BGer I 208/2000
 
BGer I 208/2000 vom 15.02.2001
[AZA 0]
I 208/00 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 15. Februar 2001
in Sachen
R.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Verfügung vom 5. Juni 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1953 geborenen R.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. Februar 2000 ab.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 5. Juni 1998 sei ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Zusatzrente für Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 IVG). Darauf kann verwiesen werden.
b) Die Vorinstanz hat sodann in Würdigung der Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. J.________ vom 1. Dezember 1997 sowie B.________ vom 16. Oktober 1997 einerseits sowie in zutreffender Widerlegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen andererseits richtig dargetan, dass der Versicherte als Bauarbeiter wie auch in einer anderen Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit um 50 % eingeschränkt ist. Dergestalt vermöchte er Jahreseinkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 19'289.- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'358.- zu einem Invaliditätsgrad von 62 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Auf eine Zusatzrente für die Ehefrau bestehe kein Anspruch, da diese zu keiner Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und ebenso wenig die in Art. 34 Abs. 1 lit. a IVG geforderte Mindestbeitragsdauer erfülle. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, die bereits dem kantonalen Gericht vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Dafür, dass die Ehegattin eine der in Art. 34 Abs. 1 IVG umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente für Ehegatten erfüllen könnte, finden sich in den Akten entgegen der Behauptung des Versicherten keine Anhaltspunkte.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: