BGer I 71/1999 |
BGer I 71/1999 vom 28.02.2001 |
«AZA 7»
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I 71/99 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 28. Februar 2001
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in Sachen
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K.________, 1945, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte ein Rentenbegehren des 1945 geborenen K.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Dezember 1996 ab.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente, wobei der Invaliditätsgrad mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsanteils des Sohnes zu bestimmen sei.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, namentlich ob dieser mittels des ordentlichen oder ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu bestimmen ist.
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a) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
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b) Der Beschwerdeführer ist Inhaber der seit dem 27. Januar 1984 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma X.________ und führt eine Metzgerei in Y.________. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht in Anbetracht der aktenkundig ausgewiesenen Einkommenserzielung vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Veranlassung, von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs abzuweichen. Denn sowohl das vor als auch das nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen lässt sich hier anhand der verfügbaren Zahlen zuverlässig ermitteln.
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c) Das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung ist grundsätzlich das Erwerbseinkommen eines Selbstständigerwerbenden. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht drängen sich indessen zwei Korrekturen auf, indem Einkommensbestandteile, die nicht auf die Tätigkeit des Versicherten zurückgehen, in Abzug zu bringen sind. Es betrifft dies namentlich den Zins des investierten Kapitals sowie das hypothetische Entgelt für im Betrieb mitarbeitende Angehörige. Nicht zusätzlich abzuziehen sind hingegen invaliditätsbedingte Mehrkosten des Betriebes (wie Beschäftigung weiterer Mitarbeiter, Pensenerweiterung bei bereits Beschäftigten, usw.), da solche Aufwendungen in einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung ergebnisrelevant erfasst sind.
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Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach der Wiedereingliederung in seinen Betrieb erzielte, zusätzlich ein Abzug für die Mitarbeit des Sohnes zu gestatten ist. Die Vorinstanz hat dies richtigerweise abgelehnt. Denn der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der IVStelle in der schriftlichen Stellungnahme vom 22. April 1995, dass er vier Vollzeitangestellte und eine Aushilfe, jedoch weder Lehrlinge noch Büroangestellte beschäftige. Als Folge seines Gesundheitsschadens übernehme die mitarbeitende Ehefrau soweit wie möglich zusätzliche Arbeiten. Betriebsabläufe seien angepasst und eigene Schlachtungen teilweise durch Fleischzukauf ersetzt worden. In personeller Hinsicht sei eine Teilzeit- durch eine Vollzeitverkäuferin ersetzt worden. Dem 1. Metzger seien zusätzliche Aufgaben übertragen worden, was zu einer höheren Entlöhnung geführt habe. Auf die Frage, ob, falls ja in welchem Umfang, familieneigene Arbeitskräfte - ohne Entlöhnung - wegen seiner Invalidität mitarbeiten müssten, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau zusätzliche Arbeiten, insbesondere an Samstagen und Sonntagen bei PartyserviceLieferungen, übernehme. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
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d) Der vorinstanzlich durchgeführte Einkommensvergleich, auf welchen verwiesen sei, ist sodann weder hinsichtlich der zu berücksichtigenden Jahre noch betragsmässig bestritten. Die der Ermittlung zu Grunde gelegten Zahlen, ausgehend vom erzielten Betriebsergebnis und unter Inrechnungstellung des behinderungsbedingten Mehreinsatzes der Ehefrau, sowie die Berücksichtigung des investierten Kapitals sind korrekt. Inbesondere richtig sind der für die mitarbeitende Ehefrau zur Anwendung zu bringende Stundenlohn sowie der Verzinsungssatz für das investierte Eigenkapital. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, je nach Vergleichsbasis, zwischen 23 % und 29 % liegt und jedenfalls die Grenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
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richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
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versicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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