«AZA 7»
I 592/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Hochuli
Urteil vom 21. Februar 2001
in Sachen
U.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- U.________, geboren 1945, ist seit Mitte der 80er Jahre selbstständig erwerbende Coiffeuse mit eigenem Geschäft. Am 12. November 1998 meldete sie sich unter Hinweis auf Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern zog u.a. die Berichte der Ärzte Dres. med. S.________ vom 12. Januar 1998, B.________ vom 8. September 1998 und L.________ vom 25. November 1998 bei und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Im Weiteren veranlasste sie im Januar 1999 eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch Dr. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, und Dr. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen (Gutachten des Dr. R.________ vom 30. März 1999 [Datum des Eingangs bei der Verwaltung] und des Dr. H.________ vom 29. März 1999 [Daten der Posteingangsstempel der IV-Stelle]) gelangte die IVStelle zum Schluss, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor. Dementsprechend lehnte sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 12. Mai 1999 ab.
B.- Beschwerdeweise liess U.________ beantragen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Arbeitsfähigkeit in medizinischer und beruflicher Hinsicht zu überprüfen, bevor erneut über das Leistungsgesuch zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. September 2000 ab und überwies die Akten an die IV-Stelle zur Abklärung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren sinngemäss erneuern.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs und die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG ) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
a) Dr. S.________ untersuchte die Versicherte aufgrund der seit Jahren chronisch rezidivierenden Lumbalgien im Auftrag ihres Hausarztes und hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 1998 fest, dass eine operative Intervention im Sinne einer Spondylodese durchgeführt werden sollte, falls eine vorübergehend verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht zu einem Beschwerderückgang führe. Dr. B.________, Spezialarzt für Handchirurgie, untersuchte die Versicherte anfangs September 1998 wegen einer beidseitigen Epicondylitis humeri lateralis. Er schlug der Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 8. September 1998 zuhanden des Dr. L.________ eine operative Behandlung der lateralen Epicondylitis rechts vor, was jedoch von dieser abgelehnt wurde. Dr. L.________ hielt in seinem ärztlichen Befund zuhanden der IV-Stelle vom 25. November 1998 abschliessend fest, obwohl die Rückenbeschwerden und die diffusen Gelenkbeschwerden bei dieser Versicherten glaubhaft seien, bestehe ein gewisses Rentenbegehren, da die Familie auf das Einkommen der selbstständigen Coiffeuse angewiesen sei. Er könne daher nicht entscheiden, ob eine halbe Rente sinnvoll sei; möglicherweise müsse die Versicherte vorerst noch einmal durch den Orthopäden Dr. S.________ beurteilt werden mit der Frage nach einer Operation des Rückens.
Dem Gutachten des Dr. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, der die Versicherte am 23. März 1999 in der Klinik Y.________ untersucht hatte, ist zu entnehmen, dass medizinisch eine Körpergewichtsreduktion (geringere Belastung der Füsse und des Rückens) sowie allenfalls eine Optimierung der medikamentösen analgetischen Therapie (Dosissteigerung, Versuch mit Thymoleptika-NeuroleptikaKombination) durchaus zumutbar seien. Für die Füsse würden sich nebst Schuhen mit Polstersohlen verbesserte Schuheinlagen (mit weicher Polsterung, z.B. Plastozote) anbieten. Die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Epikondylus und dem Daumengrundgelenk liessen sich mit den konventionellen Methoden wie lokaler physikalischer Therapie, Infiltrationen und Schienen/Bandagen sicher positiv beeinflussen. Zusätzlich seien bei Therapieresistenz immer noch orthopädische Massnahmen denkbar. Mit einer optimalen Zeiteinteilung (Einschaltung von Ruhepausen) könne die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit zumindest erhalten. Dr. R.________ gelangte gestützt auf die ihm vorgelegten Akten und aufgrund der Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung der Versicherten zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit als selbstständige Coiffeuse betrage derzeit 30 %; eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne allzu grosse Arm- bzw. Handbelastung sei ihr sogar zu 100 % zumutbar.
Dr. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, untersuchte die Versicherte in Zusammenarbeit mit Dr. R.________. Er diagnostizierte eine periodisch auftretende, mässig stark ausgeprägte, kurze depressive Reaktion (ICD-10:F43.20): die Erwerbsfähigkeit könne durch Psychotherapie nicht verbessert werden; berufliche Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht indiziert und es bestünden keine einschränkenden Bedingungen bei der Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse; zeitlich und leistungsmässig sei die Versicherte aus psychiatrisch/psychosomatischer Sicht weitgehend arbeitsfähig.
b) Die Vorinstanz hat alle einschlägigen Akten, insbesondere auch die mit Eingabe vom 15. Dezember 1999 nachgereichten Arztberichte, umfassend berücksichtigt und angemessen gewürdigt. Sie gelangte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. R.________ zu Recht zur Auffassung, dass zwar von einer dauerhaften teilweisen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden muss, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als selbstständig erwerbende Coiffeuse jedoch höchstens auf 30 % einzuschätzen ist. Daraus resultiert nach Massgabe der erwerblichen Abklärungsergebnisse aufgrund der für die richterliche Beurteilung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
c) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus dem Geschäftsabschluss für das Jahr 1998 ergebe sich, dass sie tatsächlich aus ihrem alleine betriebenen CoiffeurGeschäft eine Erwerbseinbusse von 50 % erlitten habe, ist dies auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, die vorliegend ausser Acht zu lassen sind (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 315 f.).
d) Die Beschwerdeführerin hat auf den 1. März 2000 ihren Coiffeurbetrieb eingestellt und damit die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihr eine unselbstständige Tätigkeit als Coiffeuse zumutbar ist. Laut den Angaben des Dr. R.________ beträgt die Arbeitsunfähigkeit 40 %, was unter den Umständen des vorliegenden Falles - unter dem Vorbehalt von beruflichen Eingliederungsmassnahmen - einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden darf. Daraus folgt, dass die Verwaltung nicht nur - aufgrund des kantonalen Entscheides - berufliche Massnahmen zu prüfen, sondern je nach dem Ergebnis auch über die Rentenfrage bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu befinden haben wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: