[AZA 7]
I 392/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 9. März 2001
in Sachen
R.________, 1946, Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1946 geborene R.________ ersuchte im November 1995 die Invalidenversicherung um eine Rente, eventuell berufliche Massnahmen. Er gab an, infolge von "Schmerzen im Rücken, Schulter und am rechten Bein" seit Anfang November 1994 nicht mehr zu arbeiten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab. Nachdem die Verwaltung am 17. April 1996 verfügt hatte, dass auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht weiter eingetreten werde, da in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes solche zur Zeit nicht durchführbar seien, teilte sie R.________ mit Vorbescheid vom 28. Juni 1996 mit, dass ihm mit Wirkung ab November 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56,5 % eine halbe Rente zustehe. Daran hielt die IV-Stelle trotz den Einwendungen des Versicherten fest und erliess am 13. Dezember 1996 eine entsprechende Verfügung.
B.- Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Mai 1999 ab.
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 1995.
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung. Darauf wird verwiesen.
3.- Die Vorinstanz hat ein Valideneinkommen von Fr. 65'978. - und ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 23'054. - ermittelt. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von höchstens 65 %, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbare Einkommen ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Ausser Frage steht sodann, dass für die rechnerische Bestimmung des trotz des Rückenleidens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden können, und zwar die im Anhang der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen für 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne. Der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten seit November 1994 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b). Dabei ergibt sich ausgehend vom monatlichen Bruttolohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4294. - (LSE 1996 S. 17 TA1) unter Berücksichtigung der höheren betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (41, 9 statt 40 Stunden [LSE 1996 S. 17 unten]) sowie der Nominallohnentwicklung 1996/1997 (+0, 5 %; Die Volkswirtschaft 2/99 Anhang S. 28 Tabelle B10. 2) bei der um 50 % eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 27'123. -. Dies wird ebenfalls zu Recht nicht beanstandet. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist indessen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass dieser Betrag zu reduzieren ist (BGE 126 V 75: "Kürzung von Tabellenlöhnen").
4.- a) Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Tabellenlohn allenfalls gekürzt werden. Damit soll der (statistischen) Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit (Dienstalter), Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
b) Das kantonale Gericht hat den der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepassten sowie wegen der um 50 % eingeschränkten Erwerbsfähigkeit um die Hälfte gekürzten, auf ein Jahr aufgerechneten Tabellenlohn von Fr. 27'123. - um höchstens 15 % nach unten korrigiert. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die Gerichtspraxis, wonach einerseits Versicherte, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen (vgl. AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), anderseits Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. AHI 1998 S. 292 oben, 178 Erw. 4b).
c) aa) Dass sich in Bezug auf das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, steht ausser Frage. Dem Beschwerdeführer ist aus orthopädischer Sicht als Folge des Rückenleidens (Status nach dreimaliger Diskushernien-Operation) die zuletzt ausgeübte Arbeit als (angelernter) Schlosser nicht mehr zumutbar, und es besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei körperlich leichten Tätigkeiten mit wechselnder Position und ohne Heben von Lasten. Davon geht auch die Vorinstanz unter Hinweis auf den Bericht der Klinik X.________ vom 21. Mai 1996 aus. Aufgrund dieser Einschätzung ist anzunehmen, dass auch bei leichten Arbeiten gesundheitlich bedingte Einschränkungen bestehen, worauf neben dem Verbot des Hebens von Lasten insbesondere auch die Tatsache hindeutet, dass die IV-Stelle auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht eingetreten war, da solche in Anbetracht des Gesundheitszustandes zur Zeit nicht durchführbar seien (Verfügung vom 17. April 1996).
bb) Insoweit sodann aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz (im Umfang von 50 %), nicht aber eine Ganztagesstelle bei halber Leistung zumutbar ist, ist dieser Umstand bei der Quantifizierung des Abzugs ebenfalls zu berücksichtigen, was die Vorinstanz getan hat. Wenn sie keines der weiteren in Betracht fallenden Merkmale als abzugsrelevant erachtet hat, ist dies mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seit 1962 in der Schweiz lebt, über die Niederlassungsbewilligung C verfügt und das letzte Arbeitsverhältnis lediglich dreieinhalb Jahre dauerte, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc und die dortigen Hinweise auf die Gerichtspraxis). Dass sein Status als Ausländer sich auch beim Validenlohn auswirkte, dieser somit nicht dem Durchschnittslohn eines angelernten Schweizers entsprochen habe, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, eine (zusätzliche) Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertige (vgl. ZAK 1989 S. 456), findet in den Akten keine Stütze und wird im Übrigen auch nicht näher begründet.
d) Im Lichte der Rechtsprechung (Erw. 4a) trägt der vom kantonalen Gericht insgesamt in Anschlag gebrachte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % den Umständen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung (Art. 132 lit. c OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2). Dass sich dieses Ergebnis ohne weiteres halten lässt, zeigt auch der in BGE 124 V 321 beurteilte Fall, wo bei einem Versicherten, welcher noch zu 60 % arbeitsfähig war und der "auch in den noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch Störungen in der Feinmotorik und der Koordination der rechtsseitigen Extremitäten beeinträchtigt" war, ein Abzug von 15 % als in Ordnung befunden wurde (S. 323 f. Erw. 3b/bb).
e) Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: