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Original
 
[AZA 0/2]
1P.149/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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22. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Schulhausstrasse 8, Postfach 2070, Dübendorf,
gegen
F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yasmin Gubser, Kernstrasse 8-10, Postfach 372, Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 7. November 1997 Anklage gegen B.________ wegen Abtreibung und gegen R.________ wegen Anstiftung zur Abtreibung. Die Anklage stützte sich auf den folgenden Sachverhalt:
R.________ habe am 3. Dezember 1996 erfahren, dass F.________, mit der er im Frühjahr 1996 mehrfach Geschlechtsverkehr gehabt habe und die schwanger geworden sei, nicht wie zugesagt eine Abtreibung vorgenommen habe, sondern bereits hochschwanger sei und das Kind auf die Welt bringen wolle. Dies habe R.________ nicht akzeptieren können. Im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Dezember 1996 sei er an B.________ mit der Bitte herangetreten, dieser solle F.________ so attackieren, dass sie ihre Frucht verliere.
B.________ sei damit einverstanden gewesen. Der Plan der beiden Angeklagten habe darin bestanden, dass sich R.________ mit Frau F.________ zu einem Treffen verabrede; statt ihm sollte dann B.________ am vereinbarten Ort erscheinen und Frau F.________ attackieren. Am 8. Dezember 1996 habe R.________ mit F.________ abgemacht, sie am 9. Dezember 1996, 17.00 Uhr, bei der Endstation der Buslinie A an der C.-strasse in Zürich zu treffen. B.________ habe sich am 9. Dezember 1996 an diesen Ort begeben, wo Frau F.________ um ca. 17.10 Uhr eingetroffen sei. Da R.________ nicht dort gewesen sei, habe sie etwa fünf Minuten gewartet und sich schliesslich auf den Weg zu ihrem Stiefvater gemacht, der an der W.-Strasse wohne. Auf dem Weg dorthin habe B.________ Frau F.________ überholt, sich nach ihr umgedreht und ihr zwei Fusstritte in den Bauch versetzt, damit sie eine Fehlgeburt erleide. Dies sei dann auch geschehen, weil sich durch die Tritte die Plazenta teilweise abgelöst habe und dadurch zufolge Sauerstoffmangels der Fötus noch am Abend des 9. Dezember 1996 gestorben sei.
B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 16. Februar 1998 B.________ der Abtreibung und R.________ der Anstiftung zur Abtreibung schuldig; es bestrafte beide Angeklagten mit je 5 Jahren Zuchthaus, wovon B.________ 425 Tage und R.________ 106 Tage durch Untersuchungshaft erstanden hatten. Zudem wurden die Angeklagten, welche beide aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen, für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Vollzug der Nebenstrafe wurde bei R.________ aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte als Berufungsinstanz am 9. Februar 1999 beide Angeklagten der Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 2 StGB schuldig.
Im Übrigen bestätigte es den Entscheid des Bezirksgerichts.
R.________ focht das Urteil des Obergerichts mit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Beschluss vom 23. Januar 2000 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.- Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts reichte R.________ am 10. März 2000 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der Beschluss des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 23. März 2000 stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen.
D.- F.________, die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung sowohl zur Beschwerde als auch zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.
E.- Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2000 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch des Obergerichts beruhe auf einer willkürlichen und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossenden Würdigung der Beweise. Das Kassationsgericht seinerseits habe eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts zu Unrecht verneint und dadurch selber gegen das in Art. 9 BV enthaltene Willkürverbot verstossen. Ferner beklagt er sich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Obergericht bestimmte Beweisanträge abwies, die er im Berufungsverfahren gestellt hatte.
Das Obergericht lehnte die betreffenden Beweisanträge in vorweggenommener Würdigung ab. Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum.
Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen.
Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a, 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d u. 4b).
2.- a) Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren beantragt, F.________ sei erneut als Zeugin zu befragen, es sei ein psychiatrisches Gutachten über ihre Glaubwürdigkeit einzuholen und es seien die Akten der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich betreffend "Bevormundung und Obhutsentzug bezüglich F.________ beizuziehen".
aa) Das Obergericht führte in seinem Urteil vom 9. Februar 1999 aus, Frau F.________ sei zur Sache siebenmal befragt worden, und zwar viermal durch die Polizei und dreimal als Zeugin. Dabei falle ins Gewicht, dass die drei detaillierten Zeugenbefragungen - jeweils in Anwesenheit der Angeklagten (im Nebenzimmer) und deren Verteidiger (im Einvernahmezimmer) - in zeitlichen Abständen von Tagen bzw. Monaten stattgefunden hätten. Die Angeklagten und ihre Rechtsvertreter hätten dadurch nicht nur ausreichend Vorbereitungszeit, sondern überdies zweimal die Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt. Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner erneuten Befragung der Zeugin.
bb) Ein psychiatrisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit von F.________ sei nicht einzuholen, da eine aufgrund einer besonderen geistigen oder körperlichen Verfassung beruhende Einschränkung der Zeugentauglichkeit von F.________ weder dargetan noch ersichtlich sei. Das Obergericht betonte, die von den Angeklagten geltend gemachten Ungereimtheiten in den Aussagen von Frau F.________ seien vom Richter zu würdigen.
cc) Zum Antrag auf Beizug der Vormundschaftsakten hielt es fest, der Umstand, dass F.________ nach der Scheidung ihrer Eltern gestützt auf Art. 311 ZGB (in Verbindung mit Art. 368 ZGB) unter - inzwischen zufolge Volljährigkeit aufgehobene - Vormundschaft gestellt worden sei, tangiere die Zeugentauglichkeit von F.________ nicht. Dem genannten Beweisantrag sei deshalb nicht stattzugeben.
b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, sowohl die erneute Befragung von F.________ als auch der Beizug der Vormundschaftsakten hätten es dem Obergericht erlaubt, sich ein objektiveres Bild von Frau F.________ und deren Glaubwürdigkeit zu machen. Es wird jedoch nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass die Überlegungen, mit denen das Obergericht die Beweisanträge in antizipierter Würdigung abwies, unhaltbar waren. Das Kassationsgericht vertrat im angefochtenen Entscheid mit Recht die Ansicht, das Obergericht habe durch die Ablehnung der genannten Beweisanträge den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.- a) Das Obergericht befasste sich bei der Würdigung der Beweise zunächst mit den Aussagen, welche Frau F.________ zum eigentlichen Tatgeschehen, d.h. zum Vorfall vom 9. Dezember 1996, gemacht hatte. Es nahm an, dieser Vorfall könne in fünf Phasen gegliedert werden:
aa) Eine erste Phase stelle das vergebliche Warten von F.________ auf den Beschwerdeführer an der Busendstation dar. Frau F.________ habe erklärt, sie habe sich dort ca.
fünf Minuten aufgehalten. Während dieser Zeit habe sie bei der Bushaltestelle einen Mann wahrgenommen. Dieser sei bereits dort gewesen, als sie mit dem Bus angekommen sei.
Sie habe das Gefühl gehabt, der Mann warte nicht auf den Bus, sondern auf eine Person. Auch habe er bei Ankunft des Busses "komisch" in diesen geschaut und offensichtlich nach jemandem Ausschau gehalten. Das Obergericht war der Auffassung, Frau F.________ habe diese erste Phase "grundsätzlich glaubhaft" geschildert.
bb) Die zweite Phase betreffe das Weggehen von Frau F.________ von der Bushaltestelle sowie das "Ein- und Überholen durch den Täter". Es gehe hier um die Beschreibung des Tatortes. Das Obergericht betonte, nach der "immer konstant" gebliebenen Kernaussage von Frau F.________ sei die Tat "auf dem Trottoir und jedenfalls zwischen der Busendstation sowie dem Wohnort des Stiefvaters geschehen".
cc) Die dritte Phase sei gekennzeichnet als Einstieg in die Tat selbst. Nach den Angaben von Frau F.________ sei diese von dem sie überholenden Mann angehalten worden, der von ihr Geld gefordert habe. Auf ihre Entgegnung, sie habe keines, habe er zurückgefragt, weshalb sie kein Geld bei sich habe; auf ihr Angebot, in ihrer Tasche doch selbst nachzuschauen, habe er nur den Kopf geschüttelt.
Das Obergericht führte aus, Frau F.________ wolle in dieser Phase den Täter als einen Freund des Beschwerdeführers erkannt haben. Dabei habe sie "ihr eigentliches Ringen, ihre Unsicherheit sowie die allmählich gewonnene Gewissheit bezüglich der Identität des Täters nachvollziehbar und überzeugend geschildert".
dd) Die vierte Phase betreffe den tätlichen und auf den Bauch der im achten Monat schwangeren F.________ gerichteten Angriff. Das Obergericht hielt fest, die von den beiden Angeklagten aufgezeigten - vermeintlichen wie tatsächlichen - Ungereimtheiten würden nicht den Kerngehalt der Aussage betreffen; sie seien nicht geeignet, Zweifel am geschilderten Tatablauf zu begründen. Der "überraschend und schnell aufeinander folgende zweimalige Tritt gegen den Bauch aus nächster Nähe" sei "als Konstante immer vorhanden".
Frau F.________ habe als Zeugin von sich aus präzisiert, sie habe sofort ihre beiden Arme schützend auf den Bauch gelegt. Der eine Tritt habe den Bauch, der andere den Arm getroffen. Das Obergericht erwog, darin sei kein Widerspruch zu den früher angegebenen zwei Tritten in den Bauch zu sehen, da jener Tritt, der den auf den Bauch gelegten Arm getroffen habe, auch als solcher in den Bauch habe empfunden werden können.
ee) Die letzte Phase beziehe sich auf die Flucht des Täters und auf das Wegrennen von Frau F.________ in Richtung der Wohnung des Stiefvaters. Das Obergericht erachtete die von F.________ gegebene Darstellung auch bezüglich dieser Phase als nachvollziehbar und glaubhaft.
b) Sodann befasste sich das Obergericht mit den nicht den eigentlichen Tatablauf vom 9. Dezember 1996 betreffenden Aussagen von Frau F.________, mit den Einwendungen, welche die Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit von F.________ und gegen die Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben erhoben hatten, mit den Schilderungen der Angeklagten zum Tatabend sowie mit deren weiteren Ausführungen.
Es gelangte nach eingehender Würdigung der Beweise zum Ergebnis, der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt sei erstellt, mit folgender Präzisierung: Es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den Angeklagten B.________ zur Tat angestiftet habe, da die Anklage eine Mittäterschaft ohne weiteres abdecke. Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass sich die beiden Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 3. und 9. Dezember 1996 entschlossen hätten, mit Gewalteinwirkung bei F.________ eine Abtreibung zu bewirken.
4.- Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, dass jemand in seinem Auftrag F.________ Fusstritte in den Bauch versetzt habe, damit diese ihr ungeborenes Kind verliere. In der staatsrechtlichen Beschwerde legt er dar, weshalb seiner Ansicht nach Frau F.________ unglaubwürdig sei, und kritisiert die vom Obergericht vorgenommene Würdigung der Beweise.
Seine Vorbringen stellen jedoch - auch wenn wiederholt von Willkür die Rede ist und der Vorwurf des überspitzten Formalismus erhoben wird - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik an den Feststellungen des Obergerichts dar. Auf diese Kritik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
5.- a) Ebenso wie vor den kantonalen Instanzen wendet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht ein, F.________ sei nicht glaubwürdig, weil sie nachweislich gelogen habe.
Bis zum Vorliegen des Vaterschaftsgutachtens, das ihn klar als Vater des totgeborenen Kindes ausschliesse, habe sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden stets behauptet, er sei ihr erster und einziger Sexualpartner gewesen, weshalb nur er als Vater des Kindes, mit dem sie schwanger sei, in Betracht komme. Erst als sie mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert worden sei, habe sie zugegeben, auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
b) Das Obergericht befasste sich in seinem Urteil vom 9. Februar 1999 eingehend mit der Frage, ob diese Lüge die Glaubwürdigkeit von F.________ zu erschüttern vermöge.
Es hielt vorab fest, es gebe Gründe, welche die Bedeutung der erwähnten Falschaussage relativieren würden. So sei zu berücksichtigen, dass Frau F.________ bis zum Vorliegen des Vaterschaftsgutachtens überzeugt gewesen sei, der Beschwerdeführer sei der Vater des ungeborenen Kindes. Sie habe nicht etwa auf raffinierte Weise bewusst diesen Irrglauben in die Welt gesetzt. Zudem sei F.________, die aus schwierigen sozialen Verhältnissen stamme, im Tatzeitpunkt erst 16-jährig gewesen und habe nach eigenen Angaben deshalb gelogen, weil sie Angst gehabt habe, die Polizistinnen würden schlecht über sie denken, wenn sie die Wahrheit über ihr Intimleben gesagt hätte. Dieses Motiv zur Lüge erachtete das Obergericht mit Rücksicht auf die damalige Lebenssituation von F.________ als einfühlbar.
Sodann legte es dar, dass die Zweifel, welche aufgrund dieser Lüge an der Glaubwürdigkeit von F.________ entstehen konnten, durch Beweise und Indizien hinreichend wieder beseitigt würden.
aa) Das Obergericht stützte sich dabei zunächst auf die vom Stiefvater und dessen Ehefrau als Zeugen zu Protokoll gegebene Schilderung, wonach F.________ am 9. Dezember 1996 um ca. 17.20 Uhr nach der von ihr behaupteten Tat bei ihnen eingetroffen sei, geweint und geschrieen habe, sie wolle ihr Kind nicht verlieren, und Schmerzen gehabt habe, weshalb sich der Stiefvater veranlasst gesehen habe, notfallmässig die Ambulanz zu alarmieren. Ein Motiv für eine falsche Darstellung seitens dieser beiden Zeugen sei nicht erkennbar.
bb) Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Fusstritte, welche Frau F.________ nach ihren Angaben erhalten habe, gemäss den ärztlichen Gutachten ohne weiteres geeignet gewesen seien, die todbringende Entwicklung auszulösen; die Gutachter hätten keinen Hinweis auf eine Selbstbehandlung von Frau F.________ gefunden.
cc) Hinzu kämen die Indizien, welche für ein Tatmotiv des Beschwerdeführers sprächen:
Frau F.________ habe ausgesagt, als sie dem Beschwerdeführer die Schwangerschaft eröffnet habe, sei er überrascht gewesen und habe erklärt, es sei zu früh für ein Kind. Sie habe "ein wenig Angst" vor dem Beschwerdeführer gehabt und ihn deshalb gefragt, ob sie das Kind abtreiben solle, was er bejaht habe. Sie habe ihm dann "sozusagen" versprochen, das Kind abzutreiben, sich jedoch nach der Ultraschalluntersuchung entschlossen, es nicht zu tun. Aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers habe sie ihm dies aber nicht gesagt. Das Obergericht erklärte, auch hier schildere F.________ einfühlbar, wie der Prozess um die Abtreibungsfrage abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe von Frau F.________ mehrmals die Vorlage des vermeintlichen Abtreibungsattests verlangt, da sie ihm gegenüber tatsachenwidrig behauptet habe, die Abtreibung sei erfolgt. Bis zum 3. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer angenommen, Frau F.________ habe abgetrieben. Erst an diesem Tag habe er durch die Amtsvormundin die Mitteilung erhalten, F.________ sei nach wie vor schwanger, wobei er als Vater des ungeborenen Kindes angesehen werde. Gemäss seiner Darstellung im Berufungsverfahren habe ihn diese Mitteilung "schockiert".
Das Obergericht erwog, es sei unschwer vorstellbar, dass dies keine freudige Überraschung gewesen sei. Was dann allerdings im Beschwerdeführer innerlich vorgegangen sei und wozu er sich in der Folge wirklich entschieden habe, dazu könne die Amtsvormundin nichts beitragen. Entgegen seinem Antrag bedürfe es daher nicht der Befragung der Amtsvormundin als Zeugin zu seiner damaligen Reaktion auf ihre Mitteilung.
Das Obergericht folgerte, es liege auf der Hand, dass eine vom Beschwerdeführer nicht auszuschliessende und von ihm auch nicht ausgeschlossene Vaterschaft bei offenkundig unerwünschter Mutter und nicht gewünschtem Kind neben allfälligen sozialen vorab finanziell unangenehme Folgen haben konnte. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine engere Beziehung zur werdenden Mutter angestrebt habe und die Beziehung vielmehr bereits beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit einen handfesten Grund gehabt, eine solche Tat wie eingeklagt zu begehen oder zu veranlassen.
Ein gewichtiges Indiz für diese Annahme sei auch darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer mit Frau F.________, auf sein Betreiben hin und angeblich um mit ihr über die Schwangerschaft zu sprechen, am 8. Dezember 1996 ein Treffen auf den 9. Dezember 1996, 17.00 Uhr, bei der Endstation der Buslinie A in Zürich vereinbart habe, und ausgerechnet zu diesem wichtigen Treffen nicht bzw. erst eine Stunde nach dem abgemachten Termin erschienen sei. Während er ausgeblieben sei, sei F.________ fristgerecht am Treffpunkt erschienen und gemäss ihrer grundsätzlich glaubhaften Schilderung von einem bereits vor Ort wartenden Mann angegriffen worden.
Den Täter habe Frau F.________ beschrieben und identifiziert, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um einen Kollegen des Beschwerdeführers gehandelt habe. Das Obergericht gelangte zum Schluss, ein "solch auffälliges Zusammentreffen von Querverbindungen sowie von Übereinstimmungen, ein derartiges Ineinandergreifen in zeitlicher, örtlicher, personeller sowie insbesondere auch motivlicher Art" könne "unmöglich auf Zufällen beruhen" und sei "mit Sicherheit auch nicht der Fantasie" von Frau F.________ entsprungen.
c) Die Überlegungen, mit denen das Obergericht die Glaubwürdigkeit von F.________ und die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung des Tatgeschehens vom 9. Dezember 1996 bejahte, lassen sich mit guten Gründen vertreten.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die oben (E. 3a u. 5b) angeführten Feststellungen der kantonalen Instanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Er macht geltend, wesentlich sei, dass nicht jede einzelne Argumentation des Obergerichts für sich allein genommmen den Vorwurf der Willkür zu begründen vermöge; vielmehr sei es die Summe der konsequent zugunsten von F.________ einerseits und zu seinen Ungunsten anderseits gerichteten Argumentation, welche die Beweiswürdigung als Ganzes willkürlich erscheinen lasse. Wo immer auch eine Interpretation des vorhandenen Beweismaterials zu seinen Gunsten möglich gewesen wäre, sei dies unterlassen worden. Diese Rügen sind unzutreffend.
Das Obergericht hat sowohl die Aussagen von Frau F.________ als auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sowie dessen Darstellung des Sachverhaltes ausführlich analysiert und eingehend geprüft. Wenn es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die im Kerngehalt immer konstant gebliebene Darstellung der Zeugin F.________ nicht zu entkräften, hat es die Beweise nicht einseitig und nicht mit fehlender Objektivität gewürdigt. Es konnte ohne Willkür annehmen, es sei erstellt, dass sich die beiden Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 3. und 9. Dezember 1996 entschlossen hätten, mit Gewalteinwirkung bei F.________ eine Abtreibung zu bewirken. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid mit Recht eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts verneint. Es verletzte daher weder Art. 9 BV noch verfiel es in überspitzten Formalismus, wenn es die vom Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf überhaupt eintreten konnte.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 22. Januar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: