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2P.309/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
13. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Merz.
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In Sachen
W.________, Gesuchsteller,
gegen
Fürsorgebehörde Binningen, Gemeindeverwaltung, Curt-Goetz-Strasse 1, Binningen, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,
betreffend
Fürsorgeleistungen
(Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 13. Oktober 2000), hat sich ergeben:
A.- W.________ gelangte mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Juni 2000 ans Bundesgericht, worin er sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. März 2000 zur Wehr setzte, mit dem dieses eine Neuberechnung von Fürsorgeleistungen bestätigt hatte.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2000 wies die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
B.- W.________ hat am 20. November 2000 beim Bundesgericht eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete und an den Präsidenten des Bundesgerichts adressierte Rechtsschrift eingereicht mit dem Antrag,
"das vorliegende Urteil vom 13.10.2000 aufzuheben,
mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
sowie meine staatsrechtliche Beschwerde vom 4. Juni
2000 unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV in fairer
Weise neu zu behandeln".
Ausserdem verlangte er, dass die Motive "der mit dem Fall betrauten Personen" untersucht werden.
C.- Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung teilte mit Schreiben vom 23. November 2000 W.________ mit, Aufsichtsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichts seien nicht möglich; das einzige in Frage kommende Rechtsmittel sei die Revision, welche jedoch nach Art. 136 ff. OG an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei; allgemeine Urteilskritik sei kein Revisionsgrund.
D.- Mit Eingabe vom 30. November 2000 erklärte W.________, er wiederhole seinen "Antrag auf genaue Untersuchung der Motive durch die zuständige Stelle" und "erwarte" eine Revision des Urteils vom 13. Oktober 2000. Gleichzeitig ersuchte er betreffend das Revisionsverfahren um den Ausstand "sämtlicher am Urteil vom 13. Oktober mitwirkenden Personen".
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Gerichtspersonen, gegen welche sich das Ausstandsbegehren vom 30. November 2000 richtet, wirken am vorliegenden Entscheid nicht mit. Aus diesem Grunde ist das Ausstandsgesuch gegenstandslos. Im Übrigen genügt als Ausschliessungsgrund nicht, dass eine Gerichtsperson bereits am beanstandeten Urteil mitgewirkt hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b OG; BGE 105 Ib 301 E. 1b/c S. 303 f.). Zudem werden in den Rechtsschriften des Gesuchstellers keine Gründe im Sinne von Art. 23 lit. c OG vorgetragen, welche eine Befangenheit der am Urteil vom 13. Oktober 2000 Mitwirkenden objektiv als begründet erscheinen liessen; auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 120 V 357 E. 3a in fine S. 365; 118 Ia 282 E. 3d S. 286, je mit Hinweis).
Aus dem Umstand, dass der Entscheid nach Auffassung des Gesuchstellers rechtsfehlerhaft ist, lässt sich Befangenheit der Gerichtspersonen nicht ableiten (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 113 Ia 407 E. 2b S. 410).
b) Wie der Präsident des Bundesgerichts mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 gegenüber dem Gesuchsteller bestätigt hat, ist gegen Urteile des Bundesgerichts eine Aufsichtsbeschwerde an ihn nicht gegeben.
c) Die Eingaben des Gesuchstellers vom 20. und
30. November 2000 sind als Revisionsgesuch zu behandeln. Der Gesuchsteller stützt dieses auf Art. 136 und 137 OG . Nachdem ihm die vollständige Ausfertigung des fraglichen Urteils vom Bundesgericht am 11. November 2000 zugestellt wurde, hat er mit beiden Rechtsschriften die in Art. 141 Abs. 1 lit. a und b OG festgelegten Fristen eingehalten. Als unterliegende Partei des vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahrens ist er zur Revision legitimiert.
d) Der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Auch wenn er einen der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe nicht ausdrücklich nennen muss, so hat er doch sein Revisionsgesuch derart zu begründen, dass daraus ersichtlich wird, warum und nach welcher Bestimmung er Revision begehrt und inwiefern die Voraussetzungen eines Revisionsgrundes vorliegen sollen.
2.- a) Soweit der Gesuchsteller wegen "Verletzung verfassungsmässiger Rechte seitens des Kantons Baselland" die Revision verlangt und dabei auf seine Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde vom 4. Juni 2000 verweist, kann hierauf mangels eines Revisionsgrundes nicht eingetreten werden.
b) aa) Alsdann beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 136 lit. b und c OG . Danach ist eine Revision zulässig, wenn das Bundesgericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), bzw. wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c). Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. November 2000, in welcher er sich erstmals ausdrücklich auf diese Bestimmungen beruft, enthält keine darauf bezogenen Darlegungen. Gemäss Art. 140 OG genügt das alleinige Zitieren von Revisionsbestimmungen für ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch nicht (vgl. E. 1d). In der Rechtsschrift vom 20. November 2000 beanstandet der Gesuchsteller zwar, dass das Bundesgericht insbesondere seine Fragen, die er in einem nach Erhalt des Urteilsdispositivs eingereichten Schreiben vom 17. Oktober 2000 formuliert hatte, nicht beantwortete und es auch sonst auf mehrere Gesichtspunkte "mit keinem Wort" einging. Hierbei handelte es sich indes nicht um Anträge im Sinne der genannten Bestimmungen, vielmehr begehrte der Gesuchsteller im Rahmen der Begründung des ausgesprochenen Urteils eine Stellungnahme zu den von ihm aufgeworfenen Fragen. Zudem hat das Bundesgericht diese Punkte nicht versehentlich unbeurteilt gelassen, sondern ist bewusst (z.B. mangels hinreichender Begründung durch den Gesuchsteller nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) darauf nicht eingegangen.
Letzteres gilt auch, soweit es wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auf alle Anträge des Gesuchstellers eintrat.
bb) Das erwähnte Vorbringen des Gesuchstellers erfüllt ebenso wenig wie dessen sonstige Einwendungen den Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG. Nach dieser Bestimmung, die der Gesuchsteller im Übrigen gar nicht ausdrücklich anführt, kann eine Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nichtberücksichtigen ist so zu verstehen, dass das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (vgl.
BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 96 I 279 E. 3 S. 280). Wenn das Bundesgericht die Behandlung bestimmter Gesichtspunkte aus prozessrechtlichen Gründen versagt, so liegt darin nicht ein versehentliches Unberücksichtigtlassen von Tatsachen.
Sodann ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht entscheiderhebliche Tatsachen "wegen mangelndem Aktenstudium" nicht berücksichtigt hätte. Was für Tatsachen dies sein sollen, legt der Gesuchsteller nicht in einer Art. 140 OG genügenden Form dar. Sofern er eine Missachtung der zulässigen Höhe der Kürzung der Fürsorge rügt, übersieht er bereits, dass nicht die "Kürzung" (wegen Rechtsmissbrauchs), sondern eine "Neuberechnung" der Sozialhilfe Verfahrensgegenstand war. Ausserdem stellen Rügen selber keine Tatsachen im Sinne des Art. 136 lit. d OG dar.
cc) Richtig besehen kritisiert der Gesuchsteller letztlich im Wesentlichen die rechtlichen Erwägungen im Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2000. Die Revision ist jedoch nicht zulässig zur Korrektur einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts oder einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von richtig aufgefassten Tatsachen (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280; Jean-FrançoisPoudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, 1992, N. 4 zu Art. 136 OG, S. 16 f.). Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das nur zulässig ist, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorhanden ist. Deshalb sind strenge Anforderungen zu stellen; sie darf insbesondere nicht zu einer Wiedererwägung ausgestaltet werden (vgl. Wilhelm Birchmeier, Bundesrechtspflege, 1950, N. 2a zu Art. 136 OG, S. 497; Poudret, a.a.O., Bd. V, Titre VII N. 3, S. 9-11).
c) Des Weiteren macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Art. 137 lit. b OG geltend. Dieser ist gegeben, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171). Der Gesuchsteller bringt vor, dass weder die Fürsorgebehörde noch der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft "Fragen zur verfassungsmässigen Existenzsicherung" beantwortet und ihm das Werk "Handbuch Fürsorge" herausgegeben habe, "welches mit grösster Wahrscheinlichkeit die Widersprüche zwischen kant. Fürsorgegesetzen und allgemeiner Sozialpolitik des Kantons beweisen könnten".
Das Bundesgericht ist bei der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich an die Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden, was neue tatsächliche Vorbringen vor Bundesgericht in der Regel - wie hier - ausschliesst und damit auch allfälligen Revisionsbegehren gemäss Art. 137 lit. b OG enge Schranken setzt (vgl. BGE 124 IV 92 E. 1 S. 93; 118 Ia 366 E. 2 S. 367 f.; 107 Ia 187 E. 2 S. 190 f.). Im Übrigen genügen die Darlegungen des Gesuchstellers den Anforderungen des Art. 140 OG nicht, da sich aus ihnen nicht ergibt, dass er nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfahren hat (vgl.
E. 1d). Wie er ausserdem selber zugibt, ist das fragliche Vorbringen vom Bundesgericht bereits im Urteil vom 13. Oktober 2000 als Novum zurückgewiesen worden, so dass es sich bezüglich des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens nicht mehr um eine neue Tatsache im Sinne des Art. 137 lit. b OG handeln kann.
d) Schliesslich ruft der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 30. November 2000 den Revisionsgrund des Art. 136 lit. a OG an. Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes über die Besetzung des Gerichtes oder Art. 57 OG über die Aussetzung der Entscheidung verletzt wurden, sowie im Falle des Art. 28 OG. Ausstandspflichten im Sinne des Art. 28 OG wurden nicht verletzt (siehe E. 1a). Der Gesuchsteller rügt aber auch, es habe sich bei seiner "staatsrechtlichen Beschwerde um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung" gehandelt, so dass das Gericht in der Besetzung mit fünf und nicht - wie erfolgt - mit drei Richtern hätte entscheiden müssen. In diesem Zusammenhang legt er indes nicht dar, inwiefern über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (vgl. E. 1d). Unter Einbezug seiner Rechtsschrift vom 20. November 2000 ist allenfalls denkbar, dass er damit die dort angesprochenen Bereiche der Rückerstattungspflicht von Fürsorgegeldern sowie der Anrechenbarkeit von durch Dritte gewährten Darlehen meint. Das Bundesgericht führte im Urteil vom 13. Oktober 2000 (in E. 2b und 5) dazu aus, der Gesuchsteller habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichts falsch sein soll und inwiefern das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung verletzt sein könnte. Ob die Beschwerde hinreichend begründet war oder nicht, stellte insoweit jedoch nicht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 136 lit. a OG dar, die nur in der Besetzung mit fünf Richtern entschieden werden kann. Bei Betrachtung der staatsrechtlichen Beschwerde vom 4. Juni 2000 sind die betreffenden Annahmen im Urteil vom 13. Oktober 2000 im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
3.- Damit erweist sich das Revisionsgesuch insgesamt als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Der Gesuchsteller beantragt unentgeltliche Prozessführung für das Revisionsverfahren. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Nach dem Gesagten ist dies vorliegend nicht gegeben, da sich das Revisionsgesuch im Wesentlichen auf Urteilskritik beschränkt und kaum den Begründungsanforderungen des Art. 140 OG genügt. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Somit wird der Gesuchsteller dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Fürsorgebehörde Binningen sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: