[AZA 7]
U 117/00 Ca
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 13. Februar 2001
in Sachen
A.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Lindgüetli, Hermann Götz-Strasse 21, Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 21. April 1997 reduzierte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die dem 1956 geborenen A.________ bisher geleisteten, auf einer berufskrankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit basierenden Taggelder mit Wirkung ab 1. April 1997 um die Hälfte, weil der Versicherte ab diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Berufskrankheit wieder zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. August 1997 fest.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen eingereichte Beschwerde durch Entscheid vom 10. Februar 2000 mit der Feststellung ab, dass A.________ ab dem 22. Januar 1998 keinen Anspruch auf Leistungen der SUVA mehr habe.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid vom 27. August 1997 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er über den 22. Januar 1998 hinaus weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe. Eventuell sei die Sache zwecks Vornahme neuer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Daran hält sie auch in Kenntnis des vom Versicherten nachgereichten Gutachtens des PD Dr. F.________ vom 13. September 2000 fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Berufskrankheit (Art. 9 UVG) wie auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf den für die (Taggeld-) Leistungspflicht des sozialen Unfallversicherers (Art. 6, Art. 9 Abs. 3 und Art. 16 UVG ) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.
2.- Die Vorinstanz hat sodann in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der Aktenlage, worauf ebenso verwiesen sei, zutreffend auf das Fehlen eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperschädigung geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Frage stellen will, gelingt ihm dies nicht. Diese hat zu Recht unter Hinweis auf BGE 115 V 143 Erw. 8c sowie RKUV 1988 Nr. 55 S. 363 Erw. 3b/aa auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde abgestellt und damit im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 8. Februar 2000; I 362/99) auch darauf verzichten dürfen, den Beschwerdeführer sowie den die Schleimbeutelentzündung am 4. Dezember 1995 für die damalige Arbeitgeberin der SUVA meldenden Vorarbeiter als Zeugen nachträglich zu den Geschehnissen am 29. November 1995 genauer zu befragen. Weshalb der Inspektorenbericht vom 29. Januar 1996 zum Beweis zugelassen werden durfte, hat die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2000 dargetan, worauf ebenfalls verwiesen sei.
Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass einzig die mit Bericht vom 4. Dezember 1995 gemeldete Schleimbeutelentzündung, welche der behandelnde Arzt Dr. K.________ als Epikondylitis radialis rechts nach berufsbedingter Überlastung (Arbeiten mit der Kelle) diagnostizierte (Berichte vom 13. Dezember 1995 und 19. Januar 1996), überhaupt geeignet ist, eine Leistungspflicht der SUVA im fraglichen Zeitraum zu begründen. Nach der gesamten Aktenlage kann jedoch die Epikondylitis im Zeitpunkt, auf welchen die Vorinstanz die Leistungspflicht begrenzte (22. Januar 1998), nicht (mehr) aus dem zwischenzeitlich entstandenen gesamthaften, massiv ausgeweiteten und überlagernden Beschwerdebild ausgesondert werden, dessen qualifizierte berufsbedingte Genese nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewiesen ist oder durch weitere Abklärungen erstellt werden könnte. Dies gilt jedenfalls für die psychischen Belange, sodass sich eine psychiatrische Begutachtung erübrigt, hat aber auch für die organische Seite seine Richtigkeit, was selbst aus dem letztinstanzlich eingereichten Parteigutachten des PD Dr. F.________ vom 13. September 2000 zu folgern ist. Somit gehen die Vorbringen des Versicherten zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Ellenbogen- und Schulterbeschwerden sowie der psychischen Störung an der Sache vorbei.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: