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2A.27/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
13. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, Zurzach,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
betreffend
Ausweisung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Verfügung vom 30. Mai 2000 und Einspracheentscheid vom 21. August 2000 ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Ausweisung des aus dem Kosovo stammenden jugoslawischen Staatsangehörigen A.________, geb. 1. Januar 1975, an. Am 24. November 2000 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Rekursgerichtes sei aufzuheben, von einer Ausweisung sei abzusehen und A.________ sei stattdessen zu verwarnen bzw. es sei ihm die Ausweisung lediglich anzudrohen.
2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; ist ein Grund für die Ausweisung gesetzt, erscheint eine solche aber nicht als verhältnismässig, soll sie angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsentscheid über eine Ausweisung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (vgl.
BGE 125 II 521; 122 II 433; 114 Ib 1).
b) Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2000 rechtskräftig wegen Betäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren Zucht- haus und einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt.
Damit hat er den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), handelte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen als skrupelloser, selbst nicht drogensüchtiger Händler. Sein Verschulden erweist sich als sehr schwer, was unter ande-rem aus der Art der Delinquenz und der ihm auferlegten Strafe hervorgeht. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ändert ein allfälliger Aufschub des Vollzugs der ihm auferlegten strafrechtlichen Landesverweisung daran unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten nichts (BGE 122 II 433 E. 2b S. 435 f.). Das Bundesgericht wendet selbst bei hier aufgewachsenen Ausländern einen strengen Massstab an, wenn sie wegen schweren Betäubungsmitteldelikten strafbar geworden sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Um so mehr muss dies für den Beschwerdeführer gelten, der im Jahre 1991 als 16-Jähriger im Familiennachzug in die Schweiz gelangt ist.
Inzwischen hat er rund neun Jahre hier gelebt; davon hat er aber mehr als drei Jahre in Haft verbracht. Auch wenn er sich im Strafvollzug vorwiegend in letzter Zeit recht gut verhalten haben will, verlief dieser, wenigstens zu Beginn, nicht reibungslos.
Seit 1992 ist der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau verheiratet. Aus der Ehe gingen 1993 und 1995 zwei Söhne hervor. Alle Angehörigen verfügen über die Niederlassungsbewilligung.
Bis zu seiner Verhaftung, zuletzt zusammen mit seiner eigenen Familie, wohnte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern. Obwohl eine Rückkehr nach Jugoslawien bzw. in den Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist sie dem Beschwerdeführer, der dort seine Kindheit und Jugend verbracht hat und in der Schweiz nicht besonders gut integ- riert ist, genauso zumutbar wie seinen Angehörigen. Auch die Ehefrau scheint nur wenig integriert zu sein, und die Kinder befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stehen unzählige Landsleute vor der Situation, freiwillig in den Kosovo zurückzureisen oder gezwungenermassen dorthin zurückkehren zu müssen, selbst wenn sie sich in der Schweiz nichts haben zu Schulden kommen lassen.
Die privaten, insbesondere persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers vermögen daher die sicherheitspolizeilichen Interessen an der Ausweisung nicht aufzuwiegen. Damit erweist es sich auch nicht als erforderlich, die Ausweisung durch deren Androhung zu ersetzen.
c) Die Ausweisung verletzt vorliegend nicht die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV). Unabhängig davon, wieweit ein entsprechender Anspruch besteht, sind jedenfalls die Voraussetzungen eines Eingriffs gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) erfüllt (vgl.
BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; 122 II 433 E. 3b S. 439 ff.).
Die Ausweisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage so-wie auf einem zulässigen öffentlichen Interesse und ist angesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers selbst dann als verhältnismässig zu beurteilen, wenn eine Ausreise in die Heimat für seine Angehörigen unzumutbar sein sollte, was aber, wie dargelegt, nicht zutrifft.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: