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Original
 
[AZA 1/2]
4C.56/2001/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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8. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiberin
Zähner.
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In Sachen
Magic Management AG, Organisation Kräutli, 8600 Dübendorf, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus, Zentrum Frohsinn, Zürcherstrasse 25, Postfach 431, 8730 Uznach,
gegen
Vanessa S c h m i d - Page, Schönenbergstrasse 50, 8816 Hirzel, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ruzek, Seestrasse 162, 8810 Horgen,
betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat sich ergeben:
A.- Vanessa Schmid-Page (Klägerin) war seit dem 1. Dezember 1998 als Barmaid bei der Magic Management AG (Beklagte) angestellt. Bei einer ärztlichen Kontrolle im Januar 1999 erfuhr sie, dass sie seit Mitte Dezember 1998 schwanger war. Wegen Komplikationen wurde sie vom 17. bis 19. Januar 1999 hospitalisiert und war anschliessend arbeitsunfähig. Am 29. Januar 1999 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, an der die Klägerin ein von der Beklagten verfasstes, als Vereinbarung bezeichnetes Schreiben unterzeichnete. Danach wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab sofort "im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst", wobei die Beklagte der Klägerin anbot, sie bei Bedarf als Mitarbeiterin auf Abruf weiterhin zu beschäftigen, sofern Gesundheitszustand und Schwangerschaft dies zuliessen.
Die Klägerin hat diese Vereinbarung mit eingeschriebenem Brief vom 3. Februar 1999 angefochten und als nichtig bezeichnet.
B.- Mit Klage vom 20. Mai 1999 beim Arbeitsgericht Gaster und See verlangte die Klägerin, die Beklagte habe die für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen notwendigen Auskünfte und Unterlagen betreffend Krankentaggeld- und Mutterschaftsversicherung gemäss Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes beizubringen. Ferner habe ihr die Beklagte den gegebenenfalls geschuldeten Lohn in der Karenzzeit ab
1. Februar 1999 und eventuell die Pflichtleistungen der Versicherung zu bezahlen. Weiter verlangte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten weiterhin Bestand habe. Hinsichtlich des letztgenannten Begehrens fällte das Arbeitsgericht See am 12. Mai 2000 ein Teilurteil und stellte fest, die Vereinbarung vom 29. Januar 1999 sei ungültig. Mit Urteil vom 16. Januar 2001 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen auf Berufung der Beklagten hin den angefochtenen Entscheid und wies die Streitsache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück.
C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts führt die Beklagte eidgenössische Berufung. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung der Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1999.
Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das angefochtene Urteil bereinigt die Streitlage zwischen den Parteien nicht umfassend und ist daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N. 1.1.7.1 zu Art. 48 OG). Teilurteile sind nach der Rechtsprechung gleich wie Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG dann selbständig anfechtbar, wenn die von ihnen erfassten Begehren zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses hätten gemacht werden können und ihre Beurteilung für den Vollentscheid von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 107 II 349 E. 2). Die präjudizielle Bedeutung des Teilurteils reicht allerdings für sich allein regelmässig nicht aus, den Weg der Berufung zu öffnen. Die selbständige Anfechtung eines Teilurteils rechtfertigt sich ebenso wie bei Zwischenentscheiden allein aus Gründen der Prozessökonomie (BGE 117 II 349 E. 2). Mit der vorgezogenen Anfechtung muss ein derart bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden können, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 50 Abs. 1 OG; Poudret, a.a.O., N.
1.1.7.2 zu Art. 48 OG). Das Bundesgericht entscheidet über das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 2 OG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Berufung darzutun, weshalb ausnahmsweise die vorgezogene Anfechtung des Teilurteils möglich sein soll (BGE 118 II 91 E. 1a; 116 II 738 E. 1b/aa; vgl. Poudret, a.a.O., N. 2.6 zu Art. 50 OG und die Ergänzung in Vol. V, N. 2.6 zu Art. 50 OG, S. 244 f.). Auf eine Berufung kann von vornherein nicht eingetreten werden, wenn sie sich zu diesen Rechtsmittelvoraussetzungen ausschweigt, die Eintretensfrage mithin schlechthin übersehen worden ist.
Unabhängig vom Erfordernis der Prozessersparnis liess das Bundesgericht die Berufung ausserdem im Rahmen der Stufenklage zu, das heisst mit Bezug auf Teilentscheide über Hilfsansprüche, etwa auf Rechnungslegung oder Auskunfterteilung, deren Erfüllung den Kläger erst in die Lage bringt, seine Forderung zu beziffern und seinen Anspruch gehörig zu verfolgen (BGE 123 III 140 E. 2c). Damit soll verhindert werden, dass die beklagte Partei unter Berufung auf die fehlende Rechtskraft des Teilurteils ihre Mitwirkung verweigern und dadurch das Verfahren zur Durchsetzung des Hauptanspruchs blockieren kann.
b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Auskunfterteilung verlangt, um Klarheit über ihre Ansprüche zu erlangen.
Anders als in den der eidgenössischen Berufung zugänglichen Teilurteilen über Hilfsansprüche machten die kantonalen Gerichte aber einzig die streitige Rechtsfrage der Gültigkeit einer Vereinbarung unter den Parteien zum Gegenstand ihres Teilurteils. Sie entschieden damit eine Vorfrage, wie sie sich in jedem beliebigen Forderungsprozess stellen kann, selbst in Fällen, in denen die klägerische Partei bereits bei Einleitung des Verfahrens über umfassende Kenntnis sämtlicher Aspekte ihrer Forderung, namentlich des Quantitativs, verfügt und daher nicht auf die Mitwirkung der beklagten Partei angewiesen ist. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung als Vor- oder Teilurteil, sondern der Umstand, dass die Beklagte mit ihrer Berufung nicht einen im Rahmen einer Stufenklage ergangenen Entscheid über einen Hilfsanspruch angefochten hat, weshalb sie damit nur unter den in Art. 50 Abs. 1 OG genannten Voraussetzungen zu hören ist. Da sie in ihrer Berufungsschrift nicht darlegt, weshalb eine solche Ausnahme gegeben sein soll, ist darauf nicht einzutreten.
2.- Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- keine Gerichtsgebühren erhoben. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 17'440.--, womit Kostenlosigkeit des Verfahrens gegeben ist. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben. Da der Klägerin durch das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten entstanden sind, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: