«AZA 7»
U 227/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 9. Februar 2001
in Sachen
A.________, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch M.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jürg K. Schlatter, Hauptstrasse 84, Parkhof, Kreuzlingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 4. Dezember 1996, in Bestätigung eines Schreibens vom 9. Dezember 1996 die Leistungspflicht aus dem versicherten Unfall, welchen A.________ als Bauarbeiter der Firma X.________ am 9. September 1996 erlitten hatte, auf 30. Dezember 1996 einstellte (Verfügung vom 12. November 1997),
dass die Anstalt die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 1. Mai 1998 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 31. März 2000),
dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides, zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 30. Dezember 1996 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
dass der Versicherte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen lässt,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wogegen sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen,
dass das kantonale Gericht die zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG nach der Rechtsprechung geltenden Grundsätze richtig dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz sodann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt hat, dass die Adäquanzkriterien in diesem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall (BGE 115 V 140) nicht erfüllt sind,
dass diese Schlussfolgerung von keinem der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände widerlegt oder auch nur - in zu weiteren Abklärungen Anlass gebender Weise - verunsichert wird,
dass insbesondere die Argumentation fehl geht, es sei der Beurteilung der adäquaten Kausalität nicht der für psychogene Fehlentwicklungen geltende Kriterienkatalog, sondern jener für milde Schädel-Hirn-Verletzungen geltende (BGE 117 V 383) zu Grunde zu legen, steht doch fest, dass die Entwicklung nach dem Unfall frühzeitig und in für den Heilungsverlauf massgeblicher Weise durch eine psychogene Symptomausweitung, verbunden mit der prekären sozialen Lage, ungünstig beeinflusst wurde, wie unter anderem der Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 31. Oktober 1996 mit aller Deutlichkeit beweist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 1 OG) fehlt,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Wincare Versicherungen
zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: