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Original
 
«AZA 7»
U 200/00 Hm/Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 20. Februar 2001
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, Bern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1963 geborene S.________ arbeitete seit 1986 als Computertechniker bei der Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 4. Dezember 1994 wurde er in eine Heckauffahrkollision verwickelt, als er vor einem Fussgängerstreifen anhielt, um einem wartenden Fussgänger den Vortritt zu gewähren. Bereits auf der Unfallstelle traten Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit auf, weshalb er sich noch gleichentags ins Regionalspital B.________ begab, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Chefarzt für Epilepsie und Neurorehabilitation an der Klinik Y.________, vom 24. April 1998, sowie auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.________ vom 25. Mai 1998, eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 1998, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor. Die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene Faktoren zurückzuführen und stünden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 1994, weshalb die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf den 31. Juli 1998 eingestellt würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 1999 fest.
B.- Beschwerdeweise liess S.________ in der Hauptsache beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die Zeit nach dem 31. Juli 1998 zu erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde diesbezüglich gut (Entscheid vom 28. März 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. Die als Mitinteressierte beigeladene Sanitas verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Blick auf die im Vernehmlassungsverfahren von S.________ eingereichten Unterlagen (u.a. Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 28. Juni 2000) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die SUVA beantragt sinngemäss die Einholung eines zusätzlichen neuro-otologischen Gutachtens. S.________ lässt dagegen einwenden, auf den Beweisantrag sei wegen Verspätung nicht einzutreten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1994 auch über den 1. August 1998 hinaus Leistungen, namentlich Taggelder, auszurichten hat.
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 117 V 359) sowie zum im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Anzufügen ist, dass im Sinne von RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b der überwiegend wahrscheinliche Nachweis des Dahinfallens der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens sich auf die natürliche Kausalität bezieht und nicht auf die Adäquanz.
3.- Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Schilderung der medizinischen Aktenlage sowie sorgfältiger Beurteilung der Unfallunterlagen in umfassender und pflichtgemässer Würdigung der rechtserheblichen Beweismittel die Leistungspflicht der SUVA für die Folgen des Unfalles vom 4. Dezember 1994 über den 1. August 1998 hinaus bejaht. Angesichts des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma - vgl. insbesondere das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 24. April 1998 und das audio-neuro-otologische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 19. April 1999 - hat die Vorinstanz zu Recht nicht eine Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorgenommen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor, sondern die psychische Problematik befinde sich deutlich im Vordergrund, steht eindeutig im Widerspruch zu dem von der SUVA selber veranlassten Gutachten des Dr. med. C.________, insbesondere zu seinen ergänzenden Ausführungen vom 4. März 1999. Zudem geht auch aus dem vom Beschwerdegegner eingeholten audio-neuro-otologischen Gutachten des Dr. med. M.________ hervor, dass der Versicherte unter objektivierbaren organischen Störungen leidet, welche "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" in direktem natürlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 1994 stehen, was die Beschwerdeführerin jedoch anzweifelt. Ob die derart nachgewiesenen Befunde mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Dezember 1994 zurückzuführen sind - was angesichts der lediglich erforderlichen Teilkausalität des schädigenden Ereignisses eher zu bejahen wäre -, braucht indessen nicht weiter geprüft oder durch den Beschwerdegegner erstellt zu werden. Da die SUVA ihre Leistungspflicht vorbehaltlos anerkannt und bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Juli 1998 Heilungskosten übernommen sowie Taggelder erbracht hat, liegt die Beweislast vielmehr insofern bei ihr, als sie das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nachzuweisen hat (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329). Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. Allein mit der abweichenden Meinung des Kreisarztes Dr. med. A.________ kann die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis, dass im Verfügungszeitpunkt keinerlei Unfallfolgen mehr gegeben waren, ebenso wenig erbringen wie mit dem Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 21. Juni 1999, U 128/98.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Leistungseinstellung der SUVA aufgehoben.
4.- Auf den von der SUVA im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels gestellten Beweisantrag ist nicht einzugehen, nachdem die Vorinstanz in Erw. 5 ihres Entscheides es dem Unfallversicherer überlassen hatte, allenfalls weitere Abklärungen (z.B. Einholung eines neuro-otologischen Gutachtens) zu treffen.
5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
teientschädigung von Fr. 3000.- zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
der Sanitas zugestellt.
Luzern, 20. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: