[AZA 0/2]
5C.87/2000/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
1. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, präsidierendes Mitglied
der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Merkli, Bundesrichter
Meyer sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
1. Z.________,
2. Y.________, Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
gegen
X.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Hotz, Rötelistrasse 12, 9000 St. Gallen,
betreffend
Erbteilung, hat sich ergeben:
A.-Am 29. April 1987 starb in S.________ W.________.
Sie hinterliess als gesetzliche Erben zwei Töchter und einen Sohn. Weil sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen konnten, reichte X.________ am 20. April 1993 Klage beim Bezirksgericht Werdenberg ein. Mit Urteil vom 29. Mai 1997 stellte das Bezirksgericht Werdenberg fest, dass der Nettonachlass Fr. 361'833. 35 und somit für jedes der Kinder Fr. 120'611. 10 betrage. Das Gericht teilte die Erbschaft unter die drei Kinder auf, wobei unter anderem die Grundstücke Nrn. 1 und 2 X.________ zum Ertragswert von Fr. 42'190.-- und die Grundstücke Nrn. 3 und 4 Z.________ zum Verkehrswert von Fr. 156'000.-- zugewiesen wurden. Y.________ erhielt vor allem Sparhefte. Die drei Erbteile wurden unter anderem durch Ausgleichszahlungen auf die gleiche Höhe gebracht.
B.-Die von Z.________ und Y.________ gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 21. Dezember 1999 ab.
Gegen dieses Urteil führten Z.________ und Y.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Beschwerde am 26. Oktober 2000 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.-Z.________ und Y.________ haben das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten; sie beantragen, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben; das Begehren der Klägerin auf Zuweisung eines sich in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert sei abzuweisen; bei der Teilung des Nachlasses von W.________ seien die Grundstücke Parzelle Nr. 4 und 2 und Nr. 3 zum Verkehrswert am Teilungstag zu bewerten und von diesen Wert sei bei der Losbildung auszugehen; eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X.________ beantragt Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Beklagten rügen bezüglich der Parzelle Nr. 2 eine unrichtige Anwendung von Art. 617 aZGB, welcher im massgebenden Zeitpunkt (Todestag der Erblasserin vom 29. April 1987; Art. 15 SchlT ZGB) wie folgt lautete:
"Grundstücke sind den Erben zu dem Wert anzurechnen,
der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Landwirtschaftliche
Grundstücke sind hiebei nach dem
Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte
zu schätzen.. "
a) Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, ein wesentliches Kriterium für den landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Charakter eines Grundstücks stelle dar, welche Zuweisung ein Grundstück in der Zonenordnung erfahren habe. Die Ausscheidung eines Grundstücks im Zonenplan sei aber für den Zuweisungsrichter nicht absolut verbindlich. Die Parzelle Nr. 2 sei durch den kommunalen Nutzungsplan dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet worden, welches das Gebiet umfasse, das für eine spätere bauliche Entwicklung oder nicht für eine bestimmte Nutzung vorgesehen sei. Im kantonalen Richtplan liege sie im "weiteren Siedlungsgebiet". Soweit auf die raumplanerische Zuordnung des Grundstücks abgestellt werde, sei der kommunale Zonenplan, der "parzellenscharf" und "grundeigentümerverbindlich" über die raumplanerische Zuordnung Auskunft gebe, beizuziehen.
Damit stehe fest, dass das Grundstück weder zur Landwirtschafts- noch zur Bauzone gehöre. Die Gemeinde S.________ habe das Grundstück nicht der Bauzone zugewiesen, weil gemäss Art. 15 RPG nur das voraussichtlich innert 15 Jahren erschlossene und benötigte Gebiet dieser Zone zuzuweisen sei.
Die Baulandqualität der Parzelle an sich sei nicht infrage gestellt, doch habe die Gemeinde im Jahre 1997 aus Kapazitätsgründen von einer Einzonung abgesehen. Gemäss den Ausführungen des Gemeinderates im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 sei somit nicht zu erwarten, dass die Parzelle Nr. 2 in naher Zukunft der Bauzone zugewiesen werde. Aufgrund der kommunalen Zonenzuweisung und den damit in Zusammenhang stehenden raumplanerischen Tatsachen könne dem Grundstück Nr. 2 der landwirtschaftliche Charakter nicht abgesprochen werden. In subjektiver Hinsicht komme hinzu, dass die Parzelle seit Jahren von der Klägerin als Pächterin im landwirtschaftlichen Sinne genutzt werde. Aufgrund des bestehenden langfristigen landwirtschaftlichen Pachtvertrages und der Absicht der Klägerin, das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich zu betreiben, sei davon auszugehen, dass auch die zukünftige Nutzung landwirtschaftlicher Natur sein werde.
Eine eventuelle, nichtlandwirtschaftliche Bebauung der Parzelle sei nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG denkbar, was praktisch ausser Betracht falle.
Im Übrigen verwies das Kantonsgericht die Beklagten auf Art. 619 aZGB, wonach die Miterben ein Gewinnbeteiligungsrecht haben, wenn ein zum Ertragswert übernommenes Grundstück binnen 25 Jahren veräussert wird.
b) Die Beklagten beanstanden, dass die Vorinstanz den landwirtschaftlichen Charakter der Parzelle einfach mit dem Hinweis auf die Zonenordnung - allerdings unter unrichtiger Würdigung des Sachverhalts - bejaht habe. Ein Grundstück sei dann landwirtschaftlich, wenn es der Ausübung einer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit diene. Die Praxis bediene sich, wie der Berner Kommentar von Tuor/Picenoni im Einzelnen darlege, bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 617 aZGB zahlreicher Kriterien. Einzig auf die Zonenordnung abzustellen und erst noch ohne Berücksichtigung des kommunalen Richtplanes und der Aussagen des Gemeinderates aus dem Jahre 1996, sei bundesrechtswidrig. Die Parzelle Nr. 2 sei nicht mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verbunden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Wert des Gebäudes fast das Siebenfache des übrigen Grundstücks betrage. Die dauernde landwirtschaftliche Zweckbestimmung sei schliesslich unvernünftig, nachdem vorliegend lediglich ein Hobbybetrieb der 59½-jährigen Klägerin sowie ihres als Postbeamter tätigen Ehemannes vorhanden sei.
c) Soweit die Beklagten behaupten, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ausschliesslich auf die Zonenordnung abgestützt, trifft dieser Vorwurf, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und der soeben dargestellten Zusammenfassung (E. 1 a) ohne weiteres ergibt, nicht zu. Richtig ist zwar, dass das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Parzelle Nr. 2 um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, der Zonenordnung in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 II 167 E. 3 S. 170; 113 II 136 E. 5) erhebliches und mehr Gewicht eingeräumt hat, als der von den Beklagten angerufene Berner Kommentar (Tuor/Picenoni, N. 14 ff. zu Art. 617 aZGB). Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Zonenpläne im Jahre 1964, dem Erscheinungsjahr des Berner Kommentars, insbesondere im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Bau- und Landwirtschaftsland eine untergeordnetere Rolle gespielt haben, als die Ortsplanung unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes (BGE 111 II 326 E. 3a/cc, S. 327). Die starke Gewichtung der Zonenordnung verletzt daher kein Bundesrecht.
d) Das Grundstück Nr. 2 befindet sich nach dem gültigen Zonenplan der Gemeinde S.________ im "übrigen Gemeindegebiet".
Gemäss Art. 21 des Baugesetzes des Kantons St. Gallen umfasst das "übrige Gemeindegebiet" das Gebiet, das für eine spätere bauliche Entwicklung oder nicht für eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist. Die Parzelle Nr. 2 befindet sich demnach gegenwärtig weder in der Bau- noch in der Landwirtschaftszone.
Der Beklagte Y._________ hat sich im Jahre 1997 gegen die Zuweisung der Parzelle Nr. 2 zum übrigen Gemeindegebiet mit Einsprache zur Wehr gesetzt; die Gemeinde S.________ hat jedoch die Einsprache am 27. Oktober 1997 mit der Begründung abgewiesen, die Parzelle werde in den nächsten 15 Jahren nicht als Bauland benötigt, sie weise zudem eine ungünstige Form auf und biete Erschliessungsprobleme. Zwar sei das Gebiet im Gemeinderichtplan für eine spätere Einzonung vorgesehen; deshalb werde es nicht der Landwirtschaftszone zugewiesen. Da aber eine Überbauung aus Kapazitätsgründen innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren nicht in Betracht falle, sei es mit Recht dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet worden. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass die Parzelle in naher Zukunft überbaut werde, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.
Vielmehr trifft diese Prognose für den gesamten Planungshorizont zu. Das Kantonsgericht durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, aufgrund der kommunalen Zonenzuweisung und den damit in Zusammenhang stehenden raumplanerischen Tatsachen könne dem Grundstück Nr. 2 der landwirtschaftliche Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. BGE 83 II 109 S. 113). Das Kantonsgericht hat den Gemeinderichtplan zwar wohl versehentlich als kantonalen Richtplan bezeichnet. Dieses offensichtliche Versehen könnte an sich durch das Bundesgericht von Amtes wegen korrigiert werden (Art. 63 Abs. 2 letzter Satz OG). Da der Verschrieb aber nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist, kann auf eine Berichtigung verzichtet werden (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 5.1 zu Art. 63 OG).
e) Das Kantonsgericht hat sich auch mit den persönlichen Verhältnissen der Klägerin auseinander gesetzt und unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil ausgeführt, weshalb die Klägerin die Parzelle Nr. 2 zusammen mit zugepachteten Grundstücken landwirtschaftlich nutze. Die Beklagten bestreiten die landwirtschaftliche Nutzung, indem sie ausführen, die Klägerin sei mittlerweile 59½-jährig und betreibe mit ihrem als Postbeamten tätigen Ehemann lediglich einen Hobbybetrieb.
Es trifft nicht zu, dass das Grundstück nur aus Liebhaberei landwirtschaftlich betrieben wird. Der Bericht über die Berechnung der ausreichenden Existenz gemäss Art. 620 aZGB, welchen das Schweiz. Bauernsekretariat am 22. Februar 1990 für die Familie X.________ erstattet hat, und welcher die ausreichende Existenz bejaht, mag zwar in manchen Punkten nicht mehr aktuell sein. Ihm lässt sich aber zweifelsfrei entnehmen, dass bei mehr als einer Hektare Eigenland und ca. neun Hektaren Pachtland mit den zugehörigen landwirtschaftlichen Bauten (Stall, Scheune) offensichtlich nicht von einem Hobbybetrieb gesprochen werden kann. Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne von Art. 617 aZGB ist nicht erforderlich, dass die Personen, die auf dem Grundstück wohnen, ihren gesamten Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft beziehen. Ein Grundstück muss also nicht notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, das im Sinne von Art. 620 aZGB eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 617 aZGB). Doch darf die landwirtschaftliche Produktion nicht so geringfügig sein, dass sie neben den andern Einkünften eine ganz bescheidene Rolle spielt, so etwa, wenn die Hausfrau bloss Gemüse und Obst für den Hausgebrauch zieht (Escher, Zürcher Kommentar, N. 24 und 25 zu Art. 617 aZGB). So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn möglicherweise nicht von einer ausreichenden Existenz für eine ganze Familie gesprochen werden kann, übt die Klägerin doch eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit aus und gebraucht daher die Parzelle einschliesslich Wohnhaus landwirtschaftlich (vgl. dazu Tuor/Picenoni, a.a.O. N. 14 zu Art. 617 aZGB). Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin als Postbeamter tätig ist und mit der Klägerin auf dem Grundstück wohnt, steht bei dieser Sachlage der Annahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht entgegen, auch wenn es sich hier um einen Grenzfall handelt (vgl. BGE 5C.88/1998 vom 13. Juli 1998 i.S. Sch. gegen Sch. und Mitb.). Was die Beklagten aus dem Alter der Klägerin ableiten wollen, ist nicht ohne weiteres klar. Massgebend ist, dass die Parzelle seit langer Zeit landwirtschaftlich genutzt wird und weiterhin zu diesem Zweck verwendet werden soll. Wird die Liegenschaft zu einem über dem Ertragswert liegenden Preis veräussert, steht den Beklagten im Rahmen von Art. 619 aZGB ein Gewinnbeteiligungsrecht zu.
2.-Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe vor erster Instanz die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620 aZGB verlangt. Sie rügen, die Vorinstanz habe diese Bestimmung nicht, bzw. unrichtig angewendet.
Art. 620 Abs. 1 aZGB lautet wie folgt:
"Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches
Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit
bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche
Existenz bietet, so ist es, wenn einer der Erben
sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint, diesem Erben zum Ertragswert
auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen. "
a) Es trifft an sich zu, dass die Klägerin ursprünglich beantragt hat, es sei ihr "das landwirtschaftliche Gewerbe, das sich in der Erbschaft befindet, zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen. " Anlässlich der Schlussverhandlungen präzisierte sie ihre Rechtsbegehren und stellte den Antrag, ihr sei auf Anrechnung an ihren Erbteil "das in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche Gewerbe, bestehend aus den landwirtschaftlichen Grundstücken Nr. 2 und Nr. 1 (mit Gebäuden), zum Ertragswert von Fr. 42'190.-- zuzuweisen. " Für die Klägerin stand das genannte Begehren ursprünglich vor dem Hintergrund von Art. 620 aZGB. Weil sie gestützt auf das Beweisverfahren offenbar selbst am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zweifelte, stellte sie ihr neues Rechtsbegehren auch vor den Hintergrund von Art. 617 aZGB. Es handelt sich dabei lediglich um eine andere rechtliche Begründung des nämlichen Begehrens, nämlich die Zuweisung der fraglichen Grundstücke zum Ertragswert. Änderungen der rechtlichen Begründung von Rechtsbegehren betreffen nicht das kantonale Verfahrensrecht (BGE 125 III 305 E. 2e S. 311), sondern sie sind von Bundesrechts wegen zulässig und zuzulassen (BGE 107 II 119 E. 2a S. 122; 113 Ia 309 E. 3b S. 312). Der Einwand, die Klägerin hätte ihr Begehren nicht nachträglich auf Art. 617 aZGB stützen dürfen, ist daher unbegründet.
b) Dass es sich bei der Parzelle Nr. 1, welche tief im Landwirtschaftsgebiet und der Landwirtschaftszone liegt und auch landwirtschaftlich genutzt wird, um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ist mit Recht nicht mehr bestritten. Wie gezeigt, verletzte die Vorinstanz auch bezüglich der Parzelle Nr. 2 kein Bundesrecht, indem sie annahm, sie sei ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 617 aZGB. Bei dieser Sachlage durfte das Kantonsgericht die Frage offen lassen, ob es sich bei der Parzelle Nr. 2 auch um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 620 aZGB handelt. Die ausführlichen Darlegungen der Beklagten zur Auslegung und Anwendung von Art. 620 aZGB gehen deshalb am Streitgegenstand vorbei und sind ohne Belang. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.-Die Beklagten rügen eine unrichtige Anwendung von Art. 617 aZGB bezüglich der Parzelle Nr. 3. Es ist unbestritten, dass diese Parzelle zum Verkehrswert zu schätzen ist und dass dieser im Jahre 1995 Fr. 150'000.-- betragen hat. Die Beklagten haben anlässlich der Schlussverhandlung vom 6. Juni 1996 noch selber beantragt, es sei bezüglich der Parzelle Nr. 3 von einem Wert von Fr. 150'000.-- auszugehen.
Die Beklagten führen aber nunmehr aus, sie hätten den Instruktionsrichter der Vorinstanz insbesondere anlässlich des Augenscheins ausdrücklich auf den baufälligen Zustand des Gebäudes aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Schätzung aus dem Jahre 1995 nicht mehr relevant sei. Bei einer Grundstücksfläche von 350 m2 sei angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zerfalls des Gebäudes ein Preis von Fr. 428.--/m2 (total Fr. 150'000.--) völlig übersetzt.
Art. 617 aZGB lege klar fest, dass der Wert der Liegenschaften im Zeitpunkt der Teilung massgebend sei.
Es trifft an sich zu, dass die Parteien gestützt auf Art. 618 ZGB eine Nachschätzung verlangen können, wenn ein Zivilprozess sehr lange dauert, weil es möglich ist, dass sich der Wert einer Liegenschaft beispielsweise wegen einer Veränderung der Marktlage, der Zonenordnung oder der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück wesentlich erhöht oder vermindert hat (vgl. Escher, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 618 ZGB; Spahr, Valeur et valorisme en matière de liquidations successorales, Diss. Fribourg 1994, S. 120 f. Ziffer 2.3.2). Die Parteien, welche eine Nachschätzung insbesondere nach verhältnismässig kurzer Zeit wünschen, haben aber darzulegen, inwiefern eine Wertveränderung eingetreten sein könnte.
Das Kantonsgericht hat zum Begehren, für die Parzelle Nr. 3 eine Neuschätzung durchzuführen, ausgeführt, es sei nicht vorgebracht worden, welche konkreten Umstände seit 1995 neu eingetreten sein sollen und es seien auch keine solchen ersichtlich. Das Kantonsgericht hat demnach nach Durchführung eines Augenscheins in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es seien seit dem Gutachten aus dem Jahre 1995 entgegen der Behauptung der Beklagten keine konkreten Änderungen am Gebäude ersichtlich, welche dessen Wert vermindert hätten. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG), so dass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon hat das Kantonsgericht mit seiner Feststellung, es habe sich seit 1995 am Gebäude nichts Wesentliches verändert, nicht verkannt, dass nicht der Zeitpunkt der Schätzung im Jahre 1995, sondern der Zeitpunkt der Erbteilung für die Wertbestimmung der Liegenschaft massgebend ist. Es ist deshalb kein Bundesrecht verletzt worden.
4.-a) Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 611 Abs. 3 ZGB, wonach die Verteilung der Lose nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben erfolgen soll. Sie machen geltend, weder das Bezirksgericht Werdenberg noch die Vorinstanz hätten Lose gebildet; diese seien aber Voraussetzung dafür, dass der Richter eine direkte Zuweisung der Nachlassgegenstände vornehmen könne. Eine direkte Zuweisung durch den Richter komme zudem nur dann infrage, wenn einer der Erben sie verlange. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere sei die Zuweisung der Parzelle Nr. 1 an den Beklagten 1 nicht ausgewiesen. Bei der Losbildung müssten zudem der Ortsgebrauch, die persönlichen Verhältnisse und die Wünsche der Mehrheit berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei weder ein Ortsgebrauch nachgewiesen, noch liege eine Mehrheitsmeinung vor, welche eine Losbildung erlaube. Die Vorinstanz weise die Parzellen Nrn. 3 und 4 zu Unrecht mit der Begründung der Beklagten 1 zu, die Beklagten hätten sich lediglich gegen die Zuweisung an die Beklagte 1 gewendet, aber nicht vorgebracht, wer die Liegenschaften hätte übernehmen sollen. Sie hätten zumindest implizit die Auffassung vertreten, die Liegenschaften seien der Klägerin zuzuweisen.
b) Das Kantonsgericht hat ausgeführt, dem Richter komme die selbstständige Zuweisungskompetenz zu. Bei der Zuteilung gelte der Grundsatz der Gleichberechtigung. Die gegensätzlichen Parteiinteressen sollten durch Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben gelöst werden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). In differenzierter Anwendung dieser Grundsätze und insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Parteien hat das Kantonsgericht zunächst die Parzellen Nrn. 2 und 1 an die Klägerin bestätigt. Anschliessend hat es geprüft, ob der Teilungsrichter berechtigt ist, die Zuweisung der Nachlassgegenstände an die Beklagten vorzunehmen, und hat diese Frage bejaht. Schliesslich hat es die Liegenschaften Nrn. 3 und 4 an die Beklagte 1 bestätigt und ebenso die Zuweisung der Sparguthaben an den Beklagten 2.
c) Was die Beklagten dagegen vorbringen, dringt aus bundesrechtlicher Sicht nicht durch.
aa) Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen. Das haben die Parteien getan. Sie haben nicht nur die Feststellung der Erbschaft, sondern auch deren Teilung verlangt (insb. Begehren 1a der Beklagten). Die Klägerin hat zudem die Zuweisung der Parzellen Nrn. 2 und 1 anbegehrt. Der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB geht an sich nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte. Gestützt auf Äusserungen in der Lehre (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 4 f und g zu Art. 604 ZGB und eine Reihe dort zitierter Autoren) sowie einer älteren Rechtsprechung (BGE 69 II 357 E. 7 und 10 S. 369) hat das Bundesgericht in BGE 101 II 41 E. 4b S. 45 erneut bestätigt, dass der angerufene Richter allenfalls ein vollstreckbares Urteil zu fällen habe, d.h. ein solches, das die Teilung durchführt und die Verteilung der Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben durch die Vollzugsorgane unmittelbar ermöglicht (so auch mit einlässlicher Begründung Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992 S. 65 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das Kantonsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es die Erbschaftsbestandteile konkret zugewiesen hat (so auch:
nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 1995 i.S. N.B. und L.H. gegen J.H. und K.H. mit Hinweisen).
bb) Das Kantonsgericht hat überzeugende Überlegungen über die Verteilung der Erbschaftsgegenstände angestellt, die von den Beklagten nicht hinreichend begründet als bundesrechtswidrig gerügt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ihre Ausführungen darüber, dass das Kantonsgericht ihren Wünschen nicht vollumfänglich gefolgt ist, genügt als Begründung nicht. Im Übrigen ist die Zuweisung der Parzellen Nrn. 2 und 1 an die Klägerin nicht bundesrechtswidrig, weil diese dort seit 1961 wohnt und das Grundstück zusammen mit andern Parzellen selber bewirtschaftet (Neukomm/Czettler, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Aufl. Brugg 1982 S. 133; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, S. 231; zurückhaltender bei der Berücksichtigung des Selbstbewirtschafters:
Escher, Zürcher Kommentar, N. 1a zu Art. 617 ZGB). Demgegenüber wohnen die Beklagten nicht in der Nähe. Die starke Gewichtung der persönlichen Verhältnisse bei der Verteilung der Erbschaftsgegenstände ist nicht zu beanstanden (so auch See-berger, a.a.O., S. 219; Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 604 ZGB). Dass die übrigen Liegenschaften bei dieser Sachlage den Beklagten zugewiesen werden, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben, zumal diese nicht die Versteigerung der Grundstücke beantragen. Die Beklagten können die der Beklagten 1 zugewiesenen Grundstücke auf ihren Wunsch unter sich anders verteilen, als vom Gericht beschlossen.
Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beklagten die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 21. Dezember 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beklagten auferlegt.
3.- Die Beklagten haben der Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: