BGer I 27/2000
 
BGer I 27/2000 vom 21.02.2001
«AZA 7»
I 27/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger, Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 21. Februar 2001
in Sachen
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Ackermann Fioroni, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Liestal,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1965 geborene, aus Bosnien stammende H.________ war seit 17. Juni 1988 im Baugeschäft G.________ als Hilfsarbeiter/Maurer tätig. Am 26. März 1991 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine schwere Unterschenkelkontusion, welche mehrmals operativ angegangen werden musste. Nachdem verschiedene Arbeitsversuche gescheitert waren, ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 9. Januar 1995 meldete sich H.________ wegen konstanten Schmerzen, Spannungen und Hyperaesthesie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. med. L.________ (Gutachten vom 3. Februar 1997) und das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) (Gutachten vom 23. Oktober 1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie H.________ mit Verfügungen vom 14. April 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1995 und ab 1. November 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente zu.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut mit der Feststellung, dass für die Tochter ebenfalls eine Kinderrente auszurichten sei; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Juni 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, es sei bei einem Facharzt ein aktuelles Gutachten einzuholen, und es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 66 2/3 % betrage und die Rentenhöhe entsprechend neu festzulegen sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.- a) Im Gutachten des ZMB vom 23. Oktober 1997 diagnostizierten die Ärzte - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit sekundärer Verhaltensstörung bei narzisstischer Persönlichkeit, Status nach Kontusion des rechten Unterschenkels distal und lateral und wiederholten operativen Eingriffen an den Nervi peronaeus communis in der Kniekehle und peronaeus superficialis am Unterschenkel lateral rechts, ein komplexes Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels bei partieller Deafferentierung im Bereich des Nervus peronaeus superficialis und von Hautästen des Nervus cutaneus surae lateralis sowie einen Verdacht auf Narbenentrapement im Bereich der Neurolysenstelle des Nervus peronaeus communis in der rechten Kniekehle und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom rechts ohne radikuläre Irritations- und Ausfallsymptome. Die Arbeitsfähigkeit als Bauhandlanger wurde auf 30 % geschätzt, da körperlich belastende Tätigkeiten mit repetitivem Lasten heben und körperlichen Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich adaptierte, wechselbelastende Tätigkeiten bestand nach Auffassung der Gutachter unter Mitberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend einem vierstündigen Einsatz täglich; bei diesem reduzierten Pensum sei eine volle Leistung zumutbar. In affektiver und kognitiver Hinsicht sei der Versicherte nicht derart beeinträchtigt, dass ihm eine Willensanstrengung zur Überwindung des Leidens nicht zumutbar wäre.
Gemäss Gutachten des Dr. med. L.________ vom 3. Februar 1997 ergaben sich aus orthopädischer Sicht keine sicheren Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränken würden.
b) Gestützt auf die ärztlichen Angaben ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere angepasste Tätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar wäre. Der Versicherte hält dem entgegen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erstellung des Berichts des ZMB verschlechtert. Er sei immer noch regelmässig in medizinischer Behandlung und habe sich im Februar 2000 stationär behandeln lassen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Für die Zeit von der Erstellung des Gutachtens des ZMB vom 23. Oktober 1997 bis zum Erlass der Verfügungen vom 14. April 1998 ist eine relevante gesundheitliche Verschlechterung weder auf Grund der Akten ausgewiesen noch vom Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemacht. Da die Stellungnahmen der Ärzte des ZMB ein klares Bild über die noch zumutbare Leistungsfähigkeit für den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt geben, ist auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Einholung eines unabhängigen Gutachtens zu verzichten.
3.- Zu prüfen ist im Weitern, wie sich die Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
a) Das für den Einkommensvergleich massgebende hypothetische Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) ist auf Grund der Angaben der früheren Arbeitgeberin unbestrittenermassen auf Fr. 54'460.- (13 x Fr. 4156.- zuzüglich 0.8 % Teuerung) festzusetzen.
b) aa) Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Männliche Hilfsarbeiter, die vor Eintritt der Behinderung manuell tätig waren - und ebenso gelernte Arbeiter,
die wegen der Behinderung ihren angestammten manuellen Beruf nicht mehr ausüben können -, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Arbeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offen stehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht dem Versicherten für die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ein breiter Fächer von
Hilfstätigkeiten in der Industrie, im Gewerbe oder im Dienstleistungssektor offen. Dass Beschäftigungen im Produktionssektor nicht zumutbar wären, lässt sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Nach ärztlicher Beurteilung ist dem Versicherten jede leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar, ohne dass weitere Einschränkungen zu beachten wären. Der Beschwerdeführer selber gibt an, er könnte im Gastgewerbe eine Teilzeitstelle ausüben. Nicht ersichtlich ist, weshalb dies nicht auch in einem Produktionsbetrieb möglich sein sollte. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht Lärm, Hitze, Staub oder Kälte ausgesetzt sein dürfte, ergibt sich aus den von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Gutachten nicht. Zudem handelt es sich bei den erwähnten Verweisungstätigkeiten jeweils um solche, welche keine besonderen Sprachkenntnisse oder Ausbildung voraussetzen und auch Ausländern zugänglich sind.
bb) Verwaltung und Vorinstanz haben das Invalideneinkommen auf Grund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik festgesetzt. Danach betrug im Jahre 1994 der durchschnittliche Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Männern im Privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 4127.- (Tabelle A 1.1.1), somit bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (vgl. LSE S. 42) Fr. 4323.-. Berücksichtigt man zudem die Nominallohnerhöhung von je 1.3 % in den Jahren 1995 und 1996 und von 0.5 % im Jahr 1997 (Die Volkswirtschaft, 2/2001, S. 81 Tabelle B 10.2), ergibt sich ein Gehalt von monatlich Fr. 4458.- oder im Jahr von Fr. 53'456.-. Umgerechnet auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 50 % ergibt dies ein Jahresgehalt von Fr. 26'728.-.
Nicht zu beanstanden ist der vom Tabellenlohn vorgenommene Abzug von 25 %. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc festgestellt
hat, beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist. Wenn Vorinstanz und Verwaltung mit Bezug auf den Beschwerdeführer den höchstzulässigen Abzug von 25 % vorgenommen haben, so ist dieser zwar hoch, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung jedoch zu bestätigen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 20'046.- (Fr. 26'728.- x 0.75).
c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'460.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'046.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 63 %, womit nicht Anspruch auf eine ganze, sondern auf eine halbe Invalidenrente besteht.
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver- tretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Advokatin Susanne Ackermann Fioroni, Liestal, für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs-
gericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (ein-
schliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausge-
richtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: