BGer I 95/2000
 
BGer I 95/2000 vom 29.01.2001
[AZA 0]
I 95/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 29. Januar 2001
in Sachen
V.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Der 1962 geborene V.________ meldete sich am 23. Januar 1997 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 6. November 1995 bestehende Rückenschmerzen (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht und Beizug der Akten der Unfallversicherung verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Februar 1998 einen Rentenanspruch.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 ab.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei ab November 1996 eine angemessene Rente zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht V.________ unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der IV-Stelle und später einen Bericht des Dr. med.
K.________ und des lic. phil. B.________ ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Baggerführer aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der überzeugenden Begründung, auf die verwiesen wird, nichts beizufügen. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung der seiner Ansicht nach höheren Leistungseinschränkung wiederum auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichte des Prof.
Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 20. und 29. Oktober 1998 sowie 12. Februar 1999 beruft. Das kantonale Gericht hat indessen ausführlich dargelegt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Auch aus dem nachgereichten Bericht des Dr. med. K.________ und des lic.
phil. B.________ vom 22. August 2000 lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Der genannte Bericht gibt einerseits den Zustand nach Behandlungsbeginn (2. Mai 2000) wieder und nimmt anderseits zur Arbeitsfähigkeit ausdrücklich gar keine Stellung. Er ist daher nicht geeignet, die Beurteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996).
3.- Anhand eines Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31,7 % ermittelt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
Soweit er die Zumutbarkeit der Tätigkeiten in Frage stellt, auf die sich die angegebenen Löhne der internen Arbeitsplatzdokumentation (DAP) beziehen, erübrigt sich, darauf einzugehen. Nach der Rechtsprechung können nämlich auch Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f.
Erw. 3b/bb), was die Vorinstanz - zwar nur im Sinne einer Plausibilitätsprüfung - denn auch getan hat.
Der Beschwerdeführer verfügt trotz des Gesundheitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten.
Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten. Es ist deshalb vom Zentralwert der Tabelle A 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 1996 für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer für den gesamten privaten Sektor auszugehen.
Dieser Wert betrug im Jahre 1996 Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden für das ganze Jahr 1998 ein Gehalt von Fr. 54'601. 20 ergibt (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 7a).
Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 68'890.-) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20 %. Selbst wenn vom Tabellenlohn ein angesichts der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände als grosszügig zu bezeichnender Abzug von 15 % vorgenommen würde (vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb), ergäbe sich mit Fr. 46'410.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von rund 33 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in jedem Fall nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, womit die Verfügung vom 11. Februar 1998 nicht zu beanstanden ist.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: