[AZA 7]
U 431/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 1. März 2001
in Sachen
G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, Bern,
gegen
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger,
Kuttelgasse 8, Zürich,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1959 geborene G.________ ist als Beraterin und
Therapeutin bei der Q.________ AG tätig. Am 6. Januar 1994
erlitt sie in Indien einen Verkehrsunfall, bei welchem sie
sich Prellungen am rechten Schienbein, am Genick und an der
linken Achsel zuzog (Arztzeugnis UVG des Dr. med.
B.________ vom 19. Januar 1994). Die "Winterthur" Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur"),
bei der G.________ gegen die Folgen von Unfällen
versichert war, anerkannte eine Leistungspflicht, übernahm
die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.
Am 12. Dezember 1995 ersuchte G.________ um die Ausrichtung
einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung.
Einen Tag später meldete sie sich bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte
eine von der "Winterthur" vorgesehene Untersuchung durch
Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, spez.
Elektroencephalographie und Elektromyographie, abgelehnt
hatte, stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom
21. Dezember 1995 mangels Fortbestehens eines Kausalzusammenhanges
zwischen den aktuellen Beschwerden und dem
erlittenen Unfall seine Taggeldleistungen per Ende Januar
1996 ein, lehnte die Übernahme von Heilungskosten über
dasselbe Datum hinaus ab und verneinte einen Anspruch auf
Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Im Rahmen
des Einspracheverfahrens erklärte G.________ sich mit einer
medizinischen Begutachtung durch Dr. med. K.________ einverstanden
(Gutachten vom 11. Juni 1996/Teilgutachten des
PD Dr. med. R.________, stellvertretender Chefarzt der psychiatrischen
Poliklinik, Spital X.________, vom 14. Mai
1996). In der Folge zog die "Winterthur" das zuhanden der
Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med.
I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 2. Juli 1996 sowie den Bericht des Dr. med.
W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Homöopathischer
Arzt SAHP, vom 17. Oktober 1996 bei und holte vertrauensärztliche
Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom
5. März 1997 und des Dr. med. H.________ vom 15. August
1997 ein. Gestützt auf diese Unterlagen hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 3. September 1997 an ihrer Verfügung
fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
G.________ - u.a. mit Hinweis auf das Gutachten der Rehaklinik
Y.________ vom 25. August 1997 - die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheides, soweit die Ablehnung
von Leistungen betreffend, und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen nach UVG beantragen liess, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
20. Oktober 1999).
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren
erneuern; ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Während die "Winterthur" ausdrücklich und das kantonale
Gericht sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
die Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Parteirechte
im Rahmen der durchgeführten medizinischen Untersuchungen
geltend.
a) Sie rügt namentlich, die "Winterthur" habe ihr hinsichtlich
der Begutachtung durch die Dres. med. K.________
und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 1996) keine Gelegenheit
gegeben, sich zur Person des Sachverständigen und zur
Fragestellung zu äussern.
Dieser Einwand ist mit Blick darauf, dass die damalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Kenntnis des an
Dr. med. K.________ gesandten Fragenkatalogs, welcher ihr
von der "Winterthur" zugestellt worden war, mit Schreiben
vom 8. Februar 1996 keine Bedenken gegenüber der Person des
Gutachters geäussert und ausdrücklich auf Ergänzungsfragen
verzichtet hatte, unbegründet.
b) Ferner wird vorgebracht, die Beauftragung des Dr.
med. I.________ durch die IV-Stelle Bern sei ohne Gewährung
des rechtlichen Gehörs erfolgt und auch die "Winterthur"
habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
einzuräumen, sich nachträglich zum betreffenden Gutachten
(vom 2. Juli 1996) wie auch zum Experten zu äussern und
Ergänzungsfragen zu stellen.
Was das IV-Verfahren anbelangt, wären Mängel bei der
Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels in
diesem Verfahren geltend zu machen, da die Beachtung allfälliger
Mitwirkungsrechte einzig von derjenigen Instanz
oder Behörde erfolgen kann, welche das Gutachten selber
einholt (BGE 125 V 337 Erw. 4b). Mit Blick auf das Einspracheverfahren
der "Winterthur" ist darauf hinzuweisen,
dass das rechtliche Gehör insbesondere das Recht beinhaltet,
an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125
V 335 Erw. 3a, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Wie
dem Einspracheentscheid vom 3. September 1997 zu entnehmen
ist, stützte die "Winterthur" sich im Wesentlichen auf die
Schlussfolgerungen der von ihr eingeholten Expertise der
Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni
1996) sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen des Dr.
med. C.________ (vom 5. März 1997) und des Dr. med.
H.________ (vom 15. August 1997) ab. Das Gutachten des Dr.
med. I.________ (vom 2. Juli 1996) wurde zwar ebenfalls
erwähnt, darauf aber nicht primär abgestellt, sondern in
einem die genannten ärztlichen Auffassungen lediglich
bestätigenden Sinne angeführt ("Auch dieser Mediziner kommt
zum dem Ergebnis, dass im Falle Ihrer Mandantin keine
unfallbedingte psychische Störung gegeben ist, [...]"). Es
erscheint somit zumindest zweifelhaft, ob diesem Gutachten
im Sinne der zitierten Rechtsprechung entscheidwesentliche
Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen nahm der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin bereits in seiner Eingabe vom
28. Oktober 1996 an die "Winterthur" Bezug auf die Ausführungen
des Dr. med. I.________, woraus zu schliessen ist,
dass beinahe ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheides
(vom 3. September 1997) Kenntnis davon und mithin auch die
Möglichkeit bestand, gegenüber der "Winterthur" zum betreffenden
Gutachten Stellung zu nehmen. Hierin erschöpfte
sich indes das Mitwirkungsrecht, sofern - wie dargelegt -
ein derartiges Recht in Bezug auf das besagte Gutachten
überhaupt zu bejahen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch nicht aus BGE 125 V 337 Erw. 4b schliessen.
2.- Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das kantonale
Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da es in zentralen Punkten seiner Begründungspflicht
nicht nachgekommen sei, sondern nur pauschal auf
Ausführungen in den Rechtsschriften der "Winterthur" verwiesen
habe.
Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil
des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches der entscheidenden
Behörde soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid hinsichtlich der
Würdigung der medizinischen Erhebungen wie auch der Verneinung
des adäquaten Kausalzusammenhanges in erster Linie
durch Hinweise auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort
der "Winterthur". Ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen
bleiben. Da die Versicherte in der Lage war, den wesentlichen
Inhalt der Begründung zu erkennen und ihr die Möglichkeit
offen stand, sich zu demselben vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann, wäre ein allfälliger
Mangel als geheilt zu betrachten (BGE 126 I 72, 126 V 132
Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.- a) Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 1996 hinaus
Leistungen der "Winterthur" zustehen.
b) Im Einspracheentscheid vom 3. September 1997, auf
welchen das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen
Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
(BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3, 112 V 32
Erw. 1a; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis) zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), zur Adäquanzbeurteilung bei
nach einem Unfall auftretenden psychischen Gesundheitsschäden,
einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien
(BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; siehe auch SVR 1999 UV Nr. 10
S. 31 Erw. 2), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 115 V 142 Erw. 8b, 112 V 32 Erw. 1a; vgl. zudem
BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Fällen,
in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich
zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr.
U 341 S. 409).
4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz
habe bezüglich des Gutachtens der Rehaklinik
Y.________ vom 25. August 1997 keine "ernsthafte" Beweiswürdigung
vorgenommen.
Das kantonale Gericht ist in Nachachtung der vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. September
1998, I 146/98, im parallelen IV-Verfahren vorgenommenen
Würdigung der entscheidrelevanten medizinischen Erhebungen
zum Schluss gelangt, dass die Versicherte heute einzig
noch unter psychischen Beschwerden leide. Im vorliegenden
Verfahren stehen sich - wie bereits schon im IV-Prozess
- wiederum die Aussagen der Gutachten und Stellungnahmen
der Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/
11. Juni 1996), I.________ (vom 2. Juli 1996) sowie
C.________ (vom 5. März 1997) und H.________ (vom 15. August
1997) einerseits, welche die psychische Problematik in
den Vordergrund rücken, und des Dr. med. W.________ (vom
17. Oktober 1996) sowie der Rehaklinik Y.________ (vom
25. August 1997) anderseits, die das Vorliegen von somatischen
Restbeschwerden bejahen, gegenüber. Da bereits im
besagten Urteil I 146/98 erkannt wurde, dass auf Grund
ihrer Schlüssigkeit auf die Gutachten der Dres. med.
K.________, R.________ und I.________ abzustellen ist, kann
nicht von einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz
die Rede sein.
5.- Nach den - vorliegend relevanten - medizinischen
Akten, namentlich auch dem Arztzeugnis des Dr. med.
A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie,
vom 7. März 1994 und dem Bericht des Dr. med. F.________,
Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. März 1994, welche
die freie schmerzlose Beweglichkeit der HWS bescheinigten,
kann als erstellt gelten, dass die Versicherte, sofern sie
beim Unfallereignis vom 6. Januar 1994 ein Schleudertrauma
der HWS erlitten haben sollte, sich jedenfalls von diesen
Beschwerden rasch wieder erholt hat. Es ist ferner davon
auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verstärkt haben
und diese zumindest teilweise auf den besagten Unfall
zurückzuführen sind. Da dieser mithin eine massgebliche
Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, ist der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der
danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen
(BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen).
6.- a) Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung nach
der für psychische Unfallfolgen in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorgenommen (vgl.
BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b; SVR 1999 UV
Nr. 10 S. 31 Erw. 2). Dies ist angesichts des Umstands,
dass die psychische Auffälligkeit und die Persönlichkeitsstruktur
der Versicherten - selbst bei Vorliegen von Beschwerden
eines Schleudertraumas der HWS - klar im Vordergrund
stehen, grundsätzlich korrekt (vgl. Erw. 3b in fine
hievor). Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht
insoweit, als es die Auffassung vertreten sollte, falls
lediglich noch psychische Beeinträchtigungen nach einem
Schleudertrauma der HWS vorlägen, sei für die Frage nach
dem adäquaten Kausalzusammenhang stets nach der in BGE 115
V 138 ff. Erw. 6 festgehaltenen Rechtsprechung vorzugehen.
Vielmehr geht die Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei
Schleudertraumen der HWS, nach welcher eben gerade nicht
unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer
und/oder psychischer Natur sind, davon aus, dass diese gesundheitlichen
Störungen eng miteinander verwoben sind und
eine Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen
Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich
grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa).
Damit deshalb die für psychische Unfallfolgen geltende
Rechtsprechung Anwendung findet, muss eine psychische Besonderheit
und Auffälligkeit vorliegen, welche die auf
Grund des Schleudertraumas der HWS erlittenen Beschwerden
in den Hintergrund drängt.
b) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf hat
das kantonale Gericht den Unfall vom 6. Januar 1994 im
Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung
bei psychischen Unfallfolgen vorzunehmen
ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), angesichts der Rechtsprechung
(dargestellt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.
Erw. 4b/bb sowie RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) zu Recht
dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob der adäquate Kausalzusammenhang
gegeben ist, beurteilt sich mithin anhand der
in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgelisteten Kriterien. Im
Lichte der genannten Rechtsprechung ist das besagte Unfallereignis
auf Grund des Hergangs und der Verletzungen nicht
als schwerer Fall im mittleren Bereich zu bezeichnen, sondern
eher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedeln.
Der adäquate Kausalzusammenhang könnte daher nur
bejaht werden, wenn ein einzelnes der einschlägigen Beurteilungskriterien
in besonders ausgeprägter Form vorläge
oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
wären (BGE 117 V 368 Erw. 6b, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
Die Versicherte erlitt anlässlich des Unfalles vom
6. Januar 1994 keine schweren oder in ihrer Art besonderen
Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären,
psychische Fehlentwicklungen in invalidisierendem Ausmasse
auszulösen. Was die ärztliche Behandlung anbelangt,
welche hauptsächlich in der Verabreichung von homöopathischen
Heilmitteln sowie in der Durchführung von Hydrotherapien
bestand, lagen laut Zwischenbericht des Dr. med.
A.________ vom 21. Juni 1994 bereits im damaligen Zeitpunkt
keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Eine "eigentliche
Behandlung" fand nach seinen Angaben nicht mehr
statt, vielmehr führte die Versicherte eine Selbstmedikation
mit Mantra-Badekuren sowie homöopathischen Medikamenten
durch. Eine ungewöhnliche lange Dauer der ärztlichen
Behandlung ist gemäss ärztlichen Zwischenberichten des Dr.
med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Februar,
19. Juni und 30. September 1995 lediglich insofern zu
bejahen, als die subjektiv geklagten Beschwerden mit energetischen
Aufbaubehandlungen (Prana-Katinka etc.) therapiert
wurden. Es kann im Weiteren weder von einem schwierigen
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen noch von
einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein, welche die
Unfallfolgen beträchtlich verschlimmert hätte. Auch das
Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
ist angesichts des Umstands, dass das Beschwerdebild
schon nach ungefähr fünf Monaten mehrheitlich
durch das psychische Leiden bestimmt war, zu verneinen. Bezüglich
der geklagten körperlichen Dauerschmerzen sind sodann
Vorbehalte anzubringen, nachdem eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven
Befunden sowie eine Verselbstständigung des Schmerzbildes
festgestellt wurden. Was schliesslich das Unfallereignis
selbst betrifft, kann einer frontalen Kollision eines Busses
mit einem anderen Bus eine gewisse Eindrücklichkeit
nicht abgesprochen werden. Selbst wenn indes von besonders
dramatischen Begleitumständen auszugehen wäre, käme dem Unfall
vom 6. Januar 1994 mangels - auffälligen - Vorliegens
der weiteren Kriterien keine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
zu. Ob die Vorinstanz - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht - in Bezug auf die genauen
Umstände des Unfallverlaufs zu Unrecht auf die Abnahme weiterer
Beweise (Einvernahme offerierter Zeugen, Übersetzung
des Polizeirapportes) verzichtet hat, kann angesichts dieses
Ergebnisses offen bleiben.
7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Advokat Lukas Denger, Bern, für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 1. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: