[AZA 1/2]
4P.230/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
*******************************
7. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Gelzer.
_________
In Sachen
Stanley Roberts, 6513 Perkins Road, Baton Rouge, Louisiana 70808, USA, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Furrer, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
gegen
Federation Internationale de Basketball (FIBA), Boschetsrieder Strasse 67, D-81379 München, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger, Forchstrasse 452, Postfach 832, 8029 Zürich, Tribunal Arbitral du Sport (TAS), avenue de l'Elysée 28, 1006 Lausanne,
betreffend
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG
(internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit), hat sich ergeben:
A.- Der Welt-Basketball-Verband (Federation Internationale de Basketball; nachstehend: FIBA), ist ein Verein mit Sitz in München, dem weltweit Basketballvereine angeschlossen sind.
Stanley Roberts ist US-amerikanischer Staatsangehöriger.
Er war bis November 1999 professioneller Spieler des Basketball-Teams der Philadelphia 76er. Dieses Team ist Mitglied der "National Basketball Association" (nachstehend:
NBA), einer Liga professioneller Basketball-Clubs in den Vereinigten Staaten, welche nicht der FIBA zugehört.
Am 24. November 1999 schloss die NBA Stanley Roberts auf Grund eines positiven Dopingtests für zwei Jahre aus der NBA-Liga aus. Stanley Roberts hat gegen diesen Ausschluss bei einem amerikanischen Gericht Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Danach verhandelte Stanley Roberts über einen Wechsel in den türkischen Spitzenclub Efes Pilsen.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 teilte die FIBA Stanley Roberts mit, sie schliesse ihn gestützt auf Ziff. 6.6.2 und 6.6.3 ihres internen Reglements auf Grund des von der NBA durchgeführten Dopingtests ab dem 24. November 1999 für zwei Jahre von der Teilnahme an FIBA-Wettbewerben aus, wobei er das Recht habe, diese Entscheidung gemäss der beigelegten Notiz über das Appellationsverfahren anzufechten.
In dieser Notiz wurde in Ziff. 1 angegeben, dass Parteien, welche von einer Entscheidung der FIBA betroffen sind, bei der (Welt) Appellationskommission appellieren können, soweit nicht eine Appellationskommission einer FIBA-Zone zuständig sei oder die Appellation ausdrücklich in den Statuten oder dem internen Reglement der FIBA ausgeschlossen sei. Weiter wurde in Ziff. 6 der Notiz bezüglich der Details des Appellationsverfahrens auf das beigefügte interne Reglement betreffend Appellationen verwiesen. Tatsächlich war jedoch das massgebende Kapitel 12 des internen Reglements diesem Schreiben nicht beigelegt. Der amerikanische Rechtsvertreter von Stanley Roberts verlangte daher mit Faxschreiben vom 14. und 15. Dezember 1999 die relevanten Satzungen und Reglemente der FIBA. Diese stellte ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 ihre Satzungen und insbesondere das interne Reglement zu, welches in Art. 12.9. vorsieht, dass gegen Entscheide der Appellationskommission nur beim Sportsschiedsgericht (Tribunal Arbitral du Sport, nachstehend:
TAS) mit Sitz in Lausanne appelliert werden kann.
B.- Am 21. Dezember 1999 appellierte Stanley Roberts gemäss Art. 12.2.2 des internen Reglements bei der Appellationskommission der FIBA gegen ihre Sperre vom 10. Dezember 1999. Nach Erhalt der Appellation liess die FIBA Stanley Roberts mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 unter anderem wissen, sie werde ihm eine Lizenz für ausländische Spieler erteilen, wenn ein Gericht/Schiedsgericht in einem Endentscheid die Doping-Sanktion aufhebe.
Am 27. Dezember 1999 erliess der Vorsitzende des Ausschusses der Appellationskommission eine Prozessordnung ("Order of Procedure"), welche insbesondere angab, dass Prof. Dr. Ulrich Haas gemäss Ziff. 12.2.1. des internen Reglements als alleine entscheidendes Mitglied des Ausschusses auftrete und am 11. Januar 1999 eine mündliche Verhandlung stattfinde. Die Prozessordnung wurde am 29. Dezember 1999 von einem der deutschen Rechtsvertreter von Stanley Roberts unter der Rubrik "gelesen und zugestimmt" unterzeichnet, wobei er in einem beigefügten Schreiben bezüglich der anzuführenden Anwälte und der tatsächlichen Angaben bezüglich des Dopingtests der NBA Vorbehalte anbrachte.
An der Parteiverhandlung vom 11. Januar 2000 wurden gemäss dem Protokoll keine prozessualen Fragen gestellt.
Am 4. Februar 2000 wies der Vorsitzende des Ausschusses der Appellationskommission die Appellation von Stanley Roberts ab und teilte als Rechtsmittelbelehrung mit, dieser Entscheid könne innert 30 Tagen beim TAS angefochten werden.
Stanley Roberts stellte am 18. Februar 2000 beim Landesgericht München I das Gesuch um eine einstweilige Verfügung, mit dem er im Wesentlichen verlangte, die FIBA habe die gegen ihn verfügte Sperre aufzuheben, dies den ihr angeschlossenen Verbänden mitzuteilen und ihm eine FIBA-Identitätskarte auszustellen. Mit Entscheid vom 29. Februar 2000 hiess das Landesgericht I München diese Begehren gut. Die FIBA focht diesen Entscheid beim Oberlandesgericht München an, anerkannte ihn aber insoweit, als sie mit Rundschreiben vom 9. März 2000 den ihr angeschlossenen Verbänden mitteilte, die Sperre gegen Stanley Roberts sei nicht anwendbar.
Mit Eingabe vom 3. März 2000 gelangte Stanley Roberts an das TAS mit dem Hauptbegehren, es habe festzustellen, dass es bezüglich der von der Appellationskommission der FIBA am 4. Februar 2000 beurteilten Streitsache keine Entscheidkompetenz habe. Eventualiter verlangte er insbesondere, die von der FIBA ausgesprochene Sperre aufzuheben und ihm Schadenersatz zuzusprechen.
Am 14. April 2000 beschränkte der Präsident des TAS das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit. Mit Vorentscheid (Preliminary Award) vom 31. August 2000 erklärte sich das TAS zur Beurteilung der Sperre als zuständig und bezüglich der Schadenersatzforderungen als unzuständig.
C.- Am 2. Oktober 2000 reichte Roberts Stanley beim Bundesgericht eine Schiedsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ein, mit der er darum ersuchte, den Vorentscheid des TAS vom 31. August 2000 aufzuheben.
Die FIBA schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das TAS verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2000 hob das Oberlandesgericht München in Gutheissung der Berufung der FIBA den Entscheid des Landesgerichts München I vom 29. Februar 2000 auf und erklärte die Sperre der FIBA als zulässig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) enthält im 12. Kapitel eine Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG) und der Gegenstand des Schiedsverfahrens vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die umstrittene Schiedsklausel sich auf ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz bezieht und beide Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben. Zudem hat der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Sperre für ihn ein in Geld bestimmbares Interesse, so dass der Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur ist (BGE 118 II 353 E. 3b S. 356 mit Hinweisen).
Schliesslich haben die Parteien weder gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG, noch nach Art. 192 IPRG die Schiedsbeschwerde gemäss Art. 190 f. IPRG ausgeschlossen (vgl. dazu BGE 116 II 639 E. 3b), so dass diese Beschwerdemöglichkeit gegeben ist.
Gemäss Art. 190 Abs. 3 IPRG in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG kann und muss ein Vorentscheid eines internationalen Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit direkt angefochten werden (BGE 118 II 353 E. 2 S. 355). Die Schiedsbeschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid des TAS ist damit zulässig.
2.- Das TAS stellte fest, die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten vor der Anrufung der Appellationskommission der FIBA und später bei der Zustimmung zur Prozessordnung Kenntnis des internen Reglements gehabt, welches in Ziff. 12.9 eine Schiedsklausel zu Gunsten des TAS enthalte.
Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Appellation auf dieses Reglement bezogen und dagegen keinen Einwand erhoben, als ihm die Prozessordnung zur Genehmigung unterbreitet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe daher nach Treu und Glauben darauf vertrauen können, dass der Beschwerdeführer alle Regeln bezüglich der Anfechtung von Entscheiden akzeptiert habe. Dies treffe um so mehr zu, als die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen in Deutschland, mit den Prozessregeln der FIBA wohl vertraut gewesen seien. Zudem sei die Schiedsvereinbarung zu Gunsten des TAS in keiner Weise ungewöhnlich. Vielmehr entspreche sie ähnlichen Regelungen vieler anderer Sportverbände. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass Kenntnis nicht mit Zustimmung gleichgesetzt werden könne, sei daher nicht zu hören, zumal der vom Bundesgericht entwickelte Vertrauensgrundsatz unter den gegebenen Umständen verlangt hätte, dass der Beschwerdeführer seinen Vorbehalt gegenüber der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck gebracht hätte. Indem er dies unterlassen habe, habe er die Schiedsklausel anerkannt, welche ihm von der Beschwerdegegnerin anerboten worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt, das TAS habe sich mangels einer rechtsgültigen Schiedsvereinbarung zu Unrecht für zuständig erklärt und damit Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG verletzt.
Zur Begründung führt er sinngemäss aus, in Anwendung des Vertrauensprinzips hätte die Globalverweisung der Beschwerdegegnerin nicht dahingehend verstanden werden können, dass sie die statutarische Schiedsklausel ihm gegenüber angewandt wissen wolle, zumal er nicht Mitglied eines der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Verbandes gewesen sei und sie sich geweigert habe, ihn in ihre "Familie" aufzunehmen.
Zudem habe sie im Schreiben vom 23. Dezember 1999 selbst die Möglichkeit der Berufung an ein staatliches Gericht offen gelassen. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihren Willen, die statutarische Schiedsklausel auch ihm als Nicht-Mitglied gegenüber anzuwenden, spätestens in der Prozessordnung ausdrücklich klarstellen müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe er die Verweise auf die internen Regeln bloss als Hinweis auf die verbandsinterne Rekursmöglichkeit an die Appellationskommission verstehen dürfen. Er habe daher mit der Anrufung dieser Kommission nicht seine Zustimmung zur Schiedsklausel zum Ausdruck gebracht, zumal ein Entscheid dieser Kommission erforderlich gewesen sei, um eine extern anfechtbare Vereinsentscheidung zu erhalten. Auf die Zustimmung zur Schiedsklausel könne auch aus der Unterzeichnung der Prozessordnung vom 25. Dezember 1999 nicht geschlossen werden, weil darin kein entsprechender Hinweis enthalten sei. Der Beschwerdeführer habe damit weder durch Mitgliedschaft bei der "FIBA-Familie" noch durch einen schriftlichen Vertrag der Schiedsklausel zugestimmt.
a) Im Rahmen der Schiedsbeschwerde gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG prüft das Bundesgericht Rügen, wonach das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Recht bejaht oder verneint habe, in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 121 III 495 E. 5; 119 II 380 E. 3c; 117 II 94 E. 5a).
Bei internationalen Streitigkeiten bestimmt sich für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz die erforderliche Form einer Schiedsvereinbarung nach Art. 178 IPRG (Unveröffentlichter Entscheid des BGer. vom 31. Oktober 1996, i.S. N. c. FEI, E. 3; abgedruckt in englischer Übersetzung in: Tribunal Arbitral du Sport [TAS], Court of Arbitration for Sports [CAS], Recueil des sentences du TAS/Digest of CAS Awards 1986-1998, S. 585 ff., S. 588 f.).
Gemäss Art. 178 Abs. 1 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Dieser Nachweis erfordert nicht, dass die Schiedsklausel in den von den Parteien ausgetauschten Vertragsdokumenten selbst enthalten ist. Vielmehr genügt zum Nachweis der Schiedsklausel durch Text, dass in solchen Dokumenten darauf verwiesen wird. Der Verweis braucht die Schiedsklausel nicht ausdrücklich zu nennen, sondern kann auch als Globalverweis ein Dokument einbeziehen, welches eine solche Klausel enthält (Entscheid des BGer. vom 31. Oktober 1996, a.a.O., E. 3c; Wenger, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 178 IPRG; Lucius Huber, Arbitration Clause "By Reference", in: The Arbitration Agreement - Its Multifold Critical Aspects, ASA Special Series Nr. 8, S. 78 ff., S. 83; Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 2. Aufl. , N. 6 zu Art. 178 IPRG mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG ist die Schiedsvereinbarung im Übrigen, d.h. materiell (fr. "quant au fond", it.
"materialmente") gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
Die Prüfung der materiellen Gültigkeit der Schiedsvereinbarung kann daher zunächst nach schweizerischem Recht erfolgen.
Danach beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob auf Grund einer Globalverweisung auf ein Dokument, welches eine Schiedsklausel enthält, auf die Zustimmung der Parteien zu dieser Klausel geschlossen werden kann (Entscheid des BGer.
vom 31. Oktober 1996, a.a.O., E. 3c; Wenger, Basler Kommentar, N. 54 zu Art. 178 IPRG; Huber, a.a.O., S. 84; vgl. auch Stephan Netzle, Arbitration agreements by reference to regulations of sports organisations, in: Arbitration of Sports-Relates Disputes, ASA Special Series No. 11, S. 45 ff. S. 50 ff.). Allgemein ist anzunehmen, dass eine Partei, welche eine Globalverweisung vorbehaltlos akzeptiert und dabei die im verwiesenen Dokument enthaltene Schiedsklausel kennt, dieser zustimmt (Entscheid des BGer. vom 31. Oktober 1996, a.a.O., E. 3c; vgl. auch Huber, a.a.O., S. 82 ff.). Weiter kann davon ausgegangen werden, dass ein Sporttreibender das ihm bekannte Regelwerk eines Verbandes anerkenne, wenn er bei ihm um eine generelle Start- oder Spielerlaubnis ersucht (vgl. für das deutsche Recht: BGHZ 128, 93 = BGH NJW 1995, 583, E. I.1.).
b) Obwohl der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Verbandes war, hat sie gegen ihn mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 (vorsorglich) eine Spielsperre erlassen und ihm gemäss Ziff. 1 der beigelegten Notiz über das Appellationsverfahren als einer von ihren Entscheidungen betroffenen Partei die Möglichkeit eingeräumt, diese Entscheidung bei der Appellationskommission anzufechten. Zudem wurde in Ziff. 6 dieser Notiz bezüglich der Details des Appellationsverfahrens auf das interne Reglement betreffend Appellationen verwiesen. Mit diesem Verweis und den sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer bezüglich der Anfechtung der Sperre gleich behandeln wollte wie ein Mitglied eines ihr zugehörigen Vereins und sie damit von der vollumfänglichen Anwendung des internen Reglements ausging. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe auf Grund der Weigerung der Beschwerdegegnerin, ihn in ihre "Familie" aufzunehmen, schliessen können, sie wolle ihm gegenüber die im internen Reglement enthaltene Schiedsklausel nicht angewandt wissen.
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 1999, weil der darin enthaltene Hinweis auf einen künftigen Entscheid durch ein "Gericht/Schiedsgericht" nicht als Ausschluss der Schiedsklausel gewertet werden kann. Der Beschwerdeführer musste daher auf Grund der Notiz über das Appellationsverfahren davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin wolle das Anfechtungsverfahren insgesamt gemäss ihrem internen Reglement durchführen. Der Beschwerdeführer hat demnach, indem er gemäss diesem Reglement die Appellationskommission anrief, ohne einen Vorbehalt bezüglich der ihm bekannten Schiedsklausel anzubringen, seine Zustimmung zu dieser Klausel zum Ausdruck gebracht. Dies wird dadurch bestätigt, dass er mit der Appellation implizit ein Gesuch um Erteilung einer generellen Spielerlaubnis stellte und die Beschwerdeführerin auch deshalb davon ausgehen konnte, er würde ihre ihm bekannten Regelungen anerkennen.
Da sich die Anerkennung der Schiedsklausel somit bereits aus der vorbehaltlosen schriftlichen Appellation ergibt, kommt der Unterzeichnung der Prozessordnung durch den Beschwerdeführer am 29. Dezember 1999 insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Es ist daher unerheblich, dass in dieser Ordnung nicht ausdrücklich auf die Schiedsklausel verwiesen wurde. Unmassgebend ist auch, dass die Appellationskommission, deren Mitglieder durch die Beschwerdegegnerin ernannt werden, im Gegensatz zum TAS nicht als unabhängiges Schiedsgericht zu betrachten ist. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, das TAS habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Schiedsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 7. Februar 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: