BGer 1A.314/2000 |
BGer 1A.314/2000 vom 05.03.2001 |
[AZA 0/2]
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1A.314/2000/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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5. März 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Korth, Kreuzplatz 20, Postfach, Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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betreffend
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internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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für die Niederlande - B 101343 FB/Jas, hat sich ergeben:
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A.- die niederländischen Behörden ermitteln gegen S.________ und P.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und weiterer Delikte. Auch im Kanton Zürich wurde ein Untersuchungsverfahren gegen S.________ und weitere Personen u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet. Die Schweizer Behörden wurden in dieser Sache mehrfach um Rechtshilfe angegangen und es wurden mehrere Eintretens- und Schlussverfügungen erlassen.
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B.- Am 9. April 1999 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die "Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I". Darin wurde u.a. die Einvernahme von S.________ als Angeschuldigter und die Edition diverser Bankunterlagen der Bank X.________ in Zürich angeordnet. Die Bank X.________ wurde ferner aufgefordert, ein Dossier einzureichen, das bei einer internen Untersuchung im Jahre 1988 über mögliche Veruntreuungen im Zusammenhang mit Effektentransaktionen zwischen S.________ und dem damaligen Bankangestellten N.________ erstellt worden war. Dieses Dossier enthält auch Tonbandaufnahmen von Gesprächen zwischen S.________ und N.________.
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C.- Am 5. Februar 1999 gelangte ein weiteres Rechtshilfeersuchen der Niederlande an die schweizerischen Behörden ("Schweiz III"), in dem um Ermittlungen bei der Bank Y.________ in Genf und der Bank Z.________ in Zürich gebeten wurde. Die Bezirksanwaltschaft IV erliess daraufhin am 9. April 1999 die Eintretensverfügung Nr. 4. Diese wurde S.________ nicht mitgeteilt.
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D.- Am 3. Juni 1999 wurde S.________ polizeilich einvernommen.
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Auf die ursprünglich beabsichtigte untersuchungsrichterliche Einvernahme in Anwesenheit von niederländischen Beamten wurde verzichtet, nachdem der Rechtsvertreter S.________s angekündigt hatte, dieser werde Rekurs erheben und vorderhand keine Aussage machen.
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E.- Am 13. Juli 1999 stellte S.________ ein erstes Akteneinsichtsgesuch bei der Bezirksanwaltschaft IV, das am 14. Juli teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen wurde: S.________ wurde Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 und dessen Beilagen, die Eintretensverfügung Nr. 1 sowie die Dokumente betreffend seine Einvernahme und seine Vertretung gewährt. Eine weitergehende Akteneinsicht wurde abgelehnt, weil er hinsichtlich der Aktenedition durch die Bank X.________ nicht direkt betroffen sei und ihm diesbezüglich auch die Beschwerdelegitimation fehle.
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F.- Nachdem die Bezirksanwaltschaft Schlussverfügungen gegenüber dem Mitbeschuldigten P.________und weiteren betroffenen Personen, nicht jedoch gegenüber S.________, erlassen hatte, ersuchte dieser am 22. September 1999 erneut um Einsicht in die gesamten Akten des Rechtshilfeverfahrens.
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Die Bezirksanwaltschaft IV lehnte am 23. September 1999 eine weitergehende Akteneinsicht ab und verwies S.________ darauf, seine Mitwirkungsrechte in den Strafverfahren vor der Bezirksanwaltschaft III und in den Niederlanden geltend zu machen.
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G.- Hiergegen erhob S.________ Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 10. Februar 2000 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht nahm an, S.________ sei vom Rechtshilfeverfahren nur insoweit persönlich und direkt betroffen, als er rechtshilfeweise als Angeschuldigter einvernommen worden sei; in alle Akten, die mit dieser Massnahme in Zusammenhang stehen, sei ihm bereits Akteneinsicht gewährt worden.
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H.- Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob S.________ am 2. März 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Darin beantragte er u.a., die Untersuchungsbehörde sei anzuweisen, nach Beendigung der Rechtshilfemassnahmen gegen den Beschwerdeführer eine Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu erlassen. Das Bundesgericht trat am 27. April 2000 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Versagung der Akteneinsicht eine Zwischenverfügung sei, die zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden müsse; auf den Antrag auf Erlass einer Schlussverfügung könne nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer insoweit den kantonalen Instanzenweg nicht erschöpft habe.
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I.- Am 29. Mai 2000 erhob S.________ Rechtsverweigerungsrekurs beim Obergericht mit dem Antrag, die Bezirksanwaltschaft sei zu verpflichten, ihm gegenüber eine Schlussverfügung zu erlassen, und zwar sowohl hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens Schweiz I vom 8. Dezember 1998 mit der Eintretensverfügung Nr. 1 - Req. Schweiz I vom 9. April 1999, als auch hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens Schweiz III, übermittelt am 5. Februar 1999, mit der Eintretensverfügung Nr. 4 - Req. Schweiz III. Das Obergericht trat am 3. November 2000 auf den Rekurs wegen Fristversäumnis nicht ein. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt es fest, dass der Rekurs auch in der Sache abzuweisen wäre.
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J.- Hiergegen erhob S.________ am 7. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt:
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1. Die Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts
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des Kantons Zürich vom 3. November 2000
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und vom 10. Februar 2000 seien aufzuheben.
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2. Mit der Aufhebung der vorgenannten Obergerichtsbeschlüsse
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seien auch die Eintretensverfügungen
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im Rechtshilfeverfahren REC 99/RO104 (Verfügung
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Nr. 1 - Req Schweiz I vom 9. April 1999 und Verfügung
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Nr. 4 - Req Schweiz III vom 9. April
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1999) aufzuheben und die gegen den Beschwerdeführer
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beantragte Rechtshilfe sei zu verweigern.
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3. Eventualiter sei anzuordnen, dass in dem gegen
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den Beschwerdeführer gerichteten Rechtshilfeverfahren,
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welches mit Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I vom 9. April 1999 eröffnet wurde,
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eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG
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zu erlassen ist unter gleichzeitiger Gewährung
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vollumfänglicher Akteneinsicht für den Beschwerdeführer
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in die Akten des Rechtshilfeverfahrens
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REC 99/RO104.
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4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
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und die verfügende Behörde zurückzuweisen
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mit der Anordnung, eine vollständige und begründete
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Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu
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erlassen, mit einer Art. 22 IRSG entsprechenden
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Rechtsmittelbelehrung.
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5. Eventualiter sei Akteneinsicht zu gewähren in
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ein vollständiges Aktenverzeichnis des Rechtshilfeverfahrens
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REC 99/RO104 sowie in sämtliche
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Akten, welche den Beschwerdeführer persönlich
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betreffen, inklusive aller diesbezüglichen Aktennotizen
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über Gespräche, Anordnungen oder
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Massnahmen bezüglich Zusammenarbeit mit der
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ersuchenden holländischen Behörde sowie Auskunftspersonen,
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Zeugen und sonstigen Dritten
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sowie all jener Akten, die für die Beurteilung
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der Zulässigkeit der Rechtshilfe von Bedeutung
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sind.
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6. Soweit den Beschwerdeführer persönlich betreffende
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Auskünfte und Aktenstücke bereits vor Erlass
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einer Schlussverfügung an die ersuchende
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holländische Behörde weitergeleitet worden sind,
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ist die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l
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IRSG wieder herzustellen, indem die geeigneten
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Anordnungen getroffen werden, so einerseits die
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Feststellung, dass die Weiterleitung derartiger
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Unterlagen vor Erlass einer Schlussverfügung
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rechtswidrig war und andererseits die Anordnung,
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dass die verfügende Behörde gegenüber den ersuchenden
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holländischen Behörden die Unverwertbarkeit
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solcher Nachrichten oder Aktenstücke im
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holländischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer
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geltend zu machen haben.
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Alle beteiligten Behörden haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde, mit dem auf den Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und - im Sinne einer Eventualbegründung - der Erlass einer Schlussverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer abgelehnt wird.
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Dieser Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren für den Beschwerdeführer ab und unterliegt somit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). Mit ihm zusammen können die vorangegangenen Zwischenverfügungen angefochten werden (Art. 80f Abs. 2 IRSG), im vorliegenden Fall also die partielle Versagung der Akteneinsicht, die vom Obergericht am 10. Februar 2000 bestätigt worden ist.
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b) Der Beschwerdeführer ist als Rekurrent zur Rüge legitimiert, das Obergericht sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten bzw. habe seine Legitimation in der Sache zu Unrecht verneint und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit damit der Erlass eines Rekursentscheides bzw.
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einer Schlussverfügung beantragt und Akteneinsicht verlangt wird (vgl. allerdings unten E. 4e zum fehlenden Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des polizeilichen Einvernahmeprotokolls).
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c) Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit darin die Aufhebung der Eintretensverfügungen und die Verweigerung der Rechtshilfe beantragt wird. Gegenstand des kantonalen - und damit auch des vorliegenden - Verfahrens war lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer Schlussverfügung und auf Akteneinsicht hat. Sollte dies zu bejahen sein, wäre es Aufgabe der Bezirksanwaltschaft und nicht des Bundesgerichts, erstinstanzlich über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden.
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2.- a) Das Obergericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser verspätet gewesen sei: Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wann die Schlussverfügung für den Beschwerdeführer ergehe, habe er mündlich die Antwort erhalten, dass keine derartige Schlussverfügung erlassen werde, da er nicht persönlich betroffen sei. Diese Feststellung der Bezirksanwaltschaft habe der Anwalt des Beschwerdeführers am 24. Februar 2000 schriftlich bestätigt. Damit habe der Beschwerdeführer spätestens am 24. Februar 2000 gewusst, dass die Bezirksanwaltschaft ihm gegenüber keine Schlussverfügung erlassen werde. Mit dieser mündlich eröffneten "Negativverfügung" der Bezirksanwaltschaft habe die 30tägige Frist gemäss Art. 80k IRSG zur Geltendmachung der Rechtsverweigerung begonnen. Sie habe am 27. März 2000 geendet, so dass der Rekurs vom 29. Mai 2000 verspätet gewesen sei.
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b) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe ihm das Recht verweigert, weil es zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten sei. Die mündliche Auskunft, die er im Februar 2000 von der Bezirksanwaltschaft erhalten habe, sei keine "Negativverfügung" gewesen, mit der der Erlass einer Schlussverfügung verbindlich abgelehnt worden sei. In dieser Auffassung sei er auch durch die 10tägige Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts vom 10. Februar 2000 bestärkt worden: Er habe davon ausgehen müssen, dass noch eine Schlussverfügung erlassen werde; die falsche Fristansetzung habe dem Beschwerdeführer signalisiert, dass die Auskunft des Bezirksanwaltschaft nicht endgültig und nicht richtig sein könne. Schliesslich habe das Obergericht die Rekursfrist falsch berechnet: Sowohl Art. 106 Abs. 2 OG als auch § 404 Abs. 3 StPO/ZH liessen im im Falle des unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns einer Verfügung die Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit zu. Diese dürfe nur nicht trölerisch sein. Im vorliegenden Fall habe er den Rechtsverweigerungsrekurs speditiv und ohne schuldhaftes Zögern im Anschluss an den Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht erhoben.
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c) Gemäss Art. 80k IRSG beträgt die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung; diese Frist gilt - wie das Obergericht zu Recht angenommen hat - grundsätzlich auch für die Beschwerde gegen eine "Negativverfügung", d.h. den begründeten und ausdrücklichen Entscheid, keine Schlussverfügung zu erlassen (vgl. BGE 108 Ia 205 ff.). Streitig ist jedoch, ob die mündliche Auskunft der Bezirksanwaltschaft an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine solche "Negativverfügung" darstellte, d.h. ob sie nach Treu und Glauben vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als verbindliche Regelung verstanden werden musste.
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d) Gegen das Vorliegen einer Verfügung spricht die mündliche Form (vgl. Art. 80k IRSG, wonach die Beschwerdefrist erst ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beginnt) und das Fehlen der in Art. 22 IRSG vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Während die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 23. September 1999 betreffend Versagung der Akteneinsicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich eröffnet, ausführlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, befindet sich in den dem Bundesgericht eingereichten Rechtshilfeakten (act. 47 - Akten betr. Vertretung von S.________ und act. 38 - Akten betr. Einvernahme von S.________) nicht einmal eine Aktennotiz über die mündlich erteilte Auskunft betreffend Nichterlass einer Schlussverfügung; unbekannt sind somit auch das genaue Datum der Auskunft und die Person, die diese Auskunft erteilt hat.
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Es ist daher nachvollziehbar, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Auskunft noch nicht als endgültigen und rechtsverbindlichen Entscheid über den Nichterlass einer Schlussverfügung betrachtet hat. Dies gilt umso mehr, als die Bezirksanwaltschaft den Beschwerdeführer bis dahin aufgrund seiner Einvernahme als Angeschuldigter im Rechtshilfeverfahren als partiell legitimiert betrachtet und ihm insoweit auch die Akteneinsicht gewährt hatte (vgl. Verfügung vom 13. Juli 1999 mit Einladung zur Einigungsverhandlung und Hinweis auf kostenpflichtige Schlussverfügung im Falle der Nichteinigung). Sofern die Bezirksanwaltschaft ihre Rechtsauffassung in diesem Punkt verbindlich änderte, durfte der Beschwerdeführer eine Begründung erwarten. Diese Begründung, wonach die polizeiliche Einvernahme keine strafprozessuale Zwangsmassnahme darstelle und deshalb nicht legitimationsbegründend sei, wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich erst im bundesgerichtlichen Verfahren 1A.75/2000 in der Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft vom 14. März 2000 erteilt, die dem Beschwerdeführer am 30. März 2000 zur Kenntnis zugestellt wurde. Offensichtlich ging die Bezirksanwaltschaft damals ebenfalls davon aus, es liege noch keine anfechtbare Verfügung hinsichtlich des Nichterlasses der Schlussverfügung vor; darauf lassen jedenfalls ihr Antrag (Abweisung in der Sache statt Nichteintreten) und ihre Ausführungen schliessen, wonach hinsichtlich des Beschwerdeführers "keine Schlussverfügung erlassen worden ist".
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e) Nach dem Gesagten stellt die mündliche Auskunft keine "Negativverfügung" dar, sondern ist als (tatsächliche) Verweigerung des Erlasses einer Verfügung zu betrachten.
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Dieses Verhalten ist zwar gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG einer ablehnenden Verfügung gleichzustellen, kann jedoch - im Gegensatz zur ausdrücklichen ablehnenden Verfügung - grundsätzlich jederzeit angefochten werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 OG). Allerdings gilt im Rechtshilfeverfahren das Gebot der raschen Erledigung (Art. 17a IRSG).
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Dieses richtet sich zwar in erster Linie an die zuständigen Behörden, die es in der Hand haben, durch den Erlass eindeutiger "Negativverfügungen" die Rekursfrist in Gang zu setzen.
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Aber auch von den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführern muss erwartet werden, dass sie den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht unnötig verzögern, sondern Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben, sobald sie wissen, dass die Rechtshilfebehörde ihnen gegenüber keine Schlussverfügung erlassen will. Hierfür kann die in Art. 80k IRSG vorgesehene 30tägige Frist einen Anhaltspunkt liefern; die Bestimmung kann jedoch nicht unmittelbar angewendet werden, weil sie die schriftliche Eröffnung einer Verfügung voraussetzt (vgl. auch § 404 Abs. 1 und 3 StPO/ZH, wonach die Rekursfrist bei protokollierten und mündlich eröffneten oder schriftlich mitgeteilten Verfügungen oder Beschlüssen 20 Tage beträgt und in allen anderen Fällen an keine Frist gebunden ist). Auch aus Art. 17a Abs. 3 IRSG ergibt sich nichts anderes: Diese Bestimmung wurde Art. 97 Abs. 2 OG nachgebildet (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 17 zu Art. 17a) und enthält keine eigene Bestimmung über Beginn und Dauer der Beschwerdefrist für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Es muss deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles entschieden werden, wann der Beschwerdeführer zumutbarerweise Beschwerde hätte erheben können und - zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung - hätte erheben müssen (vgl. auch BGE 119 Ib 64 E. 3 S. 71 ff.).
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f) Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer unverzüglich Rechtsverweigerungsbeschwerde, allerdings an die falsche Instanz: Er war der Auffassung, gemäss § 402 Ziff. 2 StPO/ZH könne nur gegen Verfügungen der Bezirksanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren ans Obergericht rekurriert werden, weshalb unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden könne. Am 30. März stellte ihm das Bundesgericht die Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft zu, die erstmals eine Begründung zur Frage enthielt, weshalb die polizeiliche Vernehmung des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine Schlussverfügung begründe.
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Am 8. Mai 2000 wurde ihm das bundesgerichtliche Urteil zugestellt, in dem er auf die Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kantonalen Instanzenwegs und - erstmals - auf die Zulässigkeit des Rechtsverweigerungsrekurses ans Obergericht gemäss Art. 80e ff. und Art. 23 IRSG i.V.m. Art. 98a und Art. 97 Abs. 2 OG hingewiesen wurde. Am 29. Mai 2000 erhob der Beschwerdeführer dann Rechtsverweigerungsrekurs an das Obergericht. Das Obergericht konnte sich allerdings erst ab Oktober 2000 mit der Sache befassen, weil die Rechtshilfeakten für weitere konnexe Beschwerdesachen bis Ende September 2000 beim Bundesgericht zurückbehalten wurden.
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Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer binnen 30 Tagen seit Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils Rekurs erhoben hat, kann nicht gesagt werden, er habe das Verfahren unnötig verzögert (zumal das Obergericht ohnehin nicht vor November 2000 hätte entscheiden können). Das Obergericht wäre daher verpflichtet gewesen, auf den Rechtsverweigerungsrekurs einzutreten.
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g) Dies hat es insofern getan, als es "aus Gründen der Fairness" in einer Eventualbegründung erklärte, weshalb der Rekurs abzuweisen sei, wenn darauf einzutreten wäre. Im Folgenden ist daher diese Eventualbegründung des Obergerichts zu überprüfen.
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3.- a) Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren, das gemäss Art. 80d IRSG durch Erlass einer Schlussverfügung abgeschlossen wird. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung berechtigt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht und auf Erlass einer Schlussverfügung, sofern er nicht seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG gegeben hat (zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid i.S. L. vom 4. Januar 2001 E. 4b; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten [BG-RVUS; SR 351. 93], der für die Definition der Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren und zur Akteneinsicht ausdrücklich auf die Umschreibung der Einspracheberechtigung in Art. 16 Abs. 1 verweist).
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b) Zur Beschwerdeführung berechtigt ist nur, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Rechtshilfemassnahme in diesem Sinne sind Massnahmen zu verstehen, die in Ausführung eines Rechtshilfeersuchens in Strafsachen gestützt auf das IRSG bzw. die einschlägigen Staatsverträge angeordnet werden, in der Regel unter Anwendung oder Androhung prozessualen Zwangs. Davon zu unterscheiden sind Massnahmen der polizeilichen Zusammenarbeit, die ohne Zwang vorgenommen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, von Adressen oder von Auskünften über Hotelmeldebulletins, aber auch die Bekanntgabe von freiwillig gemeldeten Bankauskünften oder polizeilichen Ermittlungsunterlagen (Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
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8. Aufl. S. 47). Diese Informationen können im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs ohne Erlass einer Schlussverfügung übermittelt werden (vgl. Art. 75a IRSG, Art. 35 IRSV) und es besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten des Betroffenen (Wegleitung, S. 4).
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c) Im Folgenden ist zu untersuchen, ob und inwiefern beim Beschwerdeführer eine persönliche und direkte Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen zu bejahen ist.
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4.- a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei durch die polizeiliche Einvernahme als Angeschuldigter unmittelbar persönlich betroffen worden. Er verweist auf die Vorladung, die ihm am 3. Juni 2000 anlässlich der Einvernahme ausgehändigt worden sei. Diese enthält den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben oder unpünktlichem Erscheinen Ordnungsstrafe drohe und mit einer polizeilichen Vorführung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei aufgrund dieser Drohung mit Zwangsmassnahmen zur Einvernahme erschienen, und nicht etwa aus freien Stücken.
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b) Das Obergericht hat dagegen festgestellt, die polizeiliche Befragung sei mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne Androhung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfolgt: Nach dem Anruf von Rechtsanwalt Korth habe die Bezirksanwaltschaft von der Durchführung der ursprünglich beabsichtigten Zwangsmassnahme, der Vorladung zur untersuchungsrichterlichen Befragung, Abstand genommen und ihre Eintretensverfügung insoweit wiedererwägungsweise aufgehoben. Die polizeiliche Einvernahme sei ohne Vorladung und damit ohne die Androhung prozessualen Zwangs erfolgt; das Einvernahmeprotokoll könne daher im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs übermittelt werden und begründe keinen Anspruch auf eine Schlussverfügung.
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c) An die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich gebunden. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Obergerichts, die polizeiliche Einvernahme sei ohne Vorladung und damit ohne die Androhung prozessualen Zwangs erfolgt, offensichtlich unrichtig wäre: Zwar hat der Beschwerdeführer die Kopie einer Vorladung vorgelegt; diese Vorladung ist jedoch unvollständig, denn es fehlen das Datum sowie die Uhrzeit und der Ort der Einvernahme, und sie wurde ihm nach eigenem Bekunden nicht spontan, sondern auf seine ausdrücklich Bitte hin am Tag der polizeilichen Einvernahme übergeben. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Beschwerdeführer am 3. Juni lediglich - auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin - der ursprüngliche Entwurf der Vorladung zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgehändigt worden ist, der jedoch inzwischen gegenstandslos geworden war.
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d) Dennoch erscheint es bedenklich, die Legitimation des Angeschuldigten eines ausländischen Verfahrens zu verneinen, wenn dieser im Ausführung eines Rechtshilfeersuchens förmlich als Angeschuldigter einvernommen wird, nur weil die Einvernahme durch die Polizei erfolgt ist, ohne eine förmliche Vorladung. Der Angeschuldigte, dessen Einvernahme in einem Rechtshilfeersuchen verlangt wird, muss damit rechnen, dass strafprozessualer Zwang eingesetzt wird, wenn er nicht mit den Rechtshilfebehörden kooperiert. Erscheint er "freiwillig" beim Untersuchungsbeamten oder der Polizei, z.B. aufgrund einer telefonischen Terminvereinbarung, geschieht dies in der Regel, um einer förmlichen Vorladung (zu einem möglicherweise ungelegenen Termin) zuvorzukommen.
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Die derartige Bereitschaft des Betroffenen, mit den Rechtshilfebehörden zusammenzuarbeiten, sollte nicht dazu führen, dass er seine Verfahrensrechte im Rechtshilfeverfahren verliert.
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Es spricht deshalb viel dafür, zumindest die protokollierte förmliche Einvernahme des Angeschuldigten als Rechtshilfemassnahme zu qualifizieren (so auch Wegleitung des BAP S. 47), unabhängig davon, ob sie im Einzelfall mit prozessualem Zwang verbunden war oder nicht.
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e) Im vorliegenden Fall erübrigen sich allerdings weitere Ausführungen zu dieser Frage, weil nicht ersichtlich ist, welches aktuelle und schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer daran hat, die Weiterleitung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls an die niederländischen Behörden bzw. dessen Verwertung im niederländischen Strafverfahren zu verhindern:
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Der Beschwerdeführer hatte bereits am 3. Mai 1999 unaufgefordert eine 27seitige Eingabe beim BAP gemacht, die er am 10. Mai 1999 auch der Bezirksanwaltschaft zugestellt hat. Darin nahm er ausführlich zu den Vorwürfen der niederländischen Untersuchungsbehörden und zu deren Strafbarkeit nach schweizerischem Recht Stellung. Am 1. Juni 1999 rief der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bezirksanwalt an und kündigte an, sein Mandant werde in Anwesenheit von niederländischen Beamten keine Aussage machen; daraufhin wurde vereinbart, den Beschwerdeführer am 3. Juni 1999 nur polizeilich, ohne die Anwesenheit ausländischer Beamten, einvernehmen zu lassen. Am nächsten Tag bestätigte Rechtsanwalt Korth diese Vereinbarung per Fax und teilte mit, sein Mandant habe seiner detaillierten Stellungnahme zu den Vorwürfen im holländischen Untersuchungsbericht nichts hinzuzufügen und werde sich vorerst nicht zur Sache äussern. Am 3. Juni 1999 erschien der Beschwerdeführer wie vereinbart bei der Kantonspolizei und gab zu Protokoll, dass er keine Aussage zur Sache mache.
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Die Eingabe vom 3. bzw. 10. Mai 1999 reichte der Beschwerdeführer freiwillig bei den Rechtshilfebehörden ein, noch bevor ihm die Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz 1 und damit seine Einvernahme als Angeschuldigter eröffnet worden war. Sie kann daher ohne weiteres im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden, ohne dass es hierzu einer Schlussverfügung bedarf. Gleiches gilt für das von Rechtsanwalt Korth unaufgefordert geschickte Telefax vom 2. Juni 1999, in dem er mitteilte, sein Mandant habe seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Mai nichts hinzuzufügen und werde vorerst keine weiteren Aussagen zur Sache machen. Insofern ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 3. Juni 2000 nichts, was die niederländischen Behörden nicht bereits wüssten.
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Zwar ist nicht zu verkennen, dass einem förmlichen Einvernahmeprotokoll ein anderer Beweiswert zukommt als einem blossen Telefax, selbst wenn darin nur die Aussageverweigerung protokolliert wird. Das Aussageverweigerungsrecht den Angeschuldigten schützt diesen nicht davor, dass sein Aussageverhalten bei der Urteilsfindung im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom niederländischen Gericht mitberücksichtigt und bewertet wird: Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist es unter Umständen zulässig, aus dem Schweigen für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse zu ziehen, sofern bereits andere, direkte Beweise gegen ihn vorliegen, die den Sachverhalt so erhellt haben, dass das Schweigen vernünftigerweise nicht anders als zu seinen Lasten ausgelegt werden kann.
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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht zu den Vorwürfen geschwiegen, sondern hat schriftlich dazu Stellung genommen. Dann aber kommt seiner Aussageverweigerung vor der Polizei keine andere Bedeutung zu, als dass er dieser schriftlichen Stellungnahme nichts hinzuzufügen habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er ein Interesse daran haben kann, diese Aussage nicht an die niederländischen Untersuchungsbehörden zu übermitteln.
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Vielmehr ist davon auszugehen, dass die polizeiliche Einvernahme und sein Beharren auf einer diesbezüglichen Schlussverfügung einzig dem Zweck dient, Einsicht in die gesamten Rechtshilfeakten zu erlangen. In die seine Einvernahme betreffenden Akten (insbes. Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998, Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I; Einvernahme- und Vertretungsakten) wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. Juli 1999 Einsicht gewährt. Dagegen begründet seine Legitimation hinsichtlich des polizeilichen Einvernahmeprotokolls keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die übrigen, damit nicht zusammenhängenden Rechtshilfeakten (Art. 80b Abs. 1 IRSG; unveröffentlichter Entscheid i.S. N.________ vom 18. Juli 2000, E. 2a).
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f) Mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit der Erlass einer Schlussverfügung hinsichtlich des polizeilichen Einvernahmeprotokolls geltend gemacht wird.
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5.- Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien Bankunterlagen über seine Konten im Rechtshilfeverfahren erhoben worden: Zum einen seien Unterlagen über alle saldierten und nicht saldierten Konten des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ eingefordert worden; zum anderen sei dem niederländischen Untersuchungsbeamten Edwin van Dijk in Zürich Einsicht in Bankunterlagen des Beschwerdeführers gewährt worden. Die Bezirksanwaltschaft bestreitet dies; das Obergericht hat die Behauptungen des Beschwerdeführers als aktenwidrig und falsch bezeichnet. An diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, sie sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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a) Der Beschwerdeführer hat eine Aktennotiz der Juristischen Sekretärin der Bezirksanwaltschaft IV vom 24. März 1999 vorgelegt. Die Aktennotiz gibt ein Telefongespräch mit Herrn W.________ von der Bank X.________ über interne Abklärungen der Bank X.________ betr. aktuellen und saldierten Kontobeziehungen der ehemaligen Bankangestellten N.________ und B.________ und anderer, im Rechtshilfeersuchen erwähnter Gesellschaften und Personen wieder. U.a.
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heisst es in der Aktennotiz:
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"Betr. saldierter und aktuellen Kontobeziehungen der
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in den Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften
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... wird W.________ folgendes unternehmen: In den
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nächsten Tagen startet er im Fall L.________ einen
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gesamtschweizerischen Bank X.________-internen
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"Kontosuchauftrag" und er wird die uns interessierenden
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Firmen mit auf diese L.________-Liste setzen.
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Mit den Abklärungen betr. aktuellen und saldierten
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Kontobeziehungen von S.________,
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A.________, E.________ und C.________ möchte
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W.________ im Moment noch zuwarten. Er kann die
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Namen dieser natürlichen Personen nicht auf die
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L.________-Liste setzen, da sie zwischen den ukrainischen
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Namen eher auffallen würden. W.________
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wird sich mit uns telefonisch in Verbindung setzen,
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sobald ihm erste Ergebnisse der internen Abklärungen
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vorliegen. "
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aa) Die Bezirksanwaltschaft (BAK IV) hat mitgeteilt (vgl. Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren 1A.75/2000), dass sich diese Aktennotiz nicht in den Rechtshilfeakten, sondern in den Akten der von der Bezirksanwaltschaft III (BAK III) geführten Strafuntersuchung befunden habe, was aus der actoren-Nummer ersichtlich sei. Die damalige juristische Sekretärin der BAK IV sei sowohl im Rechtshilfeverfahren für die BAK IV als auch im Strafverfahren für die BAK III tätig gewesen. Da die Aktennotiz für das Strafverfahren erstellt worden sei, stiessen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.
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Allerdings zeichnete sich das vorliegende Verfahren durch eine enge Zusammenarbeit der Rechtshilfe- und der Untersuchungsbehörden aus, was bereits an der Doppelfunktion der damaligen juristischen Sekretärin ersichtlich war. Insofern können auch Aktennotizen, die im Rahmen des Strafverfahrens angefertigt werden, erheblich sein, wenn sich aus ihnen ergeben sollte, dass Kontounterlagen des Beschwerdeführers auch für die Zwecke des Rechtshilfeverfahrens erhoben und an die ersuchende Behörde weitergeleitet worden sind oder weitergeleitet werden sollen.
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bb) Aus der vorliegenden Aktennotiz ergibt sich jedoch nur, dass interne Abklärungen der Bank X.________ im Rahmen eines laufenden "Kontosuchauftrags" durchgeführt wurden. Zum einen betraf die Suchaktion (noch) nicht Konten des Beschwerdeführers; zum anderen ging es offensichtlich nicht um die Erhebung bestimmter Kontounterlagen, sondern lediglich um die Feststellung, ob aktuelle oder saldierte Kontobeziehungen der genannten Personen bei der Bank X.________ existierten. Insofern lässt sich der Aktennotiz nichts über die rechtshilfeweise Erhebung von Kontounterlagen entnehmen.
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b) Sowohl im Rechtshilfeersuchen der Niederlande vom 8. Dezember 1998 als auch in der Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I vom 9. April 1999 wurden nur Dokumente wie z.B. administrative Belege, Korrespondenzen und interne Aktennotizen über Effektentransaktionen der Bank X.________ mit S.________ und/oder F.________, nicht dagegen Kontounterlagen von S.________ und/oder F.________ bei der Bank X.________ verlangt. Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens waren somit Transaktionsbelege der Bank X.________ über ihre Geschäfte mit dem Beschwerdeführer. Die von der Bank X.________ eingereichten Unterlagen sind in den beim Bundesgericht eingereichten Rechtshilfeakten nicht mehr vorhanden:
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sie wurden bereits mit Zustimmung der Bank X.________ an die Niederlande weitergeleitet. Allerdings lässt sich dem Schreiben der Bank X.________ an die Bezirksanwaltschaft vom 12. Mai 1999, das der Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft im bundesgerichtlichen Verfahren 1A.75/2000 beilag, entnehmen, dass die von der Bank X.________ eingereichten Bankunterlagen nicht Konten des Beschwerdeführers, sondern eigene (Nostro-) Konten der Bank X.________ betrafen, die für die Ermittlung eines allfälligen Schadens der Bank relevant waren.
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Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bisher nicht einmal substantiiert dargelegt, dass er in dem vom Rechtshilfeersuchen erfassten Zeitraum überhaupt über ein Konto bei der Bank X.________ verfügte. Weder hat er eine Kontonummer genannt, noch Unterlagen (z.B. Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge) vorgelegt, die diese Behauptung glaubhaft gemacht hätten.
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c) Auch die anderen Rechtshilfeersuchen und Eintretensverfügungen betreffen nicht Konten des Beschwerdeführers:
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aa) Das Rechtshilfeersuchen III und die Eintretensverfügung Nr. 4 - Req Schweiz III vom 9. April 1999 betreffen das Konto Nr. 69843 bei der Bank Y.________ in Genf und das Konto "Wladimir I" bei der Bank Z.________ in Zürich; Kontoinhaber sind gemäss den eingereichten Bankunterlagen P.________ und H.________.
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bb) Das Rechtshilfeersuchen IV und die Eintretensverfügung Nr. 5 - Req. Schweiz IV vom 26. Mai 1999 betreffen die Befragung von N.________, die Durchführung einer Hausdurchsuchung bei ihm und die Auswertung der Tonbandaufnahmen der Bank X.________ (vgl. dazu unten, E. 6), nicht aber Bankkonten des Beschwerdeführers.
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d) Schliesslich geht auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichters A.C.A. Wildenberg in Amsterdam nicht hervor, dass Kontounterlagen des Beschwerdeführers den niederländischen Ermittlungsbeamten gezeigt worden wären.
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e) Damit bleibt es bei der Feststellung des Obergerichts, dass keine Kontounterlagen des Beschwerdeführers im Rechtshilfeverfahren erhoben worden sind.
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6.- Schliesslich leitet der Beschwerdeführer seine Legitimation daraus ab, dass Tonbandaufzeichnungen der Bank X.________ von Gesprächen zwischen ihm und den ehemaligen Bankangestellten N.________ und B.________ im Rechtshilfeverfahren erhoben worden seien.
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a) Gemäss Art. 179bis StGB macht sich strafbar, wer fremde nichtöffentliche Gespräche ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt, eine derartige Aufnahme aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht; Art. 179ter StGB stellt die Aufnahme nichtöffentlicher Gespräche durch einen Gesprächsteilnehmer und deren Aufbewahrung und Verwertung unter Strafe. Deliktisch erstellte private Tonbandaufnahmen unterliegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot (Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischem Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 295 f.; Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 5. Juli 1974, SJZ 71/1975 S. 600 ff. E. 3); ihre Verwendung im Strafverfahren wird ausnahmsweise zugelassen, wenn die Aufnahme auch auf rechtmässige Weise hätte beschafft werden können und das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte überwiegt (so BGE 109 Ia 244 E. 2b S. 246 ff.; 120 Ia 314 E. 2c S. 320; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. November 1987, publ. in SJZ 77/1981 S. 131 f. E. 4b; Entscheid der Genfer Cour de justice vom 20. Dezember 1985, SJ 1986 636 ff.; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, § 60 Rz 6 S. 243 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht. 3. Auflage, Rz 612 S. 175; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, S. 567 f.). Da die Rechtshilfebehörden bei der Ausführung von Rechtshilfegesuchen ihr eigenes Recht anwenden (vgl. Art. 12 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 IRSG; zur ausnahmsweisen Anwendung ausländischen Rechts Art. 65 IRSG, insbes. Abs. 2) sind sie an derartige Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote des innerstaatlichen Rechts gebunden.
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b) Dieses Beweisverwertungsverbot beruht auf der Überlegung, das rechtswidrige Vorgehen des Privaten sei dem Staat zuzurechnen, sobald er sich des rechtswidrig erlangten Beweises bediene (Fornito, a.a.O. S. 295), und will vermeiden, dass die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer durch das Abspielen der widerrechtlich erlangten Tonbandaufzeichnung im Strafprozess erweitert und vertieft wird (Zürcher Kassationsgericht, SJZ 71/1975 S. 61). Dann aber berührt die Sicherstellung derartiger Aufzeichnungen durch die Rechtshilfebehörden und ihre Weiterleitung an die ausländischen Strafbehörden unmittelbar auch das Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Gesprächsteilnehmer, auch wenn diese nicht Inhaber der Tonbandaufzeichnungen sind.
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Es erscheint daher gerechtfertigt, demjenigen, dessen Telefongespräche von einem Privaten heimlich aufgezeichnet worden sind, die Beschwerdelegitimation zuzugestehen, damit er sich schon im Rechtshilfeverfahren gegen die Beschlagnahme und die Weiterleitung derartiger Aufzeichnungen an die ersuchende Behörde wehren kann. Dies gilt jedenfalls, wenn er gleichzeitig Beschuldigter des ausländischen Strafverfahrens ist und die Aufzeichnungen gegen ihn verwendet werden sollen, gelten doch Beweisverwertungsverbote immer nur zu Gunsten des Angeklagten und nie zu seinen Ungunsten (Hauser/Schweri, a.a.O. § 60 N 13 S. 246; Schmid, a.a.O. N 609 S. 174; Fornito, a.a.O., S. 255 f.).
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c) Voraussetzung ist allerdings, dass es sich überhaupt um eine rechtswidrige Aufnahme handelt (oder dies zumindest glaubhaft erscheint). Bis zum 1. Januar 1998 schloss Art. 179quinquies StGB die Strafbarkeit für Aufzeichnungen von Telefongesprächen aus, die mittels einer von den PTT-Betrieben bewilligten Aufnahmeeinrichtung erfolgten; derartige Aufnahmen sind daher rechtmässig und dürfen im Strafprozess ohne Weiteres verwendet werden (vgl. BGE 114 IV 20 ff., insbes. E. 1b S. 23 a.E.). Gleiches gilt, wenn die Gesprächsteilnehmer in die Aufnahme eingewilligt haben oder diese aus anderen Gründen gerechtfertigt war (einschränkend bei Rechtfertigung durch Notwehr oder Notstand Martin Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht,
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3. Band, Bern 1984, Art. 179bis Rn 50).
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Im vorliegenden Fall geht es um Aufzeichnungen von telefonisch abgeschlossenen Effektentransaktionen zwischen den damaligen Effektenhändlern der Bank X.________ und dem Beschwerdeführer. Diese Aufzeichnungen wurden mit Wissen und Zustimmung der Bankangestellten routinemässig vorgenommen und die Bänder mindestens 6 Monate aufbewahrt, um bei allfälligen Unstimmigkeiten bei der schriftlichen Transaktionsbestätigung als Beweismittel dienen zu können. Die Aufzeichnung telefonisch abgewickelter Transaktionen in einer Handelsumgebung gehört - wie die Bank X.________ in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2000 mitgeteilt hat - zum Marktstandard und war deshalb nicht nur den Händlern der Bank X.________, sondern mit Sicherheit auch dem Beschwerdeführer als erfahrenem Effektenhändler bekannt.
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d) Wusste der Beschwerdeführer somit von der Telefonüberwachung, wurden die Aufzeichnungen mit seiner Zustimmung vorgenommen und verletzten sein Persönlichkeitsrecht nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, dass er der Weitergabe dieser internen Aufzeichnungen an externe staatliche Behörden nicht zugestimmt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die (private) Beweiserhebung rechtmässig war und das Beweismittel deshalb keinem Verwertungsverbot unterliegt (Fornito, a.a.O. S. 295/296).
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Dann aber berührte die Sicherstellung der Tonbandaufzeichnungen der Bank X.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich und direkt i.S.v. Art. 80h lit. b IRSG, sondern nur mittelbar. Die Bezirksanwaltschaft war deshalb nicht verpflichtet, ihn um Zustimmung zur Weiterleitung der Tonbandaufzeichnungen an die ersuchende Behörde zu bitten oder ihm gegenüber eine Schlussverfügung zu erlassen.
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7.- Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht "Berechtigter" i.S.v. Art. 80b Abs. 1 IRSG und hat daher keinen Anspruch auf Erlass einer Schlussverfügung. Damit steht ihm grundsätzlich auch kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Rechtshilfeakten zu.
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a) Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, er sei auf die Akteneinsicht angewiesen gewesen, um seine Legitimation prüfen zu können: Nur durch Einsicht in die Rechtshilfeakten hätte er feststellen können, ob allenfalls sein Geheimbereich (Bankauskünfte, heimliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen, etc.) betroffen worden sei.
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b) Die Bezirksanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer am 26. Juli 1999 Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 und die Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I vom 9. April 1999 gewährt, aus der u.a. die Erhebung des Dossiers der Bank X.________ mit Aufzeichnungen von Telefongesprächen des Beschwerdeführers hervorgeht. Fraglich kann somit nur sein, ob dem Beschwerdeführer auch Einblick in die übrigen Rechtshilfeakten, namentlich in die von der Bank X.________ eingereichten Unterlagen zur Prüfung seiner Legitimation hätte gewährt werden müssen.
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c) Das allgemeine, in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Akteneinsichtsrecht gewährt jedem Beteiligten eines Verfahrens vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Recht auf Einsicht in alle Akten, die geeignet sind, der Behörde oder dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen. Es liesse sich daher argumentieren, im Verfahren um die Anerkennung der Legitimation eines Gesuchstellers müsse diesem Einsicht in alle Akten gewährt werden, aus denen sich seine Legitimation oder Nichtlegitimation ergeben könne, im vorliegenden Fall also in die gesamten Rechtshilfeakten.
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Ein solches Vorgehen würde jedoch den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, der die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren nur denjenigen einräumen wollte, die unmittelbar und persönlich von Rechtshilfemassnahmen mit Zwangscharakter betroffen sind; alle anderen Personen (einschliesslich des Angeschuldigten im ausländischen Verfahren) sind darauf angewiesen, Akteneinsicht im Rahmen des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zu beantragen. Müsste jeder Person, die vermutet, sie sei von Rechtshilfemassnahmen persönlich betroffen, vollständige Einsicht in die Rechtshilfeakten gewährt werden, gäbe es keine effektive Beschränkung des Akteneinsichtsrechts mehr. Eine solche Beschränkung ist jedoch zum Schutz der öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen zwingend geboten; insbesondere muss verhindert werden, dass am Rechtshilfeverfahren nicht unmittelbar beteiligte Personen Einblick in die besonders schutzwürdige Geheimsphäre von Dritten erlangen, deren Kontounterlagen oder Zeugenaussagen sich in den Rechtshilfeakten befinden.
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d) Damit hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, selbst die Rechtshilfeakten einzusehen, um seine Betroffenheit prüfen zu können, sondern musste diese Prüfung den Behörden und Gerichten überlassen. Das Verfahren ähnelt insofern demjenigen der Auskunftserteilung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235. 1), wonach eine Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen kann, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1); nur wenn solche Daten vorhanden sind, hat der Gesuchsteller Anspruch auf deren Mitteilung (Abs. 2); ansonsten erhält er nur die Mitteilung des negativen Befunds (Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, 1995, Art. 8 N 31 und 32). Dagegen hat er keinen Anspruch darauf, selbst Einsicht in die Datensammlung zu nehmen, um sich vom Vorhandensein oder dem Fehlen von ihn betreffenden persönlichen Daten zu überzeugen.
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e) Im vorliegenden Fall kam die Bezirksanwaltschaft zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und wies deshalb sein Gesuch um (weitergehende) Akteneinsicht ab. Diese Feststellung wurde vom Obergericht im Rekursverfahren betreffend Akteneinsicht (S3/A/O/UK990144) anhand der Rechtshilfeakten der Bezirksanwaltschaft überprüft. Das Obergericht gelangte ebenfalls zum Ergebnis, dass alle im Rechtshilfeverfahren anbegehrten Bankauskünfte sich ausschliesslich gegen Dritte richteten, d.h. der Rekurrent nicht Inhaber eines der Konten sei, über welches Auskunft verlangt oder welches gesperrt worden sei (Beschluss vom 10. Februar 2000, S. 6). Damit stand fest, dass dem Beschwerdeführer keine weitergehende Einsicht in die Rechtshilfeakten gewährt werden durfte.
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f) Die kantonalen Behörden haben somit das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
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8.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6), der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 5. März 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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