig steigen dürfte und insofern ein Verkehrswert bestehen mag, können langlebige Bäume auf öffentlichen Strassen und Plätzen nicht beliebig verpflanzt werden; die Klägerin anerkannte denn auch vor der Vorinstanz, dass sich eine 70-jährige Esche nicht pflanzen lässt. Aufgrund dieser eingeschränkten Verkehrsfähigkeit von ausgewachsenen Bäumen gestaltet sich die Ermittlung der Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzbaum schwierig. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Umständen zur Bestimmung des Wertes eines intakten Baumes vor dem schädigenden Ereignis auf die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) zur Wertberechnung von Bäumen abzustellen ist.
bb) Nach den erwähnten VSSG-Richtlinien berechnet sich der Wert eines Baumes dadurch, dass ein Basisbetrag - dieser entspricht bei Laubbäumen dem Ankaufspreis für einen Baum von 25 cm Stammumfang - mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert wird, welcher vom Stammumfang des zu schätzenden Baumes abhängig ist. Wie bereits im erstinstanzlichen Urteil festgehalten wurde, ist für den Richter die Bedeutung dieses Aufwertungsfaktors nicht nachvollziehbar. Es ist einem Gericht deshalb nicht möglich zu beurteilen, inwiefern bei dieser Faktorenbestimmung auch Elemente berücksichtigt werden, welche haftpflichtrechtlich nicht als Schadensposten geltend gemacht werden können. Unverständlich ist überdies, weshalb gemäss Faktorentabelle der Wert eines Baumes am Ende der Altersphase nicht deutlich abnimmt. Schliesslich berücksichtigen die Richtlinien die Grenzen der Verpflanzbarkeit von Bäumen nicht. Aus diesen Gründen können die Richtlinien jedenfalls in der vorliegenden Form nicht als Konkretisierung der allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten und eignen sich daher für die Schadensberechnung kaum. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in einem Entscheid vom 19. Januar 1998 als nicht willkürlich bezeichnete, zur Berechnung des Ersatzwertes für einen gefällten Baum auf die VSSG-Richtlinien abzustellen.
cc) Zur Bestimmung der Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzbaum ist somit von den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Prinzipien auszugehen. Dabei ergibt sich aus der Differenztheorie, dass der Schädiger grundsätzlich vollen Ersatz zu leisten hat, demnach der Schaden in seinem gesamten Ausmass zu berücksichtigen ist. Der Schadensberechnung bei Zerstörung eines Baumes sind somit grundsätzlich die Anschaffungskosten für einen Baum gleicher Art und Grösse zugrundezulegen. Der massgebende Ersatzbaum sollte sich namentlich in derselben Lebensphase wie der beschädigte befinden, jedoch nicht älter sein als dieser. Im vorliegenden Fall lassen sich die Kosten jedoch nicht nach diesen Grundsätzen berechnen. Ein gleichwertiger Ersatzbaum ist im Handel nicht erhältlich, weil sich ein Baum in der Grösse der beschädigten 70-jährigen Esche nicht pflanzen lässt. Damit stellt sich die Frage nach dem für solche Fälle sachgerechten Vorgehen.
d) In Deutschland hat sich die Rechtsprechung ausführlich mit Baumschäden befasst (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht bei Werner Koch, Das Sachwertverfahren für Bäume in der Rechtsprechung, in: VersR 1990 S. 573 ff.). Die Praxis gewährt dem Geschädigten üblicherweise Ersatz für die Kosten des Erwerbs eines jungen Baumes im pflanzfähigen Alter, für die Kosten des Anpflanzens, für die in der Anwachszeit entstehenden höheren Pflegekosten sowie einen Zuschlag für das Anwachsrisiko. Zudem wird der verbleibenden Wertminderung des Grundstücks dadurch Rechnung getragen, dass auch die Herstellungskosten für das Aufwachsen eines Baumes vom Alter des Ersatzbaumes bis zum Alter des zerstörten ausgeglichen werden (grundlegend das Urteil des BGH vom 13. Mai 1975, in: NJW 1975 S. 2061 ff.; vgl. auch Staudinger/Schiemann, Kommentar zum BGB, 13. Bearbeitung, N. 90 zu § 251 BGB; Soergel/Mertens, Kommentar zum BGB, 12. Aufl. , N. 119 zu § 249 BGB). Diese Methode ist jedoch nicht nur sehr aufwendig (Staudinger/Schiemann, a.a.O., N. 91 zu § 251 BGB), sondern führt auch zu einer Scheingenauigkeit, indem weder die dem Geschädigten erst künftig entstehenden Kosten abgezinst werden noch die längere Lebensdauer des neuen Baumes Berücksichtigung findet (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 58. Aufl. , N. 26 zu § 249 BGB). Eine Anlehnung an die deutsche Praxis drängt sich daher nicht auf.
e) Die Vorinstanz legte ihrer Schadensberechnung die Kosten für einen Jungbaum mit Stammumfang von 56-60 cm zugrunde, obwohl nach ihren Feststellungen als Ersatz für die beschädigte Esche mit einem Stammumfang von 145 cm auch ein Baum von 90-100 cm Stammumfang erhältlich wäre. Ihre Ansicht, dass die Kosten für die Einpflanzung eines grösseren Baumes unverhältnismässig hoch seien, widerspricht indessen dem Prinzip des vollen Schadensausgleichs (vgl. oben E. 5c/cc). Die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt sich auch nicht auf Art. 43 Abs. 1 OR stützen, wonach der Richter Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt und dabei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Bei diesem Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB) können Besonderheiten des Einzelfalles wie etwa Elemente höherer Gewalt (BGE 109 II 304 E. 5 S. 312), der mitwirkende Zufall (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 1994, publiziert in: SJ 1995 S. 91 ff. E. 2a), die sog. Militärgefahr (BGE 111 Ib 192 E. 5a S. 199 f.) oder die finanzielle Lage der Parteien (BGE 104 II 184 E. 3a S. 188) berücksichtigt werden (vgl. dazu die Übersicht bei Brehm, Berner Kommentar, N. 51 ff. zu Art. 43 OR mit Hinweisen). Art. 43 OR ermächtigt das Gericht dagegen nicht, von einer korrekten Schadensberechnung abzusehen; der Schaden ist vielmehr auch dort zunächst ziffernmässig so genau wie möglich zu bestimmen, wo der Ersatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bemessen wird (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. , S. 66 Rz. 17; Brehm, Berner
Kommentar, N. 29 zu Art. 43 OR; Rey, a.a.O., N. 210; Roberto, a.a.O., S. 270; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 378 Rz. 1).
Besonderheiten im Sinne der Art. 43 und 44 OR werden im vorliegenden Fall weder behauptet noch ergeben sie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz. Bei der Schadensberechnung ist deshalb vom gesamten Schaden der Klägerin auszugehen. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen lässt sich daher mit dem Bundesrecht nicht vereinbaren, weshalb sich die Berufung insofern als begründet erweist.
f) Lässt sich - wie hier - ein gleichwertiger Ersatz für einen beschädigten oder zerstörten Baum nicht pflanzen, ist für die Schadensberechnung von einer Regelung auszugehen, die einerseits dem haftpflichtrechtlichen Grundsatz des vollen Ausgleichs wirtschaftlicher Einbussen so weit wie möglich entspricht und anderseits berücksichtigt, dass in der Schweiz seit jeher eine einfache und praktische Rechtsauffassung vorgeherrscht hat (BGE 67 II 70 E. 2 S. 74). Diesen Anforderungen wird eine Lösung gerecht, welche den Haftpflichtigen zum Ersatz der Kosten eines Baumes verpflichtet, der dem ausgewachsenen möglichst entspricht, im Handel noch erhältlich und von seinem Alter her nicht ungeeignet ist, an den vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden. Es muss namentlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der verpflanzte Baum am neuen Standort anwachsen und eine für Bäume am vorgesehenen Standort übliche Lebenserwartung aufweisen wird. Im Übrigen ist für diese Fälle in der Regel anzunehmen, dass sich der Vorteil der längeren Lebenserwartung des jüngeren Ersatzbaumes und der allfällige Nachteil wegen noch nicht erreichter Reife ungefähr die Waage halten, so dass weder ein zusätzlicher Minderwert noch ein Mehrwert abzugelten sind.
g) Zusammengefasst hat die Beklagte damit die Kosten zu ersetzen, welche für die Entfernung des zerstörten Baumes, die Neupflanzung eines im Sinne der vorstehenden Erwägungen gleichwertigen Ersatzbaumes, allenfalls zusätzlich erforderliche Pflegemassnahmen sowie für die Wiederherstellung der Umgebung entstehen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist ein Baum mit einem Stammumfang von 90-100 cm für Fr. 28'500. -- im Handel erhältlich, wobei in diesem Betrag auch die Kosten der Einpflanzung enthalten sind. Unter dem Vorbehalt der Eignung eines Baumes dieses Alters für die Pflanzung am vorgesehenen Standort sind daher die Anschaffungskosten für einen Ersatzbaum auf diesen Wert zu veranschlagen. Entsprechend ist allenfalls auch der Betrag für die Anfangspflege anzupassen. Diesbezügliche Angaben sowie Feststellungen darüber, ob der von der Klägerin geforderte Ersatzbaum zur Verpflanzung an den vorgesehenen Standort geeignet ist, fehlen im angefochtenen Urteil. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.-Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung nicht einen gegenwärtigen Totalschaden, sondern einen künftigen Schaden zugrundegelegt hat.
a) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise geschlossen, die geschädigte Esche müsse erst in 18 Jahren ersetzt werden. Die dagegen gerichteten Vorbringen der Klägerin verkennen, dass das Bundesgericht an die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit die Klägerin die Beweiswürdigung kritisiert und sich gegen den Schluss wendet, dass die Esche erst in 18 Jahren ab Fällung des angefochtenen Urteils abgestorben sein wird.
b) Muss der beschädigte Baum nicht sofort gefällt werden, so tritt der Schaden erst in Zukunft ein. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform erkannt, dass in diesem Fall der zu ersetzende Betrag entsprechend zu diskontieren ist.
Ein erhöhter Pflegeaufwand während der Zeit des Absterbens wäre allenfalls zusätzlich zu entgelten, soweit er den Betrag des Diskontes nicht erreicht. Übersteigen die Kosten für die Zusatzpflege den Betrag des Diskontes, wäre von einem Totalschaden auszugehen (Alfred Keller, a.a.O., S. 108; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 368 Rz. 366), was - jedenfalls soweit nicht besondere Interessen des geschädigten Eigentümers an der Lebensverlängerung des beeinträchtigten Baumes gegeben sind - die Zusprechung der Kosten für den sofortigen Ersatz des beschädigten Baumes rechtfertigen würde. Diesfalls wäre somit von einem gegenwärtigen Totalschaden auszugehen und von einer Diskontierung abzusehen. Im vorliegenden Fall ist indes ein erhöhter Pflegaufwand für die noch zu erwartende Lebensdauer des Baumes nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht dargetan. Die Diskontierung des auf gegenwärtigen Werten errechneten Schadenersatzbetrages ist nach dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
7.- Bereits einen knappen Monat vor der hier in Frage stehenden Schädigung war ein Automobilist mit der gleichen Esche kollidiert. Dessen Haftpflichtversicherer bezahlte in der Folge der Klägerin einen Betrag von Fr. 8'526. --. Die Vorinstanz brachte diesen Betrag von dem von ihr berechneten Schadenersatz in Abzug, was die Klägerin als bundesrechtswidrig anficht.
a) Die Vorinstanz begründete die Anrechnung der aufgrund der Vorschädigung bezahlten Summe u.a. damit, dass sich die Klägerin zu Recht nicht gegen eine Anrechnung wende. Die Klägerin bringt in der Berufung vor, diese Erwägung sei aktenwidrig. Wie sich nachfolgend ergeben wird, kann letztlich offen bleiben, ob die Rüge der Aktenwidrigkeit begründet ist.
b) aa) Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung unter Bezugnahme auf Oftinger/Stark (a.a.O., S. 491 N. 11 und S. 501 N 35) und erwog, sofern der Geschädigte bereits von einem der Haftpflichtigen Schadenersatz erhalten habe, seien andere Haftpflichtige im Ausmass des bereits geleisteten Schadenersatzes gegenüber dem Geschädigten von der Leistung befreit. Dabei sei unerheblich, ob die Klägerin den Betrag von Fr. 8'526. -- gestützt auf ein anderes Schadensereignis erhalten habe. Keine Anrechnung der bereits erhaltenen
Entschädigung würde überdies eine Bereicherung der Klägerin bedeuten.
bb) Die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle behandelt nur den Fall, wo mehrere Schädiger für denselben Schaden verantwortlich sind (vgl. Oftinger/Stark, a.a.O., S. 488 N. 1). Die dafür geltende Regelung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragbar. Ob der vom Vorschädiger bezahlte Betrag oder ein Teil davon von dem von der Beklagten zu leistenden Schadenersatz abzuziehen ist, bestimmt sich danach, ob die Esche durch die Vorschädigung auch eine dem bezahlten Betrag entsprechende, haftpflichtrechtlich zu ersetzende Werteinbusse erfahren hat. Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer des Vorschädigers auch immaterielle Einbussen entschädigt hätte, welchen kein Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn gegenüberstand.
cc) Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin von der Haftpflichtversicherung des Vorschädigers einen Betrag von Fr. 8'526. -- unter dem Titel Schadenersatz erhalten hatte. Damit stellte sie für das Bundesgericht verbindlich fest, dass dem für die Vorschädigung bezahlten Betrag ein entsprechender Schaden gegenüberstand. Die Klägerin wendet sich zwar gegen die vorinstanzliche Anrechnung dieses Betrages an den von der Beklagten zu leistenden Schadenersatz, machte jedoch nie geltend, dass der für die Vorschädigung erhaltene Betrag den damals eingetretenen haftpflichtrechtlichen Schaden überstiegen hätte. Vielmehr stellte sie sich im kantonalen Verfahren selbst auf den Standpunkt, der Vorschaden sei bei der Baumwertberechnung zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen Bundesrecht vor, wenn die Vorinstanz den für die Vorschädigung bezahlten Betrag von dem von der Beklagten zu leistenden Schadenersatz in Abzug brachte.
8.- Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Klägerin als teilweise begründet und die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin hat damit mehrheitlich obsiegt, ist jedoch namentlich in Bezug auf die Anrechnung des für die Vorschädigung bezahlten Betrages nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beklagten zu drei Vierteln und der Klägerin zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Klägerin hat angesichts ihres mehrheitlichen Obsiegens Anspruch auf eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 23. März 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird der Beklagten zu drei Vierteln und der Klägerin zu einem Viertel auferlegt.
3.- Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500. -- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: