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Original
 
[AZA 7]
C 181/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 12. März 2001
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG, Konradstrasse 15, Winterthur,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Verwaltungsgebäude, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Auf Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bewarb sich Z.________ bei der Firma K.________ AG als kaufmännischer Angestellter/Verkaufssachbearbeiter, ohne dass es indessen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kam. Mit Verfügung vom 30. August 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau ihn wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 6. April 2000 ab.
C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben, eventualiter sei sein Verhalten im Rahmen eines leichten Verschuldens zu sanktionieren.
Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV; vgl. auch Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 Erw. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Erw. 4 des zur Publikation in BGE 126 V bestimmten Urteils L. vom 7. Dezember 2000, C 338/99; BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 253 Rz 693). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a).
2.- a) Die Firma K.________ AG erklärte gegenüber dem RAV, dass sie dem Beschwerdeführer am 9. August 1999 abgesagt habe, weil er zu hohe Lohnforderungen gestellt habe und zum Vorstellungsgespräch 10 Minuten zu spät erschienen sei (Rückmeldung betreffend Bewerbung vom 15. Juli 1999; Aktennotiz betreffend Telefon vom 10. August 1999). Der Versicherte, dem vor Verfügungserlass Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, gab an, dass er nicht rechtzeitig gekommen sei, weil er sich in der Umgebung der Firma verfahren habe, wofür er sich allerdings schon bei der Person, welche ihm die Türe geöffnet habe, entschuldigt habe.
Betreffend das Gehalt habe er sich gegenüber Herrn M.________ von der Firma K.________ AG dahingehend geäussert, dass er sich "rein nach dem Lustprinzip" einen Lohn von ca. Fr. 6500.- monatlich vorstellen könne, worüber sich sicher diskutieren lasse. Gestützt auf diese Auskünfte gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Ergebnis, dass der Versicherte mit seinem Verhalten in Kauf genommen habe, dass die Stelle anderweitig besetzt werde, und deshalb wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.
b) Der Beschwerdeführer lässt hiegegen einwenden, dass sich das AWA in seiner Verfügung betreffend das eine Einstellung rechtfertigende Verhalten auf eine blosse Aktennotiz über ein Telefongespräch vom 10. August 1999 berufe, was unzulässig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte (namentlich Indizien oder Hilfstatsachen) festgestellt werden, und Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich in der Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft einzuholen sind (ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b; BGE 117 V 282).
Im vorliegenden Fall hielt die Firma K.________ AG im Formular "Rückmeldung betreffend der Bewerbung", welches sie dem RAV am 15. Juli 1999 retournierte, fest, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderung mit Fr. 6500.- und sie ihr Lohnangebot mit Fr. 5700.- beziffert habe, was immerhin darauf schliessen lässt, dass das Gehalt mitentscheidend für das Nichtzustandekommen der Anstellung war, wenn sie sich auch nicht explizit zu den hiefür verantwortlichen Gründen äusserte. Später wurde offenbar der Hinweis beigefügt:
"Tel. v. 10.8.99 Hr. M.________ Lohnforderung v. Hr.
Z.________ sind zu hoch. Kam am Vorstellungsgespräch 10 Min. zu spät, hat ihm am 9.8.99 abgesagt aus oben erwähnten Gründen. ". Diese aufgrund eines Telefongespräches nachträglich erfolgte Sachverhaltsergänzung betreffend das nicht rechtzeitige Erscheinen wurde vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. dessen Stellungnahme vom 26. August 1999), weshalb in beweismässiger Hinsicht keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich waren. Im Übrigen entspricht es einer Erfahrungstatsache und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass ein Stellenbewerber, der zu spät erscheint und zu hohe Lohnforderungen stellt, seine Anstellungschancen vermindert. Nach Auffassung des Beschwerdeführers bleibt allerdings zu prüfen, ob sein Verhalten für die Ablehnung einer Anstellung, wie er geltend macht, "allein ursächlich" war. Diese Frage ist indessen nicht entscheidend, weil es für die Erfüllung des Einstellungstatbestandes ausreicht, dass der Versicherte, wie vorliegend, durch sein Verhalten entscheidend dazu beiträgt, dass das Vorstellungsgespräch nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führt (ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 2).
In Anbetracht dieser Sachlage gingen Vorinstanz und Verwaltung zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Anstellung in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat.
c) Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist vorliegend aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 45 Abs. 3 AVIV grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl.
ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 3a). Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte, im untersten Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 31 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits-
losenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 12. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: