«AZA 7»
I 580/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 6. Februar 2001
in Sachen
C.________, 1956, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1956 geborene C.________ ist seit 1. September 1985 bei der Firma Z.________ AG angestellt, wo sie Montagearbeiten und allgemeine Lötarbeiten ausführt. Sie leidet seit 1995 an Beschwerden im Bereich des Nackens, des Rückens und des linken Arms.
Am 10. Februar 1999 meldete sich C.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IVStelle holte Berichte des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 14. Mai 1999 und der Arbeitgeberin vom 9. April 1999 ein. Zudem zog sie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 9. Juli 1999 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Versicherte eine Umschulung oder eine Rente beantragt hatte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, soweit die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten einer Umschulung zur Pflegehelferin verlange, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Verwaltung über diesen Punkt nicht verfügt habe und somit kein Anfechtungsgegenstand vorliege. Gemäss dem Dispositiv wies das kantonale Gericht jedoch die Beschwerde vollumfänglich, also auch in Bezug auf die beantragte Umschulung, ab.
b) Der Grundsatz, wonach Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht ausschliesslich auf Grund ihres Wortlauts, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen), gilt mutatis mutandis auch für einen kantonalen Gerichtsentscheid (nicht publizierte Erw. 1c des Urteils BGE 123 V 106). Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 30. August 2000 geht klar hervor, dass auf das Begehren um Zusprechung konkreter beruflicher Massnahmen nicht eingetreten wurde. Das kantonale Gericht hat somit die Beschwerde im Rentenpunkt abgewiesen und sie, soweit sie sich auf berufliche Massnahmen bezog, durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, auch wenn dies aus dem Dispositiv nicht ersichtlich ist.
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Versicherte eine erneute Prüfung ihrer im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Dagegen fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Nichteintreten des kantonalen Gerichts in Bezug auf berufliche Massnahmen. Nach der Rechtsprechung ist daher in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (BGE 123 V 337 f.).
2.- Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat.
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung invaliditätsfremder Faktoren, welche die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit erschweren (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. mit Hinweisen).
b) Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf den Arztbericht des Dr. med. G.________ vom 14. Mai 1999 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch halbtags erwerbstätig sein kann, dass ihr aber eine Arbeit mit körperlicher Abwechslung, ohne längeres Sitzen und ohne die Notwendigkeit, Lasten mit einem Gewicht von 10 kg oder mehr zu heben, ganztägig zumutbar ist. Der Arztbericht wurde in Kenntnis verschiedener spezialärztlicher Beurteilungen, welche Dr. med. G.________ im Jahr 1996 eingeholt hatte, und unter Berücksichtigung der Beschwerden verfasst. Die Schlussfolgerungen des Arztes sind nachvollziehbar begründet. Der Arztbericht vom 14. Mai 1999 genügt damit den von der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) entwickelten Anforderungen.
3.- a) Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Behinderung erzielen könnte (Valideneinkommen), wurde durch das kantonale Gericht auf Fr. 49'250.- festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem von der Arbeitgeberin am 9. April 1999 angegebenen AHV-beitragspflichtigen Lohn der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999. Er weicht nicht erheblich von den Einkommen der Vorjahre ab. Die Ermittlung des Valideneinkommens ist daher nicht zu beanstanden.
b) Da die Beschwerdeführerin keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, welche den durch Dr. med. G.________ formulierten Anforderungen gerecht wird, hat das kantonale Gericht das Erwerbseinkommen, welches sie trotz der Behinderung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), zu Recht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a/bb). Korrekt ist auch das Abstellen auf den Zentralwert des Bruttolohns für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen. Gemäss der LSE 1996 beläuft sich dieser Wert auf Fr. 3455.- pro Monat (Tabelle A1, S. 17). Unter Berücksichtigung der bis 1999 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %; 1999: 0,3 %; vgl. Die Volkswirtschaft 2000 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) und nach Hochrechnung des auf 40 Arbeitsstunden pro Woche basierenden Betrags auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77) resultiert ein Wert von Fr. 3674.- pro Monat resp. Fr. 44'084.- pro Jahr. Einer leidensbedingten Lohneinbusse sowie gegebenenfalls zusätzlichen lohnmindernden Faktoren ist durch einen Abzug vom auf diese Weise ermittelten Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Dieser Abzug ist für sämtliche Komponenten gesamthaft festzusetzen und auf maximal 25 % zu beschränken (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Bei Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % (welcher, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sein dürfte) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'063.-. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'250.- auf höchstens 32,9 %, sodass kein Anspruch auf eine Rente besteht.
4.- Die Beschwerdeführerin ersuchte mit der Anmeldung vom 10. Februar 1999 in erster Linie um berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle hat dieses Begehren bisher nicht behandelt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Umschulungsanspruchs (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) erfüllt sind, während diejenigen einer Berufsberatung (BGE 114 V 29 Erw. 1a mit Hinweisen) ohnehin gegeben sein dürften, sind die Akten der IV-Stelle zu überweisen, damit sie über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfüge.
5.- Zur in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Eine nach dem Erlass der Verfügung vom 9. Juli 1999 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre daher durch eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich
überwiesen, damit sie über einen allfälligen Anspruch
auf berufliche Massnahmen befinde.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: