BGer 2A.352/2000
 
BGer 2A.352/2000 vom 09.03.2001
[AZA 0/2]
2A.352/2000/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Sitzung vom 9. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
1. Bank X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Björn Bajan, Hottingerstrasse 17, Postfach,
Zürich,
2. Fondation A._________,
3. W.________,
4. B.________ Foundation,
5. J.________,
6. L.________,
7. R.________,
8. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch die Bank X.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan, Hottingerstrasse 17, Postfach, Zürich,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
betreffend
Internationale Amtshilfe
in Sachen "SITA" und "Tractebel", hat sich ergeben:
A.- Am 19. August 1999 unterbreitete die französische Gesellschaft "Suez Lyonnaise des Eaux" ein öffentliches Umtauschangebot für die Titel der französischen Firma "SITA" und der belgischen "Tractebel", womit sie bei beiden Gesellschaften die Aktienmehrheit erlangen wollte. Im Vorfeld dieser Ankündigung hatte die Bank X.________ am 18. August 1999 sowohl 3'300 "SITA"- wie 10'000 "Tractebel"-Titel gekauft und wenige Tage später mit Gewinn weiterveräussert.
B.- Am 24. Dezember 1999 bzw. 22. Februar 2000 ersuchten die französische Commission des Opérations de Bourse (COB) und die belgische Société de la Bourse des Valeurs Mobilières de Bruxelles (SBVMB) die Eidgenössische Bankenkommission (im Folgenden: Bankenkommission) diesbezüglich um Amtshilfe (Art. 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; SR 954. 1]). Die Bank X.________ informierte die Bankenkommission, dass die entsprechenden Käufe von ihrem stellvertretenden Direktor L.________ veranlasst worden seien, der die fraglichen Titel seit über einem Jahr analysiert habe. Die Transaktionen seien ohne Auftrag eines Kunden erfolgt und danach neun bzw. elf Klienten im Rahmen von Vermögensverwaltungsaufträgen oder auf Empfehlung von L.________ hin zugeteilt worden. Unter den Begünstigten befänden sich unter anderem die "B.________ Foundation", deren wirtschaftlich Berechtigter der Vizepräsident des Verwaltungsrats der Bank X.________, J.________, sei (800 Titel "SITA"/1'500 "Tractebel"); die "Fondation A.________", deren wirtschaftliche Berechtigung dem Präsidenten des Verwaltungsrats der Bank X.________, W.________, zukomme (500 Titel "SITA"/1000 Titel "Tractebel"); R.________ (100 Titel "Tractebel") und L.________ (100 Titel "SITA"/200 Titel "Tractebel"), beides stellvertretende Direktoren der Bank X.________, sowie C.________ (100 Titel "SITA"), Mitarbeiter der Bank X.________. Die Bank X.________ ersuchte für sich und die betroffenen Organe bzw. Mitarbeiter, die der Bankenkommission zur Verfügung gestellten Namen und Unterlagen nicht an die COB und die SBVMB weiterzuleiten; auf jeden Fall sei zuvor eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Ausnahme von L.________ hätten die anderen Mitarbeiter nicht in ihrer Eigenschaft als Bankorgane und -angestellte gehandelt, weshalb eine Weiterleitung sie als Kunden im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG treffe.
C.- Am 4. Juli 2000 stellte die Bankenkommission fest, "dass J.________, W.________, R.________, C.________ und L.________ als Organe und Mitarbeiter der Bank X.________, keine Kunden im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG" seien (Ziffer 1 des Dispositivs); der Bank X.________ komme in Bezug auf die Übermittlung der Identität ihrer Organe und Mitarbeiter an ausländische Aufsichtsbehörden ebenfalls keine Parteistellung zu (Ziffer 2 des Dispositivs). Organe und Mitarbeiter einer Bank oder eines Effektenhändlers stünden zu ihrer Aufsichtsbehörde in einem besonderen Rechtsverhältnis (vgl.
Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952. 0] und Art. 10 Abs. 2 lit. d BEHG), weshalb sie keinen verfahrensrechtlichen Kundenschutz beanspruchen könnten.
D.- Die Bank X.________, die "Fondation A.________", W.________, die "B.________ Foundation", J.________, L.________, R.________ und C.________ haben hiergegen am 10. August 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission
vom 4. Juli 2000 aufzuheben, und
a) Es sei den Beschwerdeführern 7 und 8 die Eigenschaft
als Bankkunden im Sinne von Art. 38
Abs. 3 BEHG zuzuerkennen und ein Verwaltungsverfahren
im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes
durchzuführen;
b) Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer
2 resp. 4 und nicht deren wirtschaftlich Berechtigte
(Beschwerdeführer 3 resp. 5) Parteistellung
haben, sowie dass den Beschwerdeführerinnen
2 und 4 die Eigenschaft als Bankkundinnen
im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG zukomme und ein
Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes
durchzuführen ist;
eventualiter:
[1.] Es sei die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführer
2 und 4 auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu formellem Entscheid im Sinne
einer Bejahung der Kundeneigenschaft im Sinne
von Art. 38 Abs. 3 BEHG an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen und es sei festzustellen,
dass die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass dieser
Verfügung nicht ermächtigt ist, der ausländischen
Aufsichtsbehörde im vorliegenden Amtshilfeverfahren
Informationen über die Beschwerdeführerinnen
2 und 4 zu übermitteln;
2. Es seien die Gesuche um Erlass beschwerdefähiger
Verfügungen vom 14. Februar und vom 20. März
2000 betreffend Amtshilfeersuchen der Commission
des Opérations de Bourse (COB) vom 24. Dezember
1999 und der Société de la Bourse des Valeurs
Mobilières de Bruxelles (SBVMB) vom 22. Februar
2000 materiell an die Hand zu nehmen und die
Amtshilfeersuchen vollumfänglich abzuweisen;
3. Es sei festzustellen, dass die Bank X.________
im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren
betreffend Übermittlung von Kundeninformationen
Parteistellung hat;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.. "
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bankenkommission habe L.________, R.________ und C.________ zu Unrecht die Kundeneigenschaft abgesprochen, da diese durch die Amtshilfe als Klienten der Bank X.________ und nicht als deren Organe oder Mitarbeiter betroffen seien. Hinsichtlich der "Fondation A.________" und der "B.________ Foundation" habe die Bank X.________ der Bankenkommission die wirtschaftlich Berechtigten genannt; dies rechtfertige jedoch nicht, "die juristischen Persönlichkeiten der Stiftungen gleichermassen aufzuheben und zusätzlich die juristischen als auch die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen in das Verfahren einzubeziehen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Durchgriff bestehen oder dargelegt" würden. Die beiden Stiftungen "A.________" und "B.________" seien Bankkundinnen und hätten Anspruch auf Einbezug in das Verfahren. Weil die betroffenen juristischen und natürlichen Personen Kunden wie andere seien, komme auch ihrer Bank, der Bank X.________, Parteistellung zu.
Die Bankenkommission hält an ihren Ausführungen fest und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG; vgl. 126 II 126 E. 5b/bb S. 134). Die Bankenkommission hat es abgelehnt, den Beschwerdeführern im Amtshilfeverfahren Parteistellung einzuräumen und gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BEHG ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Als Adressaten dieses Entscheides sind sie befugt, geltend zu machen, die Bankenkommission habe damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 103 lit. a OG; BGE 124 II 499 E. 1b S. 502; 123 II 115 E. 2b; 121 II 454 E. 1b S. 456). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.- a) Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter gewissen Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und zudem "an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden" sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen "nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind", weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterleitung an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG).
b) aa) Soweit die "zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen", ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172. 021) zu beachten (Art. 38 Abs. 3 BEHG).
Dieser verfahrensrechtliche Schutz gilt nicht, soweit Auskünfte weitergegeben werden sollen, die sich auf die Börse, deren Mitglieder, die Effektenhändler sowie deren Mitarbeiter bzw. den Markt als solchen beziehen ("instituts- bzw.
marktbezogene aufsichtsrechtlich relevante Auskünfte" bzw.
"informations de nature prudentielle"; vgl. Thierry Amy, Entraide administrative internationale en matière bancaire, boursière et financière, Lausanne 1998, S. 272; Hans-Peter Schaad, in: Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel 1999, Rz. 118 u. 120 f. zu Art. 38 BEHG; Robert Roth, in: Hertig/Meier-Schatz/Roth/Roth/Zobl, Kommentar zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, Zürich 2000, Rz. 26 zu Art. 38; Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl. , Bern 2001, S. 182; Peter Nobel, Les règles sur l'assistance administrative internationale en matière boursière et bancaire:
premières expériences sur un texte difficile [zit. "Les règles sur l'assistance administrative internationale"], in: Thévenoz/Bovet, Journée 1999 de droit bancaire et financier, Bern 2000, S. 125 ff., insbesondere S. 131; derselbe, Schweizerisches Finanzmarktrecht, Bern 1997, Rz. 298 zu § 3, S. 208; Riccardo Sansonetti, L'entraide administrative internationale dans la surveillance des marchés financiers, Zürich 1998, S. 592; Urs Zulauf, Die Verwaltungsrechtshilfe in den neuen Erlassen zum Finanzmarktrecht [zit. "Neue Erlasse"], in: Peter Nobel, Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, 3/1994, Bern 1995, Rz. 35).
bb) Die Entstehungsgeschichte von Art. 38 Abs. 3 BEHG bestätigt diese Auslegung: Im Vorfeld von dessen Erlass war die Frage umstritten, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Amtshilfe nicht praktisch immer anzuwenden sei; der Vorentwurf der Expertengruppe vom März 1991 ging noch davon aus, dass "nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen" generell nur "in Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren" übermittelt werden dürften (Gérard Hertig/Marina Hertig-Pelli, Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, Zürich 1992, S. 260 ff. [Voten Zulauf, Manfrini, Lautenberg] sowie S. 340 f.). Als Kompromiss zwischen den Anforderungen an eine effiziente Marktaufsicht einerseits und dem verfahrensmässigen Schutz der Kunden andererseits entschied sich der Gesetzgeber für die heute geltende Zwischenlösung (Amy, a.a.O., S. 272 ff.; Althaus, a.a.O., S. 176; Roth, a.a.O., Rz. 75 zu Art. 38 BEHG; Zulauf, Neue Erlasse, a.a.O., Rz. 33). Danach hängen Art und Form des "Übermittlungsverfahrens" von der Natur der betroffenen Information ab (Amy, a.a.O., S. 373; Roth, a.a.O., Rz. 23 ff. zu Art. 38 BEHG; Nobel, Les règles sur l'assistance administrative internationale, a.a.O., S. 130 f.).
c) aa) Als nicht-kundenbezogene Auskünfte gelten Angaben, welche die Bank als Institut, den Effektenhandel als solchen oder die beaufsichtigten Händler in ihrer Rolle als Marktteilnehmer berühren (Althaus, a.a.O., S. 182 f.); zu denken ist dabei an Informationen über die Betriebsorganisation, über die leitenden Organe oder über allfällige aufsichts- oder strafrechtliche Verfahren gegen diese (Zulauf, Neue Erlasse, a.a.O., Rz. 35); auch statistische Angaben oder solche bezüglich der Bonität eines Unternehmens fallen darunter (Schaad, a.a.O., Rz. 118 zu Art. 38 BEHG; Roth, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 38 BEHG). Entsprechende Informationen können ohne Verfügung, d.h. ohne Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, an die ausländische Aufsichtsbehörde übermittelt werden, auch wenn sie nicht allgemein zugänglich sind oder vertraulichen Charakter haben ("données confidentielles de nature prudentielle"; vgl. Amy, a.a.O., S. 369). Die Amtshilfe ist in diesen Fällen mündlich, formlos und ohne administrative Hindernisse möglich (Schaad, a.a.O., Rz. 120 zu Art. 38 BEHG; Küng/Huber/Kuster, Kommentar zum Börsengesetz, Bd. 2, Zürich 1998, S. 440), was indessen nicht bedeutet, dass Art. 38 Abs. 2 BEHG keine Anwendung fände. Ersucht die ausländische Behörde um vertrauliche institutsbezogene Auskünfte, hat die Bankenkommission vor der Weitergabe das Vorliegen der Amtshilfevoraussetzungen (Vertraulichkeit, Spezialität, Grundsatz der langen Hand usw.) dennoch zu prüfen; sie muss hierüber lediglich keine entsprechende formelle Verfügung erlassen (vgl. Schaad, a.a.O., Rz. 121 zu Art. 38 BEHG; Küng/Huber/Kuster, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 38 BEHG; Nobel, Finanzmarktrecht, Rz. 298 zu § 3, S. 208). Befindet sich die Bankenkommission noch nicht im Besitz der gewünschten Angaben, kann sie sich diese im "Auskunftsverfahren", in dem das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt und der Bank bzw. dem Effektenhändler Parteistellung zukommt (vgl. Schaad, a.a.O., Rz. 119 zu Art. 38 BEHG), gestützt auf Art. 35 Abs. 2 BEHG beschaffen (vgl. BGE 125 II 79 E. 3a S. 81; Urs Zulauf, Lange Hand oder verbrannte Finger? Internationale Amtshilfe der Eidgenössischen Bankenkommission nach Börsengesetz - erste Erfahrungen [zit.
"Lange Hand oder verbrannte Finger"]; in: Peter Nobel, Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, 8/1999, Bern 2000, S. 111 ff. insbesondere S. 125).
Die Anfrage endet entweder mit einer freiwilligen Übermittlung der verlangten Informationen durch den Effektenhändler oder mit einer Verfügung, gegen die sich die auskunftspflichtige Person zur Wehr setzen und damit eine gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der Herausgabeverfügung erwirken kann (Althaus, a.a.O., S. 188; Schaad, a.a.O., Rz. 119 zu Art. 38 BEHG).
bb) Eine besondere verfahrensrechtliche Behandlung erfahren die "kundenbezogenen" Daten oder Informationen ("informations de nature personelle"). Neben dem allfälligen "Auskunftsverfahren" besteht hier - zusätzlich - ein sog.
"Übermittlungsverfahren", das den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu folgen hat, unter Umständen aber mit dem Auskunftsverfahren zusammengelegt werden kann (Zulauf, Lange Hand oder verbrannte Finger, a.a.O., S. 125; BGE 125 II 450 E. 2a S. 453 f.). Der Begriff der kundenbezogenen Informationen erfasst alle Daten, die unter das Bank- oder Effektenhändlergeheimnis fallen und sich auf eine andere als die beaufsichtigte natürliche oder juristische Person beziehen (vgl. Amy, a.a.O., S. 371). Als Kunde gilt der Träger des Bank- oder Effektenhändlergeheimnisses; ihm soll der zusätzliche verfahrensrechtliche Schutz im "Übermittlungsverfahren" zugute kommen. Von Art. 38 Abs. 3 BEHG profitieren somit all jene Personen, die Gegenpartei der Bank bzw.
des Effektenhändlers in einem konkreten Bank- oder Effektenhändlergeschäft sind (Althaus, a.a.O., S. 213; Amy, a.a.O., S. 373; Schaad, a.a.O., Rz. 124 zu Art. 38 BEHG).
3.- Nach Art. 6 VwVG gelten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren jene Personen als Partei, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, sowie alle anderen Personen, Organisationen oder Behörden, denen gegen diesen ein Rechtsmittel offensteht. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a VwVG bzw. Art. 103 lit. a OG; BGE 124 V 393 E. 2 S. 396 ff., mit Hinweisen).
a) Beschwerdebefugt und damit zum Verwaltungsverfahren nach Art. 38 Abs. 3 BEHG zugelassen ist nach der Rechtsprechung - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt - der durch die Amtshilfe betroffene Kontoinhaber. Dieser steht zur Bank bzw. zum Effektenhändler in einer unmittelbaren Geschäftsbeziehung; er ist Vertragspartner des beaufsichtigten Händlers und Träger des geschützten Geheimbereichs (BGE 125 II 65 E. 1, mit Hinweis). Keine Parteistellung kommt grundsätzlich dagegen dem wirtschaftlich Berechtigten zu: Der Alleinaktionär etwa ist nicht bereits wegen seiner Stellung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses befugt, einen Entscheid anzufechten, der die von ihm beherrschte Gesellschaft betrifft; dasselbe gilt für den Berechtigten an einer Stiftung des liechtensteinischen Rechts (BGE 125 II 65 ff.). Wie bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ändert hieran nichts, dass durch die Amtshilfehandlung allenfalls auch seine Identität preisgegeben wird (BGE 125 II 65 E. 1 S. 69/70; 123 II 153 E. 2; 122 II 130 E. 2 S. 132 f.; 121 II 459 E. 2b S. 461; Urteil vom 18. Mai 2000 i.S. L., E. 1, veröffentlicht in Pra 2000 133 790; Althaus, a.a.O., S. 216 f.; dieselbe, Internationale Amtshilfe als Ersatz für die internationale Rechtshilfe bei Insiderverfahren?, in: AJP 1999 S. 931; Schaad, a.a.O., Rz. 124 zu Art. 38 BEHG; Zulauf, Lange Hand oder verbrannte Finger?, a.a.O., S. 126; differenzierend: Amy, a.a.O., S. 372). Wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen lässt, hat regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen (Amy, a.a.O., S. 372 FN 224; BGE 114 Ib 156 E. 2a S. 159; im unveröffentlichten Entscheid i.S. S. vom 29. Oktober 1998 verneinte das Bundesgericht sowohl die Parteistellung des Alleinaktionärs als auch jene einer Firma, die über das umstrittene Konto lediglich verfügen konnte, ohne jedoch dessen Inhaberin zu sein). Dies ist ihm umso eher zuzumuten, als er über seinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Einfluss auf den Vertragspartner des Effektenhändlers seine Interessen in der Regel ohne Weiteres in geeigneter Weise wahrnehmen kann (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1c S. 336).
b) Der Effektenhändler (bzw. die Bank) ist im "Auskunftsverfahren" immer "Partei", wird er doch darum ersucht bzw. von der Bankenkommission nötigenfalls durch Verfügung gezwungen, nicht allgemein zugängliche Informationen preiszugeben (vgl. Zulauf, Neue Erlasse, a.a.O., Rz. 34). Im "Übermittlungsverfahren", soweit dieses vom Auskunftsverfahren getrennt ist, kommt ihm Parteistellung zu, wenn er sich gegen die Aushändigung kunden- und nicht bloss institutsbezogener aufsichtsrechtlich relevanter Informationen wehren will. Bank und Effektenhändler sind nach der Rechtsprechung nämlich nicht nur dann in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt, falls sie angehalten werden, Informationen über konkrete Geschäftsbeziehungen an die Bankenkommission herauszugeben, sondern auch, wenn diese anschliessend deren Weiterleitung ins Ausland bewilligt. Es wird dadurch in das Bank- bzw. Effektenhändlergeheimnis der Kunden eingegriffen, an dessen Wahrung sie als Geschäftspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG haben (BGE 125 II 79 E. 3b S. 82; die Rechtsprechung wurde seither in den unveröffentlichten Urteilen vom 15. August 2000 i.S. K. SA, E. 1b, und vom 25. Januar 1999 i.S. B. bestätigt). Diese Praxis ist in der Doktrin - insbesondere mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich der Internationalen Rechtshilfe (Art. 80h IRSG [SR 351. 1] und Art. 9a lit. a IRSV [SR 351. 11]) - zwar als zu large kritisiert worden (vgl. Althaus, Internationale Amtshilfe bei Insiderverfahren?, a.a.O., S. 933; Zulauf, Lange Hand oder verbrannte Finger?, a.a.O., S. 126 FN 57).
Es besteht indessen kein Anlass, darauf zurückzukommen: Die Legitimationsregeln der Rechtshilfe in Strafsachen können nicht unbesehen auf die Amtshilfe übertragen werden, sondern bloss, soweit sie mit deren Sinn und Zweck und dem vom Gesetzgeber gewünschten Kundenschutz vereinbar erscheinen (vgl. 126 II 409 E. 6b/cc S. 418; 126 II 126 E. 5). Der aufsichtsrechtliche Eingriff in das Bank- und Börsengeheimnis tangiert die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden wegen ihres allgemeinen, marktbezogenen Charakters nachhaltiger als die punktuelle kundenbezogene Aufhebung der entsprechenden Geheimsphäre im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen in einem Einzelfall. Im Übrigen wird auch im Rechtshilferecht die Legitimation der Bank gemäss Art. 80h lit. b IRSG nach wie vor bejaht, falls sie durch die Rechtshilfemassnahme selbst beschwert ist, z.B.
durch die Befragung von Angestellten bzw. Organen der Bank oder die Herausgabe von Dokumenten über Finanzoperationen und Kontenbewegungen, worum es bei den kundenbezogenen Informationen gerade geht. Mit der Umschreibung in Art. 80h lit. b IRSG wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG übernommen (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30; BGE 123 II 153 E. 2b S. 156; unveröffentlichtes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Januar 1998 i.S. X., E. 2b), weshalb die entsprechende Kritik fehlgeht.
4.- a) Umstritten ist vorliegend die Parteistellung der Bank, soweit sie sich im "Übermittlungsverfahren" gegen die Herausgabe an die COB und die SBVMB von Angaben bezüglich Konten von Personen wendet, die bei ihr als Organe oder Mitarbeiter tätig sind bzw. wirtschaftlich hinter gewissen Klientinnen stehen. Die Bankenkommission hat angenommen, alle Beteiligten - Bank wie Organe und Angestellte - würden ihrer Aufsicht unterstehen, weshalb der Kundenschutz nicht gelten könne. Zwischen den Beschwerdeführern und ihr als Aufsichtsbehörde bestehe ein besonderes Rechtsverhältnis, da die Betroffenen als Beaufsichtigte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten hätten, was in Frage gestellt erscheine, wenn Organe oder Mitarbeiter ihr Insiderwissen nutzten, um Transaktionen zu veranlassen, an denen sie wirtschaftlich berechtigt seien. Weil sie als Aufsichtsbehörde über ein eigenes Interesse verfüge, von der ausländischen Behörde zu erfahren, ob die betreffenden Personen tatsächlich als Insider identifiziert und verfolgt werden könnten, gehe die schnelle Abklärung dieser Frage dem Anspruch der Organe und verantwortlichen Mitarbeiter der Bank auf Kundenschutz vor.
b) Diese Auffassung vermischt die verfahrensrechtliche Stellung mit der materiellrechtlichen Frage der Aufsicht und überzeugt in dieser Form, weil zu wenig differenziert, nicht:
aa) Die Bank X.________ als beaufsichtigte Bank ist nicht befugt, sich im "Übermittlungsverfahren" gegen die Weiterleitung der Information zur Wehr zu setzen, sie selber habe die umstrittenen Aktien nach einer längeren Beobachtung durch ihren Vizedirektor L.________ für einzelne Kunden im Vermögensverwaltungs- bzw. Beratungsmandat kaufen und verkaufen lassen. Dabei handelt es sich zwar um eine vertrauliche, jedoch institutsbezogene Information, gegen deren Herausgabe an die ausländische Aufsichtsbehörde sie sich nicht wehren kann. Die entsprechenden Angaben, wozu die Identität von Vizedirektor L.________ und die von diesem gemachten Analysen und berücksichtigten Hinweise in Fachberichten gehören, sind "prudentieller" Natur und können unter Beachtung der Erfordernisse von Art. 38 Abs. 2 BEHG frei weitergegeben werden (vgl. Roth, a.a.O., Rz. 26). Die Bankenkommission ist in diesem Rahmen auch befugt, ihre Schwesterbehörden darüber zu informieren, dass 900 der gehandelten "Tractebel"-Aktien nicht einem Kunden-, sondern einem "Nostro"-Konto der Bank (11. 311 HB L.________/R. ________) gutgeschrieben wurden. Insofern wurde ihr Parteiqualität zu Recht verneint.
bb) Anders verhält es sich bezüglich der privaten Beschwerdeführer und der Stellung der Bank in diesem Zusammenhang:
Die Organe und Mitarbeiter der Bank werden durch die Weitergabe der ihre Konten betreffenden Auskünfte als Träger des Bankgeheimnisses wie Kunden betroffen.
W.________, J.________, R.________ und C.________ sind zwar Angestellte der Bank X.________ und unterhalten bei dieser entweder selber oder als wirtschaftlich Berechtigte Konten, denen die umstrittenen Titel - wie zugunsten anderer Dritter auch - vorübergehend zugeteilt und der erzielte Gewinn hernach gutgeschrieben wurde. Nach den Angaben der Bank X.________ ist die ganze Transaktion aber allein durch Vizedirektor L.________ abgewickelt worden; die übrigen Bankorgane bzw. -mitarbeiter sollen daran - auf Institutsebene in ihrer Funktion als Angestellte - in keiner Weise beteiligt gewesen sein. Dafür, dass diese Angaben offensichtlich nicht stimmen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Bankenkommission macht lediglich geltend, es wöge aufsichtsrechtlich besonders schwer, wenn "möglicherweise mehrere Organe und Mitarbeiter unter Umständen gemeinsam Insiderwissen genutzt" hätten; substantiierte Hinweise dafür, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein könnte, führt sie indessen nicht an. Die betroffenen Personen sind durch die vorgesehene Weiterleitung damit aber zurzeit in erster Linie und schwergewichtig als Kunden und nicht als beaufsichtigte Organe oder Bankmitarbeiter betroffen, was auch für L.________ gilt, soweit es um die Weiterleitung von Informationen hinsichtlich seines eigenen Kontos geht. Beim heutigen Stand der Abklärungen und des Verfahrens handelt es sich bei ihnen um Klienten wie andere auch, deren verfahrensrechtlicher Schutz - losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Sache selber - der Gesetzgeber in Art. 38 Abs. 3 BEHG verankert hat; ihnen und der Bank X.________ kommt diesbezüglich deshalb im "Übermittlungsverfahren" Parteistellung zu.
cc) Richtig ist, dass die Beschwerdeführer nicht als geheimnisgeschützte Kunden oder Verfahrensbeteiligte gelten können, soweit die Bankenkommission von der Bank X.________ Auskünfte einverlangt hat, da insofern ihre Organfunktion bzw. die Sicherung der einwandfreien Geschäftsführung im Vordergrund steht und sich die börsenrechtliche Aufsicht der Bankenkommission nicht allein auf die professionelle Tätigkeit, sondern auch auf geschäftsführungsrelevante persönliche Umstände beziehen kann (BGE 108 Ib 196 E. 2b S. 201 f.; Marc Aellen, Die Gewährung für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bankengesetzes, Bern 1990, S. 178). Hiervon ist indessen das "Übermittlungsverfahren" ins Ausland zu unterscheiden. Mit der Herausgabe der entsprechenden Informationen wird das Bank- und Effektenhändlergeheimnis viel unmittelbarer berührt als durch die Pflicht zur Offenlegung gegenüber der Bankenkommission, liegen die Verfahrensleitung und die weiteren Abklärungen in der Folge doch ausschliesslich in den Händen der ausländischen Behörden (vgl. BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414). Der Gesetzgeber hat über einen vorgängigen nationalen verfahrensrechtlichen Kundenschutz gerade hierzu einen gewissen Ausgleich schaffen wollen, wären doch sonst allenfalls höhere Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen einer kundenbezogenen Amtshilfe zu stellen gewesen (etwa bezüglich der Voraussetzungen, welche die Amtshilfe rechtfertigen können:
BGE 126 II 409 E. 6b/cc S. 419). Warum dieser Schutz für Organe und Mitarbeiter einer Bank, soweit in erster Linie ihr Privatbereich und nicht ihre institutsbezogene Tätigkeit betroffen ist, generell ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich. Es erscheint unverhältnismässig, bei diesem Personenkreis - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung der Geschäftsführung - undifferenziert immer von "institutsbezogenen" Informationen auszugehen, welche dem verfahrensrechtlichen Kundenschutz vorgehen.
In den meisten Fällen dürfte die Amtshilfe in der Schweiz tatsächlich keine weiteren aufsichtsrechtlichen Folgen nach sich ziehen (vgl. so zu den strafrechtlichen Sanktionen:
Gossin, in Hertig/Hertig-Pelli, a.a.O., S. 268). Nur eine nahe, nachvollziehbar begründete Gefährdung der einwandfreien Geschäftsführung vermöchte einen unmittelbaren, ausserhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgenden Austausch von kundenbezogenen Informationen über Mitarbeiter von Banken oder Effektenhändlern mit dem Ausland zu rechtfertigen.
Auch der Banken- oder Börsenspezialist kann gestützt auf Marktbeobachtungen als Privatperson an der Börse spekulieren oder spekulieren lassen, ohne dass ihm die Kundenqualität nach Art. 38 Abs. 3 BEHG abgehen und immer auch seine persönlich Integrität bzw. seine Geschäftsführung in Frage gestellt sein muss.
dd) Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren gilt, "soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden" betreffen; davon, dass der Schutz nicht gelten soll, falls es sich dabei um Bankorgane oder Mitarbeiter der Bank handelt, die private Geschäftsbeziehungen mit ihrer Bank oder ihrem Effektenhändler unterhalten, ist nicht die Rede. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich mit der Möglichkeit der freien Weiterleitung soweit gehen wollen, wie dies die Bankenkommission und ein Teil der Lehre tun, hätte er dies in Art. 38 BEHG zum Ausdruck bringen müssen, zumal der Expertenentwurf von 1991 zum Börsengesetz ausdrücklich vorgesehen hatte, dass alle nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen und nicht nur die kundenbezogenen nur unter Einhaltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes weitergeleitet werden dürften. Der Bundesrat führte in seiner Botschaft aus, dass es zu weit ginge, die Anwendung des Verwaltungsverfahrens "auch bei der rein institutsbezogenen Amtshilfe zu verlangen", welche lediglich die Börsen und die Effektenhändler betreffe.
Allein gestützt auf diese Erläuterung können Organe und Mitarbeiter von Effektenhändlern jedoch nicht einfach auslegungsweise und undifferenziert vom Kundenbegriff nach Art. 38 Abs. 3 BEHG ausgenommen werden. Im Zweifelsfall haben vielmehr auch sie vom entsprechenden Schutz zu profitieren.
c) Hieran ändern die weiteren Argumente der Bankenkommission nichts:
aa) Soweit sie einwendet, ihr aufsichtsrechtliches Interesse an der schnellen Abklärung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung gehe dem "Anspruch der betroffenen Organe oder verantwortlichen Mitarbeiter des Effektenhändlers oder der Bank vor, durch den Kundenschutz der Amtshilfebestimmungen, welche zwangsläufig eine Verzögerung des Verfahrens mit sich zieht, geschützt zu werden", gesteht sie selber zu, dass auch diese Personen an sich Kunden sind und deshalb einen entsprechenden "Anspruch" haben. Art. 38 Abs. 3 BEHG, welcher die Amtshilfe in Börsensachen abschliessend regelt, spricht lediglich von Informationen, die einzelne Kunden betreffen; von einer Interessenabwägung mit Blick auf die Verfahrensdauer oder allfällige landesinterne Aufsichtsinteressen ist dabei nicht die Rede. Eine solche soll im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 lit. d BEHG deshalb nur ausnahmsweise Platz greifen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutz kann nicht durch Zweckmässigkeitsüberlegungen und wegen des Wunsches relativiert werden, den ausländischen Behörden möglichst rasch auch nichtinstitutsbezogene Informationen weiterleiten zu können. Entgegen den Befürchtungen der Vorinstanz (vgl. Zulauf, Lange Hand oder verbrannte Finger?, a.a.O., S. 128 ff.) bleibt die Schweiz auch "amtshilfefähig", wenn sie über die Weitergabe von "kundenbezogenen" Informationen erst verfügen muss. Das entsprechende Verwaltungsverfahren kann nämlich auch dazu dienen, die Qualität der weitergereichten Information zu steigern, und damit die Abklärungen der ausländischen Behörden (vgl. hierzu BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414, mit Hinweisen) zu vereinfachen, ob bezüglich der konkreten Transaktionen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte auf einen Insiderhandel deuten.
Bildet der Schutz der Kunden durch Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor der Übermittlung sie betreffender Angaben im internationalen Umfeld allenfalls auch ein die Effizienz beeinträchtigendes "Unikum" (so Althaus, a.a.O., S. 176), ist der entsprechende gesetzgeberische Wertentscheid für die rechtsanwendenden Behörden dennoch verbindlich, und er kann nicht auslegungsweise ausgehöhlt werden.
bb) Der Einwand, die Organe und Mitarbeiter einer Bank oder eines Effektenhändlers müssten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten, weshalb sie zur Bankenkommission in einem besonderen Rechtsverhältnis stünden, übersieht, dass dies nur innerstaatlich gelten kann. Nichts hindert die Bankenkommission in diesem Zusammenhang aber daran, gegen Organe und Mitarbeiter einer Bank bzw. eines Effektenhändlers mit Blick auf die Kontrolle der einwandfreien Geschäftstätigkeit ein eigenständiges Aufsichtsverfahren einzuleiten, wenn sie - aufgrund der erhaltenen Anfragen - Hinweise dafür hat, dass diese konkret in Frage gestellt sein könnte. Eine formlose Weiterleitung der entsprechenden Informationen ins Ausland ist hierzu nicht erforderlich.
Soweit die Vorinstanz durch das Verwaltungsverfahren eine Verzögerung befürchtet, übersieht sie, dass - in einem Fall wie dem vorliegenden - in zeitlicher Hinsicht kein wesentlicher Unterschied bestehen dürfte, ob sie nun zuerst (zu Recht) ein negatives Feststellungsverfahren nach Art. 25 VwVG durchführt, das in der Folge zu einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht Anlass gibt, oder direkt die Weiterleitung der die Organe oder Mitarbeiter als Privatpersonen betreffenden Auskünfte in Beachtung von Art. 38 Abs. 3 BEHG verfügt, was allenfalls hernach wiederum beanstandet wird. In der Doktrin wird die Meinung vertreten, dass es letztlich an der Bankenkommission sei, im Einzelfall zu entscheiden, ob in diesen Grenzsituationen "kundenbezogene" Auskünfte vorliegen und "dementsprechend eine Übermittlungsverfügung oder eine negative Feststellungsverfügung zu erlassen" sei (Schaad, a.a.O., Rz. 124 zu Art. 38 BEHG). Muss die Bankenkommission aber so oder anders verfügen, drängt sich die von ihr geforderte grosszügige Auslegung von Art. 38 Abs. 3 BEHG zugunsten einer formlosen Übermittlung der privaten Daten von Bankangestellten und Bankorganen nicht auf.
d) Zu prüfen bleibt die Rechtsstellung der "Fondation A.________" und der "B.________ Foundation", an denen J.________ und W.________ wirtschaftlich berechtigt sind:
Als Vertragspartner der Bank X.________ und Trägerinnen des Bank- bzw. Effektenhändlergeheimnisses steht ihnen im "Übermittlungsverfahren" entgegen der Ansicht der Vorinstanz Parteistellung zu, da sie gegen den Übermittlungsentscheid als Kontoinhaberinnen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht legitimiert wären (Art. 6 VwVG in Verbindung mit Art. 48 VwVG bzw. Art. 103 lit. a OG). Hieran ändert nach den vorstehenden Ausführungen nichts, dass die Berechtigung an ihnen zwei Organträgern der Bank X.________ zukommt.
Diese sind als bloss wirtschaftlich Berechtigte ihrerseits nicht Partei. Ein Durchgriff auf sie rechtfertigte sich nur, soweit konkrete Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch schliessen liessen, woran es hier indessen fehlt. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat, ist es der Bankenkommission unbenommen, spontan Amtshilfe zu leisten und insbesondere der ersuchenden Behörde auch Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung an einem Konto bzw. an der über dieses verfügenden juristischen Person zukommen zu lassen (vgl. BGE 125 II 65 E. 7 S. 74 f.). Es ist somit auch insofern nicht einzusehen, welcher Nachteil der Amtshilfefähigkeit der Bankenkommission drohte, falls vorliegend den allgemeinen Regeln entsprechend die beiden liechtensteinischen Stiftungen zum Verfahren zugelassen werden.
5.- a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Eidgenössische Bankenkommission die Kundenqualität von R.________, C.________ und L.________ hinsichtlich ihrer privaten Konten zu Unrecht verneint hat. Da die deren Portefeuille betreffenden Informationen als kundenbezogen zu qualifizieren sind, ist die Bank X.________ ihrerseits insofern ebenfalls als Partei im Verwaltungsverfahren zuzulassen.
Ebenso kommt der "Fondation A.________" und der "B.________ Foundation" als Klientinnen der Bank X.________ Parteistellung im nach Art. 38 Abs. 3 BEHG durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu. Der Einwand, die diese betreffenden Angaben würden, weil für die ausländische Behörde nicht von Interesse, gar nicht weitergeleitet, sondern nur die Angaben über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten, überzeugt nicht, da bei einem solchen Durchgriff - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - dem wirtschaftlich Berechtigten die Parteistellung wohl nicht mehr verweigert werden könnte. Zu Recht hat die Bankenkommission indessen die Kunden- und Parteiposition der lediglich an diesen beiden Stiftungen berechtigten W.________ und J.________ verneint.
Keine Parteiqualität kommt auch L.________ hinsichtlich jener Auskünfte zu, welche sein Tätigwerden im Zusammenhang mit dem "SITA"- und "Tractebel"-Geschäft im institutionellen Rahmen der Bank X.________ betreffen.
b) aa) Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Vorinstanz zu Unrecht die Bank X.________, die "Fondation A.________" und die "B.________ Foundation" sowie R.________, L.________ und C.________ hinsichtlich ihrer Portefeuilles nicht als Kunden im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG anerkannt und ihnen diesbezüglich im "Übermittlungsverfahren" Parteistellung zugestanden hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
bb) Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG). Die Eidgenössische Bankenkommission hat sie im Rahmen ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Bankenkommission vom 4. Juli 2000 wird insofern aufgehoben, als er die Parteiqualität der Bank X.________, der "Fondation A.________" und der "B.________ Foundation" sowie von L.________, R.________ und C.________ verneint hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.- Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 9. März 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: