[AZA 7]
I 467/99 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 12. März 2001
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eros Tomasini, Sagenmattweg 8, Altdorf/UR,
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, Altdorf/UR, Beschwerdegegnerin,
und
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf/UR
A.- Der 1949 geborene Z.________ war vom 1. Juli 1972 bis 2. September 1994 zunächst als verantwortlicher Zentralenleiter und später gesundheitsbedingt als Maschinist bei der Firma G.________ AG tätig. Nachdem er wegen eines am 24. März 1993 aufgetretenen Ohrensausens zunächst Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geltend gemacht hatte (vgl. diesbezüglich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. September 1996 [U 14/96]), meldete er sich am 8. Juli 1994 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der vormaligen Arbeitgeberin, Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. R.________, des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, sowie des Dr. med. J.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital U.________, beizog. Ferner liess sie den Versicherten in der Klinik für Hals- Nasen-Ohren- und Gesichtschirurgie, Kantonsspital Y.________, begutachten (Dr. med. S.________) und beauftragte die Abteilung für berufliche Eingliederung mit den entsprechenden Abklärungen. Schliesslich führte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ eine polydisziplinäre Begutachtung durch. Nach dem Beizug zweier zusätzlicher Stellungnahmen der MEDAS bezüglich der Arbeitsfähigkeit, eines Berichts des Dr. med. R.________, von mehreren Abklärungen des Versicherten bezüglich der erwerblichen Verhältnisse in leidensangepassten Tätigkeiten sowie schliesslich eines von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachtens des Prof. Dr. med. K.________ sprach die IV-Stelle dem Versicherten - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 23. Dezember 1996 - eine halbe Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % zu (Verfügung vom 10. Dezember 1997).
B.- Das Obergericht des Kantons Uri wies eine Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt wurde, mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ sein Rechtsbegehren erneuern und vorsorglich die Anordnung einer Oberexpertise beantragen, sofern das Eidgenössische Versicherungsgericht der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Prof. K.________ und des Dr. R.________ nicht folge.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sich nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des Prof. K.________ sowie ein an diesen Arzt gerichtetes Schreiben der SUVA ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
b) Der vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels ins Recht gelegte Bericht des Prof. K.________ bezieht sich auf die gesundheitliche Situation in den Monaten vor Verfassen des Berichts vom 6. April 2000. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 1997 lässt sich daraus nichts ableiten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 15. Januar 2001 [I 5/00]).
2.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
3.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Die Frage der prozentualen Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V 314 Erw. 3c).
c) Die Frage, ob es der versicherten Person im konkreten Fall zumutbar ist, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, beurteilt sich nach dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dieser ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Arbeitskräften und andererseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist, so dass der versicherten PersonverschiedeneEinsatzmöglichkeitenzurVerfügungstehen(BGE110V276Erw. 4b). Die versicherte Person, die von ihrer restlichen Erwerbsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl sie hierzu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte. Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so liegt nur dann eine relevante Erwerbsunfähigkeit vor, wenn dem Willensmangel oder der Willensschwäche Krankheitswert zukommt (vgl. dazu BGE 115 V 133 f. Erw. 2).
d) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer- Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 278). Dieses Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber einholen; denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
4.- Streitig ist zunächst, in welchem Mass und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.
Darüber gehen die Meinungen der Ärzte auseinander: Während der behandelnde Arzt, Dr. R.________, in seinem ersten Bericht vom 24. Juli 1994 an die IV-Stelle sinngemäss noch von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausgeht, hält er den Beschwerdeführer am 6. November 1995 bloss noch zu einem Einsatz von 1½ Stunden fähig, da er danach erschöpft sei und zu zittern beginne. Ab dem 30. September 1996 und seither beurteilt er ihn als zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. S.________ schätzt demgegenüber die Arbeitsfähigkeit bei einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Lärmbelastung auf 100 % (Bericht vom 8. Februar 1995). Gleiches gilt nach Dr. J.________ mit Bezug auf die rein orthopädischen Einschränkungen (Bericht vom 31. Mai 1995). In der polydisziplinären Untersuchung durch die MEDAS (Gutachten vom 11. November 1996) wurde neben dem Tinnitus beidseits mit mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich eine deutlich narzisstisch gestörte Persönlichkeit mit projektiven Abwehrmechanismen und leicht depressiver Grundstimmung diagnostiziert. Diesen Befunden wurde ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, während die rheumatologischen Befunde (ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, linksbetont, bei Hyperlordose, rechtskonvexer Torsionsskoliose und thorakolumbalem Überhang, bei degenerativen Veränderungen, lumbosakraler Übergangsstörung mit Megatransversus L5 sowie bei muskulärer Dysbalance, eine manifeste, beginnende Koxarthrose beidseits, linksbetont bei Coxa valga beidseits und schliesslich eine beginnende Pangonarthrose links) höchstens mit Bezug auf körperliche Schwerarbeiten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Gestützt auf diese Befunde wurde die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit erheblicher Lärmexposition sowie für körperliche Schwerarbeit auf 0 % geschätzt. Bei Tätigkeiten in einem nicht lärmexponierten Bereich, die intellektuell nicht sehr anspruchsvoll sind sowie wenig Teamfähigkeit verlangen, wurde eine Leistungsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet. An dieser Beurteilung hielten die Ärzte der MEDAS auch auf Nachfrage des behandelnden Arztes sowie auf Vorhalt eines Gutachtens von Prof. K.________ hin fest. Letzterer schätzt die Arbeitsunfähigkeit auf annähernd 100 %. Dabei stützt er sich auf die bisher gemachten praktischen (und durch den Hausarzt bestätigten) Erfahrungen, wonach sämtliche Arbeitsversuche nach 1 bis 2 Stunden abgebrochen werden mussten. Dagegen könne durchaus von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sofern der Beschwerdeführer eine angemessene Arbeit finde und diese in der Praxis auch wirklich zu 50 % ausüben könne (Gutachten vom 4. Juli 1997). Sämtliche theoretisch zur Verfügung stehenden Tätigkeiten, wie Tankwart, Magaziner, Kioskangestellter, bedürften einer praktischen Erprobung, ohne welche die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit nicht abgeschätzt werden könne. Schliesslich bedinge die Kompensation des Tinnitus eine Veränderungswilligkeit des Betroffenen, die zur Zeit aber nicht vorliege. Diese Überlegungen zeigen, dass Prof. K.________ nicht zur theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellung nimmt, sondern aufgrund der mangelnden praktischen Erprobung der angegebenen Tätigkeiten und der mangelnden Veränderungswilligkeit des Beschwerdeführers von einer annähernd vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Da aber im Rahmen der Invaliditätsbemessung die Arbeitsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sowie einer zumutbaren Willensanstrengung der versicherten Person beurteilt werden muss (Erw. 3c), spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine geeignete Stelle findet und ob er veränderungswillig ist. Wesentlich ist vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit auch von diesem Arzt auf 50 % geschätzt wird, wenn tatsächlich eine entsprechende Stelle gefunden wird. Insofern stimmt diese Angabe mit der polydisziplinären Beurteilung der MEDAS überein, welche bei einer Diskrepanz zwischen subjektivem Empfinden und objektiven Befunden vor allem aufgrund der psychopathologischen Befunde von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
5.- Damit bleibt zu prüfen, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Invaliditätsgrad eines erwerbstätigen Versicherten ist mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
a) An seiner bisherigen Arbeitsstelle hatte der Beschwerdeführer im Jahre 1993 jährlich Fr. 78 600. - verdient. Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des Valideneinkommens von diesem Lohn aus und erhöhte ihn um die von 1993 bis 1997 eingetretene Teuerung, was einen hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 81 979. - ergab. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, dass stattdessen von den Verdienstzahlen auszugehen sei, welche die SUVA ihren Berechnungen (Einkommen während des Jahres vor dem Versicherungsereignis) zugrunde gelegt hatte (Fr. 82 730. - [1992/ 93]). Unter Berücksichtigung der Teuerung von 4.3 % belaufe sich das massgebliche Valideneinkommen deshalb auf Fr. 88 567. -.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Denn die Erhebungen der SUVA sind vorliegend nicht massgeblich, handelt es sich dabei doch um den versicherten Verdienst im Jahre vor dem Unfall bzw. der Berufskrankheit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht um den im Rahmen des Einkommensvergleichs massgeblichen Validenlohn gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG. Ob die hypothetischen Einkommensverhältnisse, wie sie die Vorinstanz festgelegt hatte, richtig sind, kann offen bleiben. Soweit sich nämlich keine zuverlässigen Angaben feststellen liessen, müsste allenfalls auf Tabellenlöhne (vgl. nachfolgend) abgestellt werden. Diese lägen, ausgehend von der durchschnittlichen Entlöhnung für Arbeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), mit Fr. 65 820. - im Jahr 1997 jedenfalls bedeutend tiefer.
b) Für die Bemessung des trotz Gesundheitsschadens noch realisierbaren Einkommens können, insbesondere wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, Tabellenlöhne beigezogen werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Bei deren Anwendung ist zu beachten, dass die erfassten Löhne auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen, Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Es ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen).
Mit der bestehenden Gesundheitsschädigung sind dem Beschwerdeführer nur noch einfache, intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar, welche zudem wenig Teamfähigkeit verlangen. Damit ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen, welches die einfachen und repetitiven Tätigkeiten umfasst. Bei solchen Tätigkeiten konnten Männer im privaten und öffentlichen Sektor im Jahr 1996 Fr. 4399. - erzielen (Tabelle TA 3 der LSE 1996), was auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 2, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) im Jahre 1997 ein Gehalt von monatlich Fr. 4631. - (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE 1994 S. 43]) und jährlich Fr. 55 572. - ergibt. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände (reduzierter Beschäftigungsgrad, verminderte Einsetzbarkeit) ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr.20839. -(Fr. 55572. -abzüglich25%= Fr. 41 679. -, davon 50 %).
c) Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 20 839. - mit dem Validenlohn von Fr. 81 979. - führt somit zu einem Invaliditätsgrad von rund 76 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Mai 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Uri vom 10. Dezember 1997 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Uri hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Obergericht des Kantons Uri wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: