«AZA 7»
I 648/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 8. Februar 2001
in Sachen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Thürig, Luzernerstrasse 51A, Kriens,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Die 1947 geborene M.________ arbeitete seit 1989 etwa 20 Stunden pro Woche in der Käserei ihres Ehemannes (Verkaufs- und Bürotätigkeit) und besorgte daneben den Haushalt. Am 29. Januar 1996 meldete sie sich wegen multipler Beschwerden (chronisches vertebrales Syndrom multifaktorieller Ursache, Status nach Sturz am 21. Oktober 1994 mit akuter Exazerbation des cervicovertebralen Syndroms, Knieinstabilität beidseits/Laxizität der Bänder, Verdacht auf Kompressionssyndrom der oberen Thoraxappertur, Verdacht auf Prinz-Metallangina, medial betonte Gonarthrose
und Femoropatellararthrose rechts) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten (Berichte des Spitals X.________ vom 20. April 1994, 5. Mai 1994 und 7. November 1994, der Klinik Y.________ vom 2. Juni 1995, des Hausarztes Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 2. Mai 1996 und der Klinik Z.________ vom 24. Juni 1997), liess die Einsatzfähigkeit der Versicherten im Haushalt abklären (Bericht vom 20. Mai 1996) und holte einen Arbeitgeberbericht (ohne Datum) ein. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach M.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente (in der Höhe von Fr. 712.- [ab 1. Januar 1997: Fr. 731.-] pro Monat) zu (Verfügung vom 26. März 1998).
B.- Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, Durchführung einer medizinischen Expertise betreffend ihren Gesundheitszustand und Erläuterung der Grundlagen für die Berechnung der Rente. Zur Stützung ihres Standpunktes liess sie weitere medizinische Akten einreichen (Berichte der Klinik A.________ vom 19. Februar und vom 23. November 1998, Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 7. Mai 1998, Berichte des Dr. med. W.________, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital B.________ vom 24. August 1998 und 11. Januar 1999). Mit Entscheid vom 24. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 26. März 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und neu verfüge (Ziff. 1); im Weitern sprach das Gericht M.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4156.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zu (Ziff. 2).
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2 des Dispositives des kantonalen Entscheides seien aufzuheben und es sei in Bestätigung der Verfügung vom 26. März 1998 festzustellen, dass die Ablehnung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgt sei.
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und ein Schreiben des Dr. med. H.________, Spécialiste en Chirurgie Orthopédique, Hôpital C.________, vom 19. November 1999 einreichen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die anwendbaren Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ; Art. 28bis Abs. 1 IVV) und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei teilweise Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die von ihr einer einlässlichen Würdigung unterzogenen medizinischen Akten keine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades darstellten. Denn in den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erstellten medizinischen Unterlagen würden unterschiedliche (namentlich in den Berichten des Dr. med. F.________ und der Klinik Z.________ und teilweise widersprüchliche (in den Berichten des Dr. med. F.________) Angaben zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit der Versicherten gemacht. Dies sowie der Umstand, dass ungeklärt sei, ob die im Jahre 1998 zusätzlich festgestellte kongenitale Missbildung im Bereich der hinteren Schädelgrube (Schreiben der Klinik A.________ vom 23. November 1998 und Bericht des Dr. med. W.________ vom 11. Januar 1999) bereits im Verfügungszeitpunkt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt habe, rechtfertige die Anordnung einer umfassenden polydisziplinären Untersuchung. Dementsprechend habe die IV-Stelle die Versicherte durch eine medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) begutachten zu lassen, wobei auch Art und Umfang der der Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten abzuklären seien.
b) Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen für angezeigt hielt und die Sache zu weiteren Beweiserhebungen (Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückwies (vgl. BGE 122 V 162 unten f.). Denn auf die im Bericht der Klinik Z.________ vom 24. Juni 1997 (Hospitalisation vom 20. Mai bis 12. Juni 1997) enthaltene Einschätzung, wonach die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig sei, kann, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird, schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die getätigten Abklärungen primär auf das Schlafapnoesyndrom ausgerichtet waren, dessentwegen die Versicherte in die Klinik eingewiesen worden war (vgl. Bericht der Klinik A.________ vom 24. Juni 1997, Abschnitt "Jetziges Leiden": "Die Patientin wurde uns zur weiteren Abklärung eines Schlafapnoesyndroms zugewiesen."). Aus dem Umstand, dass die Kniebeschwerden weder in der Diagnose erwähnt noch untersucht wurden, kann jedenfalls, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, schon mit Blick auf die Art des Leidens nicht geschlossen werden, dass dieses sich damals "wohl kaum behindernd" ausgewirkt habe; denn aus den übrigen medizinischen Akten geht deutlich hervor, dass die Versicherte schon seit längerer Zeit an einer Gonarthrose rechts bei Status nach multiplen Voroperationen und an einer anterioren Instabilität des linken Kniegelenks mit fehlendem vorderen Kreuzband und Status nach Meniskusteilentfernung litt (Berichte der Klinik A.________ vom 19. Februar 1998 und des Dr. med. F.________ vom 2. Mai 1996). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der mit 50 % angegebenen Arbeitsunfähigkeitsschätzung mit berücksichtigt worden sind. Wegen der Ausklammerung des - die Arbeitsfähigkeit nicht unwesentlich beeinträchtigenden (vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. Mai 1996) - Knieleidens lägen deshalb selbst dann keine übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen zur Frage der leidensbedingten Einschränkung vor, wenn die im angefochtenen Entscheid im einzelnen dargelegten, auslegungsbedürftigen Äusserungen des Dr. med. F.________ - der Beschwerdeführerin folgend - dahingehend interpretiert würden, dass die Versicherte in einer leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, bei einer verminderten Belastbarkeit von 50 %.
Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin auch insoweit, als sie geltend macht, die nach dem Verfügungserlass erstellten Berichte, in welchen auf eine kongenitale Missbildung im Bereich der hinteren Schädelgrube hingewiesen werde (Schreiben der Klinik A.________ vom 23. November 1998 und Bericht des Dr. med. W.________ vom 11. Januar 1999), hätten ausser Betracht zu bleiben, weil sie in keiner Weise aufzeigten, dass die Versicherte bereits vor Verfügungserlass an noch nicht festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe. Denn entgegen der Auffassung der IV-Stelle sind die Ausführungen in den erwähnten medizinischen Akten in zeitlicher Hinsicht nicht so differenziert, dass das Bestehen von Beschwerden vor Verfügungserlass (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ohne weiteres ausgeschlossen werden könnte und sich weitere Abklärungen erübrigten. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich zutreffend festhält, dass die von Dr. med. H.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. April 1999 für das vorliegende Verfahren ohne Belang sei, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese sich auf den Sachverhalt nach Verfügungserlass beziehende Einschätzung unberücksichtigt gelassen hat.
3.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG).
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zulasten der IVStelle zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdegegnerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein-
schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli-
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: