BGer I 47/2000 |
BGer I 47/2000 vom 21.02.2001 |
«AZA 7»
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I 47/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 21. Februar 2001
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in Sachen
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M.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Christoph Grunder, Freigutstrasse 2, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1954 geborene M.________ war seit 1. Juli 1989 im Spital X.________ als Schwesternhilfe im Operationssaal tätig. Am 17. März 1994 klemmte sie sich beim Verschieben von Operationstischen die rechte Hand ein. Da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr aufnehmen konnte, kündigte die Arbeitgeberin die Stelle auf Ende April 1996.
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Am 29. Februar 1996 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IVStelle des Kantons Zürich traf Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, zog die Akten des Unfallversicherers Elvia bei, liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Bericht vom 20. Mai 1996), veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 7. April 1997) und klärte die Verdienstmöglichkeiten in einer Verweisungstätigkeit ab (Bericht vom 4. Juni 1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie M.________ mit Verfügung vom 5. Mai 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. März 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April 2000 ab.
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C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im kantonalen Gerichtsentscheid sind der Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) und die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
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2.- Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Gutachten der MEDAS vom 7. April 1997 an einem Status nach Quetschung des Ramus superficialis nervi radialis über dem rechten Handgelenk mit ausgeprägtem sekundärem Zervikobrachialsyndrom rechts, Status nach Neurolyse des Ramus superficialis nervi radialis und Sudeck Stadium I-II der rechten Hand. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine psychoneurotische Persönlichkeitsstörung angeführt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Schwesternhilfe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Begründung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des erwähnten Gutachtens der MEDAS, festgestellt, dass die Versicherte hingegen eine körperlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes und der rechten Hand zumutbarerweise noch zu 60 % der Norm ausüben kann, wobei sich vor allem die psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Rahmen einer geeigneten leichten Tätigkeit unter den genannten Einschränkungen arbeitsfähig zu sein. Hingegen macht sie geltend, sie könne die ihrem Gesundheitszustand entsprechende Arbeitskraft wirtschaftlich nicht nützen, da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht genügend Arbeitsplätze verfügbar seien.
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3.- a) Die Verwaltung hat das Invalideneinkommen auf Fr. 22'000.- jährlich festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf die von der Berufsberatung der IV-Stelle genannten Tätigkeiten und Löhne. Danach hätte die Versicherte als Aufsicht im Landesmuseum (bei 3,5 Stunden täglich) einen Lohn von Fr. 21'991.-, als Kinoplatzanweiserin (bei 4 Stunden täglich) einen solchen von Fr. 12'240.- und als angelernte Telefonistin (60 %-Stelle) einen solchen von Fr. 21'900.- erzielen können. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit dieser Stellen nicht, macht aber geltend, die genannten Verweisungsberufe stellten keine ihr tatsächlich offen stehende Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Da zudem die Verdienstaussichten der genannten Stellen beträchtlich divergieren, wäre die Verwaltung gehalten gewesen, weitere Arbeitsstellen aufzuzeigen. Hinzu komme, dass Telefonistinnen regelmässig auch andere Aufgaben, namentlich Sekretariatsarbeiten, übertragen und Aufsichts- und Sicherheitsfunktionen überwiegend an externe Sicherheitsdienste übergeben würden. Die zusätzlichen Abklärungen der Berufsberaterin haben gemäss Bericht vom 18. November 1997 denn auch ergeben, dass die angeführte Stelle als Telefonistin mit der Eingabe von Daten im Computer und dem Drucken von Adressetiketten verbunden war. Die Tätigkeit als Platzanweiserin ging ebenfalls mit Nebenaufgaben wie Aufräumarbeiten, Kioskverkauf usw. einher, die den Einsatz beider Hände erfordern. Weitere Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen sich indessen. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bestehen auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, welche den bestehenden Beeinträchtigungen Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an Überwachungstätigkeiten, welche keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Davon, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte, kann nicht die Rede sein, zumal eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und nicht vollständige Einarmigkeit vorliegt.
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b) Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck auf die seit 1994 vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die standardisierten Bruttolöhne abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit 1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
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Die Vorinstanz ist in diesem Sinne vorgegangen, indem sie zur Festlegung des Invalideneinkommens die LSE 1994 beigezogen und ausgehend vom monatlichen Bruttolohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigen Frauen von Fr. 3325.- bei einem zumutbaren Pensum von 60 % ein jährliches Einkommen von Fr. 25'077.60 berechnete. Der so ermittelte Ausgangswert blieb unbestritten. Während das kantonale Gericht davon eine Kürzung von 20 % vornahm, verlangt die Beschwerdeführerin einen Abzug von mindestens 30 %.
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c) In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es zunächst erkannt, dass der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, den Zweck hat, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Dabei ist aber nicht für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal ein separat quantifizierter Abzug vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt (BGE 126 V 78 Erw. 5).
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Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht für Tätigkeiten, welche ohne Einbezug der rechten Hand ausgeübt werden können und der Tatsache, dass wegen der psychischen Beeinträchtigung nur eine Teilzeitbeschäftigung von 60 % möglich ist, keine weitergehende Einschränkung. Dafür, dass die Versicherte wegen ihrer ausländischen Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Herabsetzung von insgesamt 20 % trägt diesen Umständen angemessen Rechnung. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 20'062.- (80 % von Fr. 25'077.60).
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d) Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 55'659.- im Jahr 1994 resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 64 %. Ein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermöchte, ist somit nicht ausgewiesen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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