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7B.7/2001/GYW/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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30. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
Z.________, F - Paris, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,
gegen
den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2000,
betreffend
Freigabe von Arrestgegenständen,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Am 23. April 1990, 28. Juni 1990 und 5. Mai 1995 vollzog das Betreibungsamt A.________ Arrestbefehle, die der heute in B.________ (Kanton Graubünden) wohnhafte Y.________ gegen seine in Paris lebende Ehefrau Z.________ erwirkt hatte (Arreste Nrn. 1, 2 und 3). Es wurden Bankguthaben, Wertschriften, Gold und Schmuck im damals auf rund 3,8 Mio. Franken geschätzten Wert mit Beschlag belegt. Zur Prosequierung der Arreste wurden die Betreibungen Nrn. 4, 5 und 6 eingeleitet.
Z.________ schlug Recht vor.
Die Forderungsklage im Sinne von Art. 79 SchKG, die Y.________ am 11. Juni 1990 gegen Z.________ einreichte, wies das Tribunal de première instance (6. Kammer) des Kantons Genf am 18. Juni 1998 vollumfänglich ab. Y.________ appellierte, worauf die Cour de justice (Zivilkammer) mit Urteil vom 12. Februar 1999 Z.________ verpflichtete, die Beträge von Fr. 2'170'000.-- und Fr. 1'481'142. 79, zuzüglich Zins, zu zahlen, und in den Betreibungen Nrn. 4 und 6 definitive Rechtsöffnung erteilte. Der von Z.________ hiergegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wurde durch Verfügung des Präsidenten der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 26. März 1999 superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 23. Juni 1999 wurde die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.
Y.________ stellte am 28. Juni 1999 die Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt die vollzogenen Arreste in definitive Pfändungen umwandelte (Pfändungsurkunde vom 16. Dezember 1999).
b) Mit Wirkung ab 6. Mai 1999 (08. 00 Uhr) hatte der Präsident des Bezirksgerichts Maloja durch Entscheid vom 29. April 1999 über Y.________ den Konkurs eröffnet (auf Antrag von Z.________ im Sinne von Art. 190 SchKG). Mit Urteil vom 25. Juni 1999 wurde das Konkursdekret durch den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bestätigt.
Auf Ersuchen des Konkursamtes Oberengadin vom 4. Januar 2000 verwertete das Betreibungsamt A.________ verschiedene von ihm mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Der Erlös von rund 3 Mio. Franken wurde zur Konkursmasse gezogen. Arrestierter bzw. gepfändeter Schmuck im Schätzungswert von rund 350'000 Franken ist noch nicht verwertet.
c) Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 gelangte Z.________ an das Konkursamt Oberengadin und verlangte unter Berufung auf Art. 280 Ziff. 1 SchKG die Freigabe der Vermögenswerte, die in A.________ arrestiert worden waren. Zur Begründung brachte sie vor, Y.________ habe unterlassen, innert der in Art. 279 Abs. 3 SchKG festgelegten Frist von zehn Tagen das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Das Konkursamt wies das Begehren noch gleichen Tags ab.
Gegen die konkursamtliche Verfügung vom 27. Juni 2000 führte Z.________ am 6. Juli 2000 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, das Konkursamt sei anzuweisen, ihr die "Vermögensgegenstände gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 16. Dezember 1999" auszuhändigen.
Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde am 13. Dezember 2000 ab.
d) Z.________ nahm den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde am 18. Dezember 2000 in Empfang. Mit einer vom 27. Dezember 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Der Kantonsgerichtsausschuss beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Den für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtsausschusses ist zu entnehmen, dass mit Ausnahme des Schmucks im Schätzungswert von etwas über 300'000 Franken die arrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte verwertet worden sind. Soweit das Herausgabebegehren der Beschwerdeführerin mehr erfasst als den erwähnten Schmuck, ist eine Anweisung an das Konkursamt Oberengadin im Sinne von Art. 21 SchKG von vornherein nicht mehr möglich und auf die Beschwerde daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Sollte die Verwertung der arrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte - von der die Beschwerdeführerin übrigens nicht behauptet, keine Kenntnis erhalten zu haben (vgl. dazu Art. 120 SchKG) - wegen der vorgebrachten Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens in der Arrestprosequierungsbetreibung (Art. 279 Abs. 3 SchKG) gesetzwidrig gewesen sein, wäre der Beschwerdeführerin unter Umständen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) erwachsen. Ein solcher wäre klageweise - gegen die Konkursmasse - geltend zu machen.
3.- Die Eröffnung des Konkurses über Y.________ hat dazu geführt, dass die Konkursmasse in dessen Stellung als Arrest- bzw. Pfändungsgläubiger eingetreten ist. An den hängigen Arrest- bzw. Pfändungsverfahren hat sich durch die Konkurseröffnung sonst nichts geändert. Insbesondere sind die in A.________ arrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte, die ja zumindest vermutungsweise nicht dem konkursiten Arrestgläubiger gehörten, nicht etwa vom Konkursbeschlag erfasst worden. Die Masse hat denn auch die Verwertung eines Teils der fraglichen Pfändungsobjekte beim Betreibungsamt A.________ verlangt (das dem Begehren stattgab). Auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist sodann davon auszugehen, dass sich die arrestierten und in der Folge gepfändeten Schmuckstücke nach wie vor im Gewahrsam des Betreibungsamtes A.________ befinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre das mit dem geltend gemachten Dahinfallen des Arrestes (Art. 280 Ziff. 1 SchKG) begründete Herausgabegesuch deshalb bei diesem Amt einzureichen gewesen.
Angesichts der sich somit ergebenden Unzuständigkeit des Konkursamtes Oberengadin hat der Kantonsgerichtssausschuss von Graubünden die gegen dessen ablehnende Verfügung erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Unzuständigkeit des Konkursamtes Oberengadin, indem sie behauptet, die arrestierten Gegenstände seien in die Verfügungsgewalt dieses Amtes übergegangen, so dass auf der Hand liege, dass für die beantragte Herausgabe einzig die Bündner Behörde befugt sein könne. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG indessen nicht.
4.- Die vorliegende Beschwerde wäre selbst dann unbegründet, wenn die strittigen Schmuckstücke aus irgendeinem Grund direkt zur Konkursmasse gezogen worden wären. Der dem Begehren der Beschwerdeführerin um Freigabe der Gegenstände zugrunde liegende Eigentumsanspruch müsste dann gegebenenfalls mit einer Aussonderungsklage im Sinne von Art. 242 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde stünde für diesen Fall mithin nicht zur Verfügung.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Via Maistra 2, 7500 St. Moritz, dem Konkursamt Oberengadin und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: