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Original
 
[AZA 0/2]
1P.111/2001/err
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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9. März 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, Schulstrasse 1, Landquart,
gegen
Kreisamt Rhäzüns, Riel 2, Postfach 6, Domat/Ems, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.- Der Kreisgerichtsausschuss Rhäzüns verurteilte H.________ am 15. Mai 2000 wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 15'000.-- Busse. Es hielt für erwiesen, dass H.________ am 19. Mai 1998 mit seinem Porsche 911 zwischen Chur und Thusis bei zwei Überholmanövern die Sicherheitslinie überfahren und am 23. Oktober 1998 auf der A13 zwischen Bellinzona und San Bernardino die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 52 km/h überschritten hatte.
Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden sprach H.________ mit Urteil vom 6. Dezember 2000 in Bezug auf den ersten Vorfall frei, weil er seine Täterschaft nicht für rechtsgenüglich erwiesen hielt. In Bezug auf den Vorfall vom 23. Oktober 1998 bestätigte es die erstinstanzliche Verurteilung, sprach ihn der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 6'000.-- Busse.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Februar 2001 wegen Willkür (Art. 9 BV) sowie Verletzung der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beantragt H.________, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben, soweit es ihn belastet. Er bestreitet, den auf den Namen seiner Frau eingelösten Porsche beim fraglichen Vorfall gelenkt zu haben. Die Radarfoto, mit welcher die Geschwindigkeitsübertretung dokumentiert worden sei, sei verwackelt und unscharf; er sei nicht mit dem abgebildeten Lenker identisch.
C.- Die Staatsanwaltschaft und das Kreisamt Rhäzüns verzichten auf Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss erklärt in der Vernehmlassung, H.________ habe an der mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen. Alle Richter hätten dabei etwa 2 Stunden Zeit gehabt, H.________ aus unmittelbarer Nähe zu mustern, und alle seien ohne irgendwelche Zweifel zum Schluss gekommen, dass es sich beim Schnellfahrer, welcher am 23. Oktober 1998 bei Roveredo von der automatischen Kamera fotografiert worden war, um H.________ handelt. Bei diesem klaren Beweisergebnis hätte sich die Erhebung von weiteren Beweisen erübrigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG) und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG). Da diese und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgerichtsausschuss vor, die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem er seinen in der Berufungserklärung eingereichten Antrag auf Einvernahme seiner Ehefrau M.H.________ als Zeugin aus unbekannten Gründen abgelehnt habe.
a) Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum.
Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). Die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierte Rechtsregel "in dubio pro reo", auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beiläufig ebenfalls beruft, geht in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus.
b) Nach dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV).
3.- a) Der Kantonsgerichtsausschuss hält den Beschwerdeführer aufgrund der Radarfoto als Täter überführt. Der liechtensteinische Polizeibeamte M.________, der den Beschwerdeführer nach seiner Aussage persönlich kennt, hat als Zeuge ausgesagt, dass es sich beim auf der Radarfoto erkennbaren Lenker "ganz klar" um den Beschwerdeführer handle. Zum gleichen Schluss gelangten die Kantonsrichter, welche den Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung kennen lernten, auch aus eigener Anschauung.
b) Unbestritten ist, dass mit dem von der Ehefrau des Beschwerdeführers gehaltenen Porsche am 23. Oktober 1998 auf der A13 bei Roveredo die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, den Wagen seiner Frau bei dieser Gelegenheit gelenkt zu haben. Er macht geltend, die Foto sei sehr undeutlich, weshalb der Lenker nicht zweifelsfrei erkennbar sei; die Mitlieder der Vorinstanz - "nota bene alles Brillenträger und ehemalige bzw. praktizierende Anwälte, keine Spezialisten für die Analyse von Fotos" - seien daher in Willkür verfallen, indem sie ihn anhand der Foto als Lenker identifiziert hätten. Er habe Brüder, welche ihm sehr ähnlich sehen würden. Zudem habe er in der fraglichen Zeit einen Bart getragen und Kontaktlinsen verwendet, währenddem der Fahrer auf der Foto eine Brille trage und glatt rasiert sei. Der Zeuge N.________ habe ihn auf der Foto nicht erkennen können.
Der Zeuge M.________ sei unglaubhaft, weil seine Aussage falsch sei: es stimme nicht, dass sie persönlich bekannt seien.
c) Diese Einwände sind offensichtlich nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtsausschusses als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Radarfoto ist ausreichend scharf, um den Lenker zu identifizieren, und dies haben denn auch der Polizeibeamte M.________ und die Mitglieder des Kantonsgerichtsausschusses getan, ohne dass einem von ihnen auch nur der geringste Zweifel gekommen wäre. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Identifikation sind geradezu trölerisch. Ob er zur Tatzeit glatt rasiert war oder allenfalls einen Bartansatz - der Zeuge N.________ spricht von einem "Wochenbart" - trug, kann offen bleiben, die Radarfoto lässt beides zu. Er behauptet auch nicht, zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich Kontaktlinsen als Sehhilfe verwendet und gar nicht über eine passende Brille verfügt zu haben. In der Zeugenaussage M.________ ist keine Unstimmigkeit erkennbar, er hat nur ausgesagt, den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beschwerdeführer persönlich, d.h. wenigstens vom Sehen her, zu kennen, nicht, dass sie näheren Umgang pflegen würden. Vollends schleierhaft ist, inwiefern die Mitglieder des urteilenden Kantonsgerichtsausschusses als Brillenträger nicht in der Lage gewesen sein sollen, den Beschwerdeführer, der sich an der Berufungsverhandlung in unmittelbarer Nähe der Richterbank aufgehalten hat, zu identifizieren, zumal sie, wie der Kantonsgerichtsausschuss in der Vernehmlassung ausführt, allesamt ihre Brillen getragen und daher scharf gesehen haben. Die Zeugenaussage von N.________, der seinen Onkel auf der Radarfoto nicht erkennen konnte und "meinte", es handle sich um eine andere Person, vermag diese Identifikation nicht in Frage zu stellen, schliesst doch auch er nicht ausdrücklich aus, dass es sich beim auf der Radarfoto abgebildeten Lenker um den Beschwerdeführer handelt.
d) Bei diesem klaren Beweisergebnis konnte der Kantonsgerichtsausschuss ohne Gehörsverletzung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Die Einvernahme seiner Ehefrau M.H.________ beantragte der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Mai 1998, in Bezug auf welchen er freigesprochen worden ist. Es ist daher keineswegs so, dass dem Kantonsgerichtsausschuss in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Verurteilung ein Beweisantrag des Beschwerdeführers vorlag, den er stillschweigend übergangen hätte. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ihre Erhebung grenzt im Übrigen an Trölerei. Der Beschwerdeführer wie auch sein Anwalt werden darauf aufmerksam gemacht, dass mutwillige Prozessführung mit Disziplinarstrafe geahndet wird (Art. 31 Abs. 2 OG) und dass auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 36a Abs. 2 OG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei bei deren Festsetzung dem nahezu trölerischen Charakter der Beschwerdeführung Rechnung zu tragen ist (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisamt Rhäzüns, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 9. März 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: