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Original
 
[AZA 0/2]
1P.622/2000/err
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), Im Büel 2, Tuttwil, Beschwerdeführer, vertreten durch K.________, Präsident,
gegen
Oberstufenschulpflege Embrach, vertreten durch A.________, Präsident, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer,
betreffend
Verteilung von Flugblättern auf dem Schulareal, hat sich ergeben:
A.- Mit Schreiben vom 21. März 1999 wandten sich mehrere Schüler des Schulhauses Hungerbühl an die Oberstufenschulpflege Embrach und verlangten, am Schulhausfest vom 29. April 1999 solle auf das Anbieten von Fleisch, insbesondere von Kebab, verzichtet werden, um "Tierleid" zu vermeiden.
Wenn dem Anliegen nicht entsprochen werde, sei ihnen zu gestatten, mit Flugblättern über Fleisch und Kebab aufklären zu dürfen.
Der Präsident der Oberstufenschulpflege Embrach führte daraufhin mit einem der gesuchstellenden Schüler ein (nicht protokolliertes) Gespräch, in dessen Verlauf er beide Anliegen abwies. Nach unbestrittener Darstellung der Oberstufenschulpflege hielt der Präsident dabei fest, dass auf dem Schulareal keine Flugblätter verteilt werden dürften.
Hingegen dürften die Schüler ihre Meinung zum Fleischkonsum am Anschlagbrett kundtun. Entsprechende Texte seien vorgängig der Schulleitung vorzulegen, welche indessen keine inhaltliche Zensur vornehmen werde.
In der Folge schaltete sich K.________, Präsident des VgT, ein. In einem Gespräch vom 20. April 1999 hielt der Präsident der Oberstufenschulpflege Embrach an seinem Standpunkt fest. Das Schulhausfest fand wie vorgesehen am 29. April 1999 statt, wobei anstelle von Kebab Hamburger angeboten wurden.
B.- Der VgT wandte sich mit "Verwaltungsbeschwerde" an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Schulpflege Embrach sei anzuweisen, das Verteilen von Flugblättern auf dem Schulareal grundsätzlich zu bewilligen und ein ausnahmsweise zulässiges Verbot sachlich zu begründen.
Die Bildungsdirektion überwies den Rekurs zuständigkeitshalber dem Bezirksrat, welcher ihn am 16. Dezember 1999 im Sinne der Erwägungen abwies.
Der VgT focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde am 29. August 2000 abwies. Es ging davon aus, es sei anzunehmen, jedoch aufgrund der Akten nicht belegt, dass die Schüler oder einzelne unter ihnen Mitglieder des Beschwerdeführers seien. Ob die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfüllt gewesen seien, könne indessen dahingestellt bleiben. Aufgrund der vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass die Flugblätter nicht nur Texte tierschützerischen Inhalts enthalten, sondern darüber hinaus im Namen des Beschwerdeführers verfasst werden sollten. Der Beschwerdeführer sei daher selber von der ergangenen Verfügung betroffen im Sinne von § 21 lit. a VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die verfügungsmässige Anordnung der Schulpflege, die gesuchstellenden Schüler könnten ihre Meinung zum Fleischkonsum anlässlich des Schulhausfestes in Form einer "Präsentation" und unter Verwendung des (Schüler-)Anschlagbrettes kundtun, nicht aber mittels Verteilen von Flugblättern, verletze weder die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers noch jene der gesuchstellenden Schüler. Es erachtete diese die Modalitäten der Ausübung betreffende Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit der Schüler/innen sowohl unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Benützung der Räumlichkeiten einer öffentlichrechtlichen Anstalt als auch des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen einer Lehranstalt und ihren Schülern als zulässig.
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Oktober 2000 wegen Verletzung der von Art. 16 BV und von Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfreiheit beantragt der VgT, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Die Oberstufenschulpflege Embrach wirft dem VgT vor, die Sachverhaltsdarstellung während des laufenden Verfahrens zu verändern bzw.
zu erweitern. So schreibe er im ersten Abschnitt seiner Beschwerde, "mehrere Mitglieder des VgT" würden im Schulhaus Hungerbühl die Schule besuchen. Das Verfahren habe einen Schüler betroffen, der heute nicht mehr Mitglied des VgT sei. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
D.-Mit unverlangter Eingabe teilt der VgT in Bezug auf die Vernehmlassung der Oberstufenschulpflege Embrach mit, es sei unwahr, dass der betroffene Schüler, H.________, dem VgT nicht mehr angehöre. Er beantrage, gegen die Oberstufenschulpflege eine Disziplinarstrafe wegen Irreführung der Rechtspflege auszufällen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe seine in Art. 16 Abs. 1 und 2 BV und Art. 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit verletzt, indem es die Abweisung des Gesuches mehrerer Schüler des Schulhauses Hungerbühl, am Schulhausfest vom 29. April 1999 entweder kein Fleisch anzubieten oder ihnen zu gestatten, an einem Stand Broschüren mit tierschützerischem Inhalt zu verteilen, geschützt habe.
Es fragt sich, inwieweit der Beschwerdeführer zu dieser Rüge legitimiert ist, und soweit dies der Fall ist, ob sie begründet ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG können Vereine die Verletzung von Freiheitsrechten ihrer Mitglieder mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen, wenn sie nach ihren Statuten die durch die angerufenen verfassungsmässigen Rechte geschützten Interessen ihrer Mitglieder zu wahren haben, und die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl ihrer Mitglieder vom angefochtenen Rechtsakt betroffen ist (BGE 125 I 369 E. 1a; 123 I 221 E. 2).
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, ein grosser Teil seiner Mitglieder seien Schüler oder gehe im Schulhaus Hungerbühl in Embrach zur Schule. Dem Bundesgericht ist aus verschiedenen Verfahren bekannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen schweizweit allgemein im Tierschutzbereich tätigen Verein handelt. Die umstrittene Verfügung kann somit nicht eine Grosszahl, sondern höchstens einzelne seiner Vereinsmitglieder betreffen, weshalb der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist, diese für die von ihr betroffenen Vereinsmitglieder anzufechten. Ob der VgT nach seinen Statuten überhaupt auch die Meinungsfreiheit seiner Mitglieder zu wahren hat, ist fraglich, kann unter diesen Umständen jedoch offen bleiben.
b) Wenn das Verwaltungsgericht Zürich im angefochtenen Entscheid ausführt, die gesuchstellenden Schüler hätten die Flugblätter tierschützerischen Inhalts auch "im Namen des Beschwerdeführers" verfassen sollen, um gestützt darauf die Rekursberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen, so kann damit wohl allein gemeint sein, der Beschwerdeführer sei "durch die angefochtene Anordnung berührt", habe "ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung" (§ 21 lit. a i.V.m. § 70 VRG) und sei damit nach kantonalem Verfahrensrecht beschwerdeberechtigt. Weder der Beschwerdeführer selber noch die kantonalen Instanzen gingen davon aus, die Schüler hätten einen Vereinsanlass durchführen wollen und in diesem Sinne als Vertreter im Namen des Vereins um eine Bewilligung für diesen nachgesucht. Eine derartige Flugblatt-Aktion des Beschwerdeführers selber bildete nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens und kann daher auch nicht Gegenstand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein.
Sollten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Benützung der Räumlichkeiten einer öffentlichrechtlichen Anstalt auch so zu verstehen sein, verletzt der angefochtene Entscheid jedenfalls die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht. Eine Flugblatt-Aktion des Beschwerdeführers konnten die zuständigen Behörden ohne weiteres ohne Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers als an einem Schulanlass in den Räumen der öffentlichen Schule grundsätzlich verbotene Propaganda eines aussenstehenden Dritten untersagen.
c) Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der betroffenen Schüler geschützt, die sich auf das besondere Rechtsverhältnis zwischen der öffentlichen Schule und ihren Schülern stützt. Von dieser Einschränkung und damit von einer allfälligen Verletzung der Meinungsfreiheit sind die Schüler betroffen. Deren verfassungsmässige Rechte geltend zu machen, ist der Beschwerdeführer nicht befugt. Art. 88 OG setzt eine persönliche, eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers voraus.
Soweit er mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung der Meinungsfreiheit der Schüler geltend macht, ist auf diese nicht einzutreten.
d) Wollte der Beschwerdeführer rügen, seine Meinungsfreiheit sei dadurch verletzt, dass die Schüler daran gehindert wurden, in ihrem Namen an einem Schulanlass Tierschutzpropaganda im Sinne und mit Flugblättern des Beschwerdeführers zu betreiben, liegt er mit diesem Anliegen nicht im Schutzbereich dieses Grundrechts. Die Meinungsfreiheit schützt das Recht einer Person, ihre Meinung frei zu äussern. Dieses Freiheitsrecht gewährleistet nicht auch ein Recht jeder Person, dass Dritte - hier die Schüler - eine Meinung, Ideen oder Propaganda, die sie selber ebenfalls vertritt, frei und ungehindert verbreiten dürfen. Der Beschwerdeführer ist daher dadurch, dass die Schüler die auch durch ihn betriebene Tierschutzpropaganda nicht verbreiten durften, nicht in seiner Meinungsfreiheit verletzt.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.
2.- Der Beschwerdeführer beantragt, gegen die Oberstufenschulpflege Embrach eine Disziplinarstrafe auszufällen, weil diese in der Vernehmlassung wahrheitswidrig behauptet habe, der Schüler H.________ sei nicht mehr Mitglied des VgT.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, H.________ sei Vereinsmitglied, weder im kantonalen Verfahren noch hier belegte, ist dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens ohne jede Bedeutung. Es erübrigt sich daher, diese Frage weiter abzuklären. Eine Disziplinarstrafe gegen die Oberstufenschulpflege fällt von vornherein nicht in Betracht.
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstufenschulpflege Embrach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. Februar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: