[AZA 0]
I 284/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 23. Februar 2001
in Sachen
C.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 17. Juli 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1961 geborenen C._______, _ welche am 7. Juli 1996 bei einem Autounfall ein seitliches HWS-Abknicktrauma erlitten hatte und am 9. Mai 1997 auf Grund einer Diskushernie operiert worden war, rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. April 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das Rechtsbegehren um unbefristete Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juli 1997 erneuern; eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis der Entscheid der Unfallversicherung hinsichtlich Rente ergangen sei. Ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. Die als Mitinteressierte beigeladene ELVIA Versicherungen äussern sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat C.________ u.a. nebst einem Unfallschein UVG ein Gutachten des Dr. med. Z.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, Klinik X.________, vom 14. August 2000 einreichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid und in der strittigen Verwaltungsverfügung, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere über den Umfang und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG ) sowie die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a, wonach Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV je analog anwendbar sind), zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.- Eine Bindung der Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich besteht nur, wenn für letzteren bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes, in AHI 2001 S. 82 veröffentlichtes Urteil G.
vom 26. Juli 2000, I 512/98). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vor dem Hintergrund, dass die Unfallversicherung aktenkundig über den Abschluss des letztinstanzlichen Schriftenwechsels hinaus Taggeldleistungen erbringt, ist die von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragte Verfahrenssistierung mangels Zweckmässigkeit (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 6 OG und Art. 40 BZP) zu verwerfen.
3.- a) Für die Zeit ab 1. April 1998 ist gestützt auf die insoweit schlüssige und überzeugende Stellungnahme der Dres. med. B.________ (Chefarzt) und E.________ (Assistenzärztin), Klinik Y.________, Abt. Rheumatologie, vom 30. März 1998 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt bezüglich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 10 Kilogramm zu 80 % arbeitsfähig ist.
Hinsichtlich des vorangehenden Zeitraums vom 7. Juli 1997 (Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bis 31. März 1998 ist zu beachten, dass sich die Angaben der Ärzte der Klinik Y.________ einzig auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Pflegerin beziehen.
Analoges gilt mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 1.5 "Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich" für den Bericht des Hausarztes Dr. med.
W.________, FMH Allg. Medizin, vom 2. September 1997. Die am 9. Mai 1997 durchgeführte Diskektomie C6/C7 verlief samt postoperativem Geschehen komplikationslos. Die Beschwerdeführerin war bei Austritt aus der Klinik Y.________ voll mobil und praktisch beschwerdefrei (Berichte vom 14. und
26. Mai 1997). Da Prof. Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, im Gutachten vom 28. April 1997 bei günstigem postoperativen Verlauf die teilweise bzw. volle Wiederaufnahme der (angestammten) Arbeit im Laufe der Monate Juli/August 1997 prognostizierte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab
7. Juli 1997 bis 31. März 1998 ausging.
b) Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Da die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten "Unfallscheine UVG" die Zeit ab 21. Juni 1999 betreffen und nicht geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (17. Juli 1998) zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen), vermögen sie vorliegend von vornherein nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Entsprechendes gilt für die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Beweismittel (Unfallschein UVG vom 15. August 2000; Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 14. August 2000). Es kann daher offen bleiben, ob diese neuen Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden können, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996), aufgelegt worden sind.
4.- Für die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeiten kann auf die von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) verwiesen werden. Das Wesen der Invaliditätsbemessung - fehlende Prozentgenauigkeit auf Grund der von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte bei rechnerisch genauem Ergebnis - führt mit Blick auf die gesetzlich klar und unmissverständlich umschriebenen Eckwerte schliesslich nicht dazu, dass trotz Unterschreiten der wesentlichen Werte (40 %, 50 %, 66 2/3 %) eine Invalidenrente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall nicht erreichten Invaliditätsgrad zugesprochen wird (AHI 2000 S. 303 Erw. 3c). Der für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis
31. März 1998 massgebende Invaliditätsgrad von rund 65 % lässt keinen Raum für die Zusprechung einer ganzen Rente.
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der ELVIA Versicherungen
zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: