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1A.7/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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28. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer, Bahnhofstrasse 15, Postfach, Altstätten,
gegen
B undesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
betreffend
Auslieferung an Rumänien - B 121060, hat sich ergeben:
A.- Der rumänische Staatsangehörige R.________ wurde aufgrund eines Fahndungs- und Verhaftsersuchens von Interpol Bukarest am 18. August 2000 beim Zollamt St. Margrethen festgenommen. Am 22. August 2000 wurde er in Auslieferungshaft versetzt. Die von R.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 12. September 2000 ab.
Am 12. September 2000 ersuchte die rumänische Botschaft in Bern um Auslieferung von R.________. Im Ersuchen wird R.________ zur Last gelegt, er habe als Generaldirektor der Firma "A.________" bei der "Bank X.________" mit Sitz in Bukarest (im Folgenden: Bank) ein Darlehen von 1 Mio.
US-Dollar erhältlich gemacht, um damit die Forderung der französischen "Firma B.________" aus dem Verkauf von elektronischen Geräten an die Firma A.________ zu bezahlen. Als Sicherheit für das Darlehen habe R.________ der Bank die Abtretung von Forderungen in Höhe von 1,6 Mio. D-Mark vorgeschlagen, welche die Firma A.________ aufgrund von Exportvereinbarungen mit der deutschen Firma "C.________" und der griechischen Firma "D.________" erworben habe. In Wirklichkeit habe die Firma A.________ keine Exportvereinbarung mit diesen Firmen geschlossen. Die Dokumente, welche R.________ der Bank vorgelegt und diese akzeptiert habe, seien alle gefälscht gewesen. Die Bank habe der Firma B.________ den Betrag von 1 Mio. Dollar entsprechend dem mit der Firma A.________ geschlossenen Darlehensvertrag überwiesen. Die Firma A.________ habe diesen Betrag nie zurückbezahlt. Es sei festgestellt worden, dass die Firma B.________ der Firma A.________ keine elektronischen Geräte geliefert habe.
Am 12. Dezember 2000 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von R.________ an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom 12. September 2000 zugrunde liegende Straftat.
B.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes aufzuheben; die Auslieferung sei zu verweigern. Eventuell sei der Entscheid des Bundesamtes aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an das Bundesamt zurückzuweisen.
R.________ sei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen und es sei gegebenenfalls mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass er das Gebiet der Schweiz nicht verlasse.
C.- Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; das Gesuch um provisorische Entlassung aus der Auslieferungshaft sei abzuweisen.
R.________ hat eine Replik eingereicht.
D.- Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 teilt das Bundesamt dem Bundesgericht mit, am 30. Januar 2001 sei ein mit "Auslieferungsersuchen" betiteltes Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 15. bzw. 27. Dezember 2000 bei ihm eingegangen. Dieses stütze sich auf den gleichen Sachverhalt und Haftbefehl wie das Auslieferungsersuchen vom 12. September 2000. Das Bundesamt lässt dem Bundesgericht das Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 15. bzw. 27. Dezember 2000 "zuständigkeitshalber zur Veranlassung geeigneter Schritte" zukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sind anwendbar das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353. 1) sowie die beiden Zusatzprotokolle dazu (SR O.353. 11/2), denen sowohl die Schweiz als auch Rumänien beigetreten sind.
Fehlt eine staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend, ist das schweizerische nationale Recht anwendbar (BGE 122 II 485 E. 1), insbesondere das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351. 11).
b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 103 lit. a OG).
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.- a) Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsstaaten verpflichtet, nach den Bestimmungen des Vertrages einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für seine Inhaftierung nach dem rumänischen Strafprozessgesetz (Flucht, Gefahr für die öffentliche Ordnung) seien nicht gegeben.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen beizufügen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls. Einen Haftbefehl haben die rumänischen Behörden ihrem Auslieferungsersuchen beigefügt.
Mehr verlangt das EAUe insoweit nicht. Die schweizerischen Auslieferungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls nach dem ausländischen Prozessrecht erfüllt sind. Die Prüfung dieser Frage bleibt, wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, einem Verfahren im ersuchenden Staat vorbehalten.
Ein solches Verfahren ist hier offenbar in Gang. Am 6. Dezember 2000 hat das Appellationsgericht in Bukarest eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die von einem unteren Gericht am 23. November 2000 verfügte Aufhebung der Haft gutgeheissen und die Haft bestätigt. Das Urteil des Appellationsgerichtes, dessen Vorlage durch die rumänischen Behörden der Beschwerdeführer verlangt, liegt dem Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 15. bzw. 27. Dezember 2000 bei.
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorgeworfene Straftat könne nicht gegeben sein. Es sei bewiesen, dass die Firma A.________ der Bank den Betrag von 1 Mio.
Dollar zurückbezahlt habe. Die Tatsache, dass die Firma A.________ somit offenkundig keine Schuldpflicht gegenüber der Bank habe, entspreche sinngemäss dem Alibibeweis nach Art. 53 IRSG.
Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Sachdarstellung im Auslieferungsbegehren gebunden. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachrichters, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen. Das gilt auch für den besonderen Fall des Alibibeweises, der in Art. 53 IRSG vorgesehen ist. Dieser steht an sich trotz des in Art. 1 EAUe verankerten Grundsatzes der Auslieferungspflicht auch im Rahmen eines nach diesem Abkommen durchgeführten Auslieferungsverfahrens offen. Der Betroffene kann den Alibibeweis aber nur mit dem Nachweis führen, zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen zu sein. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, nicht am Tatort gewesen zu sein. Der Alibibeweis fällt deshalb ausser Betracht. Ob und wann die Firma A.________ das Darlehen gegebenenfalls zurückbezahlt hat und welchen Einfluss das auf die Schuld des Beschwerdeführers haben kann, wird der rumänische Sachrichter zu entscheiden haben.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der nach Art. 2 EAUe erforderlichen beidseitigen Strafbarkeit.
Aus dem Auslieferungsersuchen gehe nicht hervor, dass er arglistig ein Darlehen erschlichen hätte; fehle es an der Arglist, sei die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nicht gegeben und die Auslieferung unzulässig.
Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird im Auslieferungsersuchen vorgeworfen, das Darlehen unter Vorlage gefälschter Dokumente ertrogen zu haben. Dies stellt nach schweizerischem Recht eine arglistige Täuschung in der Form besonderer Machenschaften dar (BGE 122 IV 197 E. 3d mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer selbst oder ein Dritter die Dokumente gefälscht hat, spielt insoweit keine Rolle. Auch wer von einem Dritten gefälschte Dokumente verwendet, täuscht arglistig.
e) Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehe davon aus, dass das Verfahren gegen ihn in Rumänien bereits einmal eingestellt worden sei; die Wiedereröffnung des Verfahrens sei deshalb möglicherweise unzulässig und widerspreche dem Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 9 EAUe.
Die von den rumänischen Behörden im Auslieferungsverfahren vorgelegten Dokumente enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Rumänien einmal eingestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, über keine Dokumente mehr zu verfügen, welche die Verfahrenseinstellung belegen könnten. Wie das Bundesamt zutreffend darlegt, ist das für einen internationalen Geschäftsmann wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher dargelegt, durch welche Behörde und aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt worden sein soll.
In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt das Vorbringen als nicht genügend substantiiert betrachtet und von weiteren Abklärungen dazu abgesehen hat.
f) Da kein Auslieferungshindernis besteht, kommt die Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Er ist bis zur Auslieferung in Haft zu belassen. Seine Hafterstehungsfähigkeit ist nach den Feststellungen des Bezirksarztes vom 19. Januar 2001 gegeben; der Gesundheitszustand gibt zu keinen Bedenken Anlass (act. 129).
3.- Zum "Auslieferungsersuchen" des rumänischen Justizministeriums vom 15. bzw. 27. Dezember 2000, welches das Bundesamt dem Bundesgericht am 31. Januar 2001 "zuständigkeitshalber zur Veranlassung geeigneter Schritte" zugestellt hat, ist Folgendes zu bemerken: Für die Behandlung von Auslieferungsersuchen ist nicht das Bundesgericht zuständig, sondern das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG; Art. 7 Abs. 6a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [AS 2000 S. 1850]). Das "Auslieferungsersuchen" des rumänischen Justizministeriums mitsamt den Beilagen wird deshalb dem Bundesamt zurückgeschickt. Es wird Sache des Bundesamtes sein, das Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zu behandeln.
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: